Verfassungsänderungsantrag
(Änderung Artikel 6 – Bundesversammlung)
Die Bundesversammlung möge beschließen:
Artikel 1 – Neufassung von Artikel 6
I. Die Bundesversammlung besteht aus zwei getrennten Kammern:
- dem Bundesrat, bestehend aus den Regierungsoberhäuptern der Republiken Aressinien, Kaysteran, Pelagonien und Vesteran;
- der Bundeskammer (Bürgerrat), bestehend aus fünf durch allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahl bestimmten Abgeordneten.
II. Bundesrat und Bundeskammer tagen getrennt. Gemeinsame Sitzungen finden nur statt, soweit diese Verfassung dies ausdrücklich vorsieht.
III. Beide Kammern geben sich eigene Geschäftsordnungen.
IV. Die Gesetzgebung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
Artikel 2 – Folgeänderungen
Bestimmungen der Verfassung, die dieser Struktur widersprechen, werden entsprechend angepasst oder aufgehoben.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Diese Änderung tritt gemäß Artikel 9 Absatz V der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Kraft.
Begründung
Ziel der Änderung ist die klare institutionelle Trennung zwischen föderaler Vertretung (Bundesrat) und demokratischer Bürgervertretung (Bundeskammer), um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, die Effizienz der Gesetzgebung zu erhöhen und die föderale Struktur des Staates zu stärken.
Das Wort hat die Premijerka Vesterans.