Beiträge von Živorad Trkulja

    Es folgt nun der nächste Programmpunkt der Zeremonie: die Ehrung der severanischen Medaillengewinner der Winterspiele von Gran Novara. Ein feierlicher Trommelwirbel hallt über den Marktplatz von Veligrad, als die ersten Athleten auf die große Bühne traten. Angeführt von Trainer Ranko Bobić werden die Sportler mit begeistertem Applaus empfangen.

    Liebe junge Vertreterinnen und Vertreter aus allen Ecken Severaniens, liebe Gäste, sehr geehrte Damen und Herren,


    heute stehen wir zusammen – nicht nur als Vertreter verschiedener Republiken, sondern als eine vereinte Generation, die sich seit zwanzig Jahren dem Ziel verschrieben hat, gemeinsam an einer besseren Zukunft zu arbeiten. Wir stehen heute hier als Beweis dafür, dass Unterschiede nicht Trennendes, sondern Bereicherung sein können, dass Vielfalt nicht geteilt, sondern zusammengeführt wird.


    In diesem Augenblick, in dem die Eröffnung dieser Bundesjugendspiele uns zusammenführt, dürfen wir uns an die wahre Bedeutung dieser Veranstaltung erinnern: Wir sind hier, um das Prinzip der Verständigung zu verkörpern – das Prinzip, dass der Dialog über den Konflikten und der Respekt vor unseren Unterschieden über allem steht.


    Severanien, das Herz dieses Kontinents, ist stolz darauf, ein Ort der Verständigung und des Miteinanders zu sein. In unserer Geschichte haben wir viele Herausforderungen gemeistert und auch heute setzen wir ein Zeichen, dass diese Herausforderungen nicht als Hindernisse, sondern als Chancen für den Aufbau einer besseren, vereinten Zukunft dienen. Unser Land steht für die Überzeugung, dass Frieden, Respekt und Kooperation der Weg sind, den wir gemeinsam gehen müssen. Wir verstehen uns als eine Nation, die durch Werte zusammengehalten wird.


    Diese Spiele sind nicht nur ein sportliches Event. Sie sind eine Gelegenheit, zu zeigen, dass Sie, die Jugend Severaniens, die Fähigkeit und den Willen haben, Brücken zu bauen, Verständnis zu fördern und das Band der Solidarität zu stärken – über alle politischen, ethnischen und religiösen Unterschiede hinweg.


    Ich danke euch allen für eure Teilnahme, eure Begeisterung und euren Mut, an diesem großen Projekt mitzuwirken. Ich wünsche allen Athletinnen und Athleten viel Erfolg und allen hier Anwesenden eine unvergessliche Zeit. Möge der Geist der Freundschaft und des Verständnisses stets unser Handeln leiten.


    Vielen Dank.

    Dutzende von Helfern, vor allem junge Freiwillige, haben die letzten Details in der Dekoration übernommen. Banner wehen stolz im Wind und sind überall in der Stadt zu sehen. Auf dem Hauptplatz der Stadt, wo die Eröffnungszeremonie stattfinden soll, wurden Stuhlreihen platziert, die Platz für tausende Zuschauer bieten.

    Die letzten Vorbereitungen für die Sozialistischen Bundesjugendspiele, die in der zweitgrößten Stadt Severaniens stattfinden werden, laufen auf Hochtouren. Alles muss perfekt sein, um den 500.000 Einwohnern der Stadt und den Jugendlichen aus allen vier Teilrepubliken ein unvergessliches Erlebnis zu bieten. Am Ufer des Sever, der durch das Herz der Stadt fließt, stehen die riesigen Sportanlagen bereit.

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.


    Ratifiziert durch die Bundesversammlung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Unterzeichnet und verkündet von Živorad Trkulja, Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, am 20. März 2025 in Vinasy.





    КАНЦЕЛАРИЈА ПРЕДСЕДНИКА

    На основу одлуке Народне скупштине Социјалистичке Федералне Републике Севераније и ратификације Повеље Конференције нација, којом се потврђује обавеза наше нације да учествује у раду Конференције нација, овом одлуком се именује:


    РАДМИЛО МАЖУРАНИЋ


    за овлашћеног представника Социјалистичке Федералне Републике Севераније на Конференцији нација, са правом да представља и заступа нашу нацију на свим седницама и радним састанцима Конференције.


    Ово именовање ступа на снагу од 20. марта 2025. године и важи до даљњег.



    Председник Социјалистичке Савезне Републике Севераније




    КАНЦЕЛАРИЈА ПРЕДСЕДНИКА
    САОПШТЕЊЕ ЗА ЈАВНОСТ

    Четвртак, 20. март 2025.

    Präsident Trkulja kündigt ersten Auslandsbesuch im Freistaat Fuchsen an

    Die Kanzlei des Präsidenten gibt bekannt, dass Präsident Trkulja seinen ersten offiziellen Auslandsbesuch im Freistaat Fuchsen absolvieren wird. Auf Einladung von Hofkanzler Manfred Hilgenbecker wird der Präsident die Hauptstadt Klapsmühltal besuchen, um Gespräche über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen sowie über wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zu führen.


    Dieser Besuch unterstreicht die Bedeutung einer konstruktiven Partnerschaft zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und dem Freistaat Fuchsen. Präsident Trkulja sieht dem bevorstehenden Austausch mit großer Erwartung entgegen und freut sich darauf, freundschaftliche Bande zwischen beiden Staaten zu etablieren.


    Weitere Details zum genauen Ablauf des Besuchs werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.


    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.

    (3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Die bloße Tatsache, dass eine Abstimmung stattgefunden hat, erfüllt die Voraussetzungen, dass eine Maßnahme ergriffen wurde. Ob diese Maßnahme erfolgreich war oder nicht, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht entscheidend, sondern lediglich, dass eine Reaktion erfolgt ist.


    Darüber hinaus halte ich Ihre Unterstellung für unbegründet. Die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Prinzipien, die durch die Verfassung garantiert sind, erfordern die vollständige Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und nicht die vorschnelle Bewertung von politischen Prozessen oder Entscheidungen.

    Sie haben doch selbst den Gesetzestext zitiert: „Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt oder dessen Stellvertretung vorsteht und die Republik keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat.“ Die Republik hat jedoch Maßnahmen ergriffen. Punkt. Ob diese Maßnahmen erfolgreich waren oder nicht, ist dabei irrelevant.