In diesem Bereich können die Mitglieder dieses Hauses Anträge stellen und Mitteilungen veröffentlichen.

Anträge & Mitteilungen
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Ich stelle folgenden Antrag und beantrage eine Debatte:
ZitatGeschäftsordnung der Bundesversammlung
§ 1 - Präsident der Bundesversammlung
(1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3) Bis zur Wahl eines Präsidenten verständigen sich die Mitglieder der Bundesversammlung auf ein erfahrenes Mitglied aus ihren Reihen, welches die Geschäfte des Hauses führt und die Aufgabe hat, die Wahl des Präsidenten der Bundesversammlung einzuleiten.§ 2 - Rederecht
(1) Rederecht im Bundesrat haben
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.§ 3 - Anträge
(1) Anträge werden beim Präsidenten der Bundesversammlung gestellt.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesversammlung, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.
(3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.
(4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.§ 4 - Debatten
(1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung auf Antrag eröffnet.
(2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf der Mitglieder der Bundesversammlung.
(3) Besteht kein Diskussionsbedarf, kann der Präsident der Bundesversammlung die Debatte vorzeitig beenden.§ 5 - Abstimmungen
(1) Die gemeinsamen Abstimmungen beider Kammern der Bundesversammlung laufen grundsätzlich fünf Tage.
(2) Die erforderlichen Mehrheiten werden getrennt nach Kammer ermittelt.
(3) Sofern die Verfassung und die Gesetze Severaniens nichts anderes vorsehen, ist ein Antrag angenommmen, wenn er in beiden Kammern jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.§ 6 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft. -
Ich stelle den Antrag auf Eröffnung einer Debatte zur Kandidatenfindung für das Amt des Präsidenten der Bundesversammlung (Predsednik savezne skupŠ¡tine).
Die Zustimmung der Mehrheit des Hauses unterstellt, werde ich die Debatte gem. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung eröffnen.
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Beantragt wird die Verlängerung der Amtszeit der Obersten Richterin NataŠ¡a Jović.
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Antrag:
ZitatGesetz zur Änderung des Einkünftesteuergesetzes
§ 1
§7 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:§ 7 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.§ 2
§8 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:§ 8 - Steuergutschriften
(1) Der nach §7 ermittelte Steuerbetrag wird um eine Steuergutschrift reduziert.
(2) Die Steuergutschrift beträgt:
1. 18.000 Talir für Erwachsene und
2. 6.000 Talir für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind.
(3) Eine die Steuerschuld übersteigende Steuergutschrift wird ausgezahlt.§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Wollen wir darüber debattieren?
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Dafür.
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Na gut.
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Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Aressinien.
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Antrag:
ZitatÄnderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)
§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Verzicht;
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Antrag:
ZitatGrundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
§ 1 Allgemeines:
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
erklären hiermit die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Namen eines völkerrechtlichen Miteinanders.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.§ 2 Frieden und Sicherheit
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.§ 3 Botschaften
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
(3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.§ 6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden. -
Antrag:
ZitatGesetz zur Änderung der Bundesverfassung
§ 1
Artikel 6 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:Artikel 6 – Der Rat der Republiken
I. Der Rat der Republiken ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
II. Der Rat der Republiken wird aus der gleichen Anzahl von Vertretern gebildet, die in den Republiken gewählt werden, die unmittelbar der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien angehören. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
III. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
IV. Die Mitglieder des Rates der Republiken können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
V. Der Rat der Republiken
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
VI. Zur Kompetenz des Rates der Republiken gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- das Zivilrecht;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
VII. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
VIII. Der Rat der Republiken kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
IX. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Rates der Republiken mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Antrag:
Gesetz über die Volksverteidigung
Član 1.
Die Verteidigung des Landes ist das Recht und die Pflicht der Bürger, der Arbeits- und sonstigen Organisationen, sowie des Bundes, der Republiken, der Gemeinden und sonstiger gesellschaftspolitischer Gemeinschaften.
Član 2.
Die Streitkräfte der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bilden ein einheitliches Ganzes und setzen sich zusammen aus der Severanischen Volksarmee als den gemeinsamen Streitkräften aller Völker und Völkerschaften sowie aller arbeitenden Menschen und Bürger, und aus der Territorialverteidigung als umfassendster Form des organisierten bewaffneten allgemeinen Volkswiderstandes.
Član 3.
(1) Die Severanische Volksarmee besteht aus den Landstreitkräften, den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften und der Kriegsmarine.
(2) Die Severanische Volksarmee schützt die Unabhängigkeit, die Verfassungsordnung, die Unverletzlichkeit und die Integrität des Territoriums der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
Član 4.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen folgende Aufgaben:
1. selbständig oder in Zusammenarbeit mit der Severanischen Volksarmee führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind;
2. auf einem zeitweilig besetzten Gebiet führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind und setzen den allgemeinen Volkswiderstand fort;
3. sie schützen die Bevölkerung, das Territorium, die Arbeits- und sonstigen Organisationen und Organe der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften vor allen Formen der Feindeinwirkung.
(2) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen auch Aufgaben zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung und der materiellen Güter vor Kriegshandlungen.
(3) Im Falle einer unmittelbaren Kriegsgefahr und im Krieg können die Einheiten der Territorialverteidigung auch Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit wahrnehmen.
Član 5.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden von der Gemeinde, der Autonomen Provinz und der Republik aufgestellt.
(2) Eine kleinere gesellschaftspolitische Gemeinschaft ist verpflichtet, Einheiten der Territorialverteidigung auch gemäß dem Plan der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft zu bilden.
(3) Eine Arbeitsorganisation kann Einheiten der Territorialverteidigung bilden. Sie muss sie bilden, wenn dies im Plan der Gemeinde oder der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
Član 6.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden gebildet von den gemäß Kriegsplan in diese Einheiten eingeteilten Wehrpflichtigen und von Freiwilligen.
(2) Die Einheiten der Territorialverteidigung der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften werden gebildet von den Personen aus Absatz 1 dieses Artikels vom Territorium der Gemeinde bzw. der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft.
(3) Die Einheiten der Territorialverteidigung der Arbeitsorganisationen werden gebildet von den in der Arbeitsorganisation beschäftigten Personen aus Absatz 1 dieses Artikels.
Član 7.
(1) Die Stäbe der Territorialen Verteidigung koordinieren im Krieg auf ihrem Territorium die Operationen der Einheiten der Territorialverteidigung mit den Plänen und Operationen der Severanischen Volksarmee.
(2) Während gemeinsamer Aktionen mit der Severanischen Volksarmee unterstehen die Einheiten der Territorialverteidigung dem Vorgesetzten der Einheit der Severanischen Volksarmee, mit der sie an der Erfüllung der gemeinsamen Kampfaufgabe teilnehmen.
(3) Im Krieg leitet und befehligt der Republikstab für die Territorialverteidigung alle Einheiten der bewaffneten Kräfte auf dem vom Feind zeitweilig besetzten Territorium.
(4) Wenn eine Einheit der Territorialverteidigung für eine Arbeitsorganisation Sicherungs- und Verteidigungsaufgaben erfüllt, wird diese Einheit vom zuständigen Organ der Arbeitsorganisation geleitet.
Član 8.
(1) Der Volksverteidigungsrat sorgt für die Organisation und Mobilisierung der für die Bedürfnisse der Volksverteidigung erforderlichen Quellen und Kräfte des Landes.
(2) Die Mitglieder des Volksverteidigungsrates werden auf Vorschlag des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom Rat der Republiken ernannt und ihres Amtes enthoben.
(3) Der Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist Vorsitzender des Volksverteidigungsrates.
Član 9.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Wehrgesetz wird aufgehoben.
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Ich stelle den Antrag auf Eröffnung einer Debatte zur Kandidatenfindung für das Amt des Präsidenten der Bundesversammlung (Predsednik Savezne skupštine).
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Antrag:
Gesetz über die Wehrpflicht
Član 1.
Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig.
Član 2.
Die Wehrpflicht umfasst die Verpflichtung,
1. sich zur Erfassung zu melden;
2. zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen;
3. den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in den Streitkräften der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien abzuleisten;
4. Veränderungen zur Person mitzuteilen.
Član 3.
(1) Die Wehrpflicht endet mit Anlauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Bei Offizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
(2) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensahr vollendet.
Član 4.
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst:
1. den Grundwehrdienst (čl. 5);
2. Wehrübungen (čl. 6);
3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst.
(2) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, gehören zur Reserve.
Član 5.
(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.
(2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden.
Član 6.
(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren sechs, bei Offizieren zwölf Monate.
Član 7.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 25 Jahren herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 60. Lebensjahr vollendet.
Član 8.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig dauernd untauglich ist oder
2. wer entmündigt ist.
Član 9.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Schreckt hoch, ist wohl kurz eingenickt.
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Beitrag von Vaclav Dubel-Hacac ()
Dieser Beitrag wurde vom Autor aus folgendem Grund gelöscht: Lächerlich (). -
Im Namen der Bundesregierung stelle ich folgenden Antrag:
ZitatIntesa Cordiale
Vertragswerk zwischen den Gefilden von al Targa, dem Regno Santo di Gran Novara und der Socijalistička Savezna Republika Severanija
Präambel
Die hohen, vertragsschließenden Parteien, die Regierungen des Königreiches Gross-Novarien, den Gefilden von al-Targa und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Bewusstsein vergangener Konflikte auf unserem Kontinente, haben sich zur Sicherung von Frieden, Freiheit, wirtschaftlicher Wohlfahrt und kultureller Blüte in Gegenwart und Zukunft, dieses Vertragswerk gegeben!
Vertragsinhalt
Artikel 1*
Die hohen vertragsschließenden Parteien schließen sich zu einem Bündnis namens „Intesa Cordiale“ zusammen, welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes gegründet ist und besteht. Dieser Staat ist der Rechtsnachfolger des Medianischen Imperiums und übernimmt die volle Verantwortung für den ehemaligen Bruderstaat Meltania, der so geteilt wird, dass die Gebiete Tordera und Xeruskadi bei Gran Novara verbleiben und die übrigen Gebiete mit einer Ausnahme bei Targa verbleiben. Dieser Vertrag geschieht im Geiste der Jahre des Imperiums in denen Gran Novara und Targa bereits einmal den Geschwistern von Meltania die Bürde der Verwaltung abgenommen haben.
Artikel 2
Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Bemühungen und Handlungen der Außen- und Sicherheitspolitik durch gegenseitige Informationen, Absprachen und Konsultationen zu koordinieren und gemeinschaftlich durchzuführen und Handlungen zu unterlassen, welche den Interessen eines oder mehrerer der anderen Mitglieder des Bundes oder diesem als Gesamtes unter der Berücksichtigung ihrer Ziele zuwiderliefen.
Artikel 3
Die Staaten erachten die Hoheitsgebiete der jeweils anderen Vertragspartner als ebenso unverletzlich wie ihre eigenen Territorien.
Artikel 4
Alle Zollschranken zwischen oben genannten Staaten, jegliche Behinderung eines freien Devisen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs entfallen.
Artikel 5
Die genannten Vertragspartner bilden einen gemeinsamen Wirtschaftsraum.
Artikel 6
Die Visum-Pflicht für die Bürger der Vertragspartner bei Einreise sowie Reisen innerhalb des Geltungsbereiches der Intesa Cordiale entfällt.
Artikel 7
Der kulturelle Austausch, die Förderung von Bildungswerken, Schüler- und Studentenaustausch, sowie die Arbeit an gemeinsamen Forschungsprojekten, ist von den Vertragspartnern ausdrücklich erwünscht und wird von diesen gefördert.
Artikel 8
Die Vertragspartner erklären, dass sie sich nicht gegenseitig angreifen werden.
Artikel 9
Im Falle eines Angriffes seitens Staaten, die der Intesa Cordiale nicht angehören auf einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, tritt der Bündnisfall für die Vertragspartner ein.
Artikel 10
Sofern nicht die nationale Gesetzgebung dem widerspricht, ist der Handel von Rüstungsgütern zwischen den einzelnen Unterzeichnerstaaten ausdrücklich erlaubt.
Artikel 11
Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Katastrophen zu leisten, falls ein Vertragspartner diese anfordert.
Artikel 12
Zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Weltgemeinschaft wird eine gemeinsame Militärtruppe mit einer Mannstärke von 6000 aus Teilstreitkräften der beteiligten Staaten gebildet.
Artikel 13
Die teilnehmenden Staaten stimmen einem Botschafteraustausch und dem Einrichten von Botschaften zu. Die Botschafter erhalten diplomatische Immunität, sofern der Botschafter nicht auch Bürger des jeweiligen Landes ist. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Das Botschaftsgelände ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat.
Artikel 14
Bürger aus den teilnehmenden Nationen haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.
Artikel 15
Die Intesa Cordiale ist jederzeit bereit, neue Mitgliedsstaaten, die sich dem Geist von Freiheit und Frieden verschworen haben, in ihre Reihen und damit in das Vertragswerk, aufzunehmen. Dazu ist die uneingeschränkte Zustimmung aller Mitgliedsländer erforderlich.
Artikel 16
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung aller unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.
Artikel 17
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von allen Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Er ist unbefristet für die teilnehmenden Nationen gültig.
* Die Vereinbarungen zwischen dem dem Königreich Targa und dem Königreich Gran Novara, das ehemalige Medianische Imperium betreffend, sind von diesem Vertrag nicht betroffen.
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Antrag:
Gesetz über den Orden des Roten Sterns
Član 1.
Der Orden des Roten Sterns ist die höchste Auszeichnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, die an Personen verliehen wird, die sich persönlich in besonderer Weise um die Förderung des Gemeinwohls und der sozialen Gerechtigkeit verdient gemacht haben sowie an jene, die auf nationaler oder internationaler Ebene herausragende Leistungen erbracht haben, um das Ansehen und den Ruf der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu steigern.
Član 2.
Der Verdienstorden der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird vom Präsidenten verliehen und kann als
Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.
Član 3.
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emaillierter, silber gefasster Stern. In seiner Mitte ist der Bundeshelm in Rot aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist blau-weiß.
(3) Der Orden wird an der linken oberen Brustseite getragen.
Član 4.
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Ordens des Roten Sterns sind alle Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Die Vorschläge sind dem Präsidialamt zuzuleiten, das sie dem Präsidenten zur Entscheidung vorlegt.
(3) Der Orden des Roten Sterns wird jeweils durch einen besonderen Erlass des Präsidenten verliehen.
Član 5.
Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
Član 6.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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Antrag:
Grundlagenvertrag für den Aufbau diplomatischer Beziehungen und die gegenseitige Anerkennung zwischen der Turanischen Föderation und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
In dem Bestreben, die friedliche Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zwischen der Turanischen Föderation und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern und zu stärken, haben sich beide Staaten auf den folgenden Grundlagenvertrag für den Aufbau diplomatischer Beziehungen und die gegenseitige Anerkennung geeinigt.
Artikel 1: Diplomatische Beziehungen
Die Vertragsparteien vereinbaren, vollständige diplomatische Beziehungen auf der Grundlage von Gleichheit, Respekt und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen Staates zu unterhalten. Sie werden diplomatische Vertretungen in ihren jeweiligen Hauptstädten einrichten.
Artikel 2: Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität
Beide Staaten erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des anderen Staates an. Sie verpflichten sich, keine Handlungen zu unternehmen, die die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit des anderen Staates gefährden.
Artikel 3: Handel und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen. Sie werden sich bemühen, Hemmnisse im Handel und bei Investitionen zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern. Zudem werden sie eng zusammenarbeiten, um den Austausch von Waren und Dienstleistungen, den technischen Austausch, die Investitionen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Forschung und die Entwicklung zu fördern.
Artikel 4: Kultur- und Bildungsaustausch
Die Turanische Föderation und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien verpflichten sich, den Austausch in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Sport und Tourismus zu fördern. Sie werden eng zusammenarbeiten, um Austauschprogramme für Studenten, Künstler und Wissenschaftler sowie gemeinsame kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen zu organisieren.
Artikel 5: Zusammenarbeit bei regionalen und internationalen Angelegenheiten
Die Vertragsparteien werden eng zusammenarbeiten, um regionale und internationale Angelegenheiten zu lösen. Sie werden sich bemühen, internationale Sicherheit und Stabilität zu fördern und gemeinsam für eine gerechte und friedliche Weltordnung zu arbeiten.
Artikel 6: Streitbeilegung
Jeder Streit oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien wird durch friedliche Verhandlungen und Konsultationen gelöst. Jeder Streit, der nicht durch Verhandlungen und Konsultationen gelöst werden kann, wird einer unabhängigen Schiedskommission vorgelegt.
Artikel 7: Schlussbestimmungen
Dieser Grundlagenvertrag tritt in Kraft, sobald er von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und ratifiziert wurde. Er bleibt in Kraft, bis er von einer Vertragspartei gekündigt wird.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags können von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart und ratifiziert werden. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen in turanischer und severostaranischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind. Jeder Vertragspartner wird unverzüglich über die Unterzeichnung dieses Vertrags in Kenntnis gesetzt.
Dieser Vertrag wird in der Hauptstadt der Turanischen Föderation am ___________ und der Hauptstadt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien am ___________ unterzeichnet.
Unterzeichnet von:
Für die Turanische Föderation: ____________________________
Für die Sozialistische Bundesrepublik Severanien: ____________________________
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