Auf Antrag der Regierung wird über folgenden Gesetzvorschlag beraten.
Gesetz über die vereinigte Arbeit
(Zakon o udruženom radu)
Artikel 1 – Gegenstand und Ziel des Gesetzes
(1) Die vereinigte Arbeit (udruženi rad) ist die Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie beruht auf der Selbstverwaltung der Werktätigen und dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.
(2) Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der vereinigten Arbeit sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben.
(3) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Werktätigen, die Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne des sozialistischen Aufbaus.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Gesellschaftliches Eigentum bezeichnet das Eigentum, das der gesamten Gesellschaft gehört und durch die Organisationen der vereinigten Arbeit verwaltet wird.
(2) Organisationen der vereinigten Arbeit sind Betriebe und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbstverwaltet von den Werktätigen geführt werden.
(3) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit (Osnovna organizacija udruženog rada) ist die grundlegende Organisationseinheit der Produktion oder Dienstleistung im gesellschaftlichen Eigentum.
(4) Die Zusammengesetzte Organisation der vereinigten Arbeit (Složena organizacija udruženog rada) ist ein Zusammenschluss mehrerer Grundorganisationen, der gemeinsame Produktions-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.
(5) Das Arbeitskollektiv (Radni kolektiv) ist die Gesamtheit aller Beschäftigten einer Organisation der vereinigten Arbeit und Träger der Selbstverwaltungsrechte.
Artikel 3 – Gründung der Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Organisationen der vereinigten Arbeit werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten Werktätigen gegründet.
(2) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:
a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation,
b) Zusammensetzung und Rechte der Organe,
c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven,
d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.
Artikel 4 – Organe der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Das höchste Organ der OOUR ist der Arbeiterrat (Radnički savet), gewählt vom Arbeitskollektiv.
(2) Der Arbeiterrat entscheidet über:
a) Arbeits- und Produktionspläne,
b) Wahl und Abberufung des Direktors und des Exekutivrates,
c) Verwendung der Einkommen und Reserven,
d) Selbstverwaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen der vereinigten Arbeit.
(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der OOUR und setzt die Beschlüsse des Arbeiterrats um.
(4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) unterstützt den Direktor und vertritt den Arbeiterrat zwischen den Sitzungen.
Artikel 5 – Organe der Zusammengesetzten Organisation der vereinigten Arbeit
(1) Der Arbeiterrat (Radnički savet) der SOUR setzt sich aus gewählten Delegierten der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit (OOUR) zusammen.
(2) Der Rat entscheidet über:
a) Strategische Entwicklungs- und Investitionspläne,
b) Verteilung von Ressourcen zwischen Grundorganisationen,
c) Wahl und Abberufung des Generaldirektors und des Exekutivrates,
d) Abschluss von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit.
(3) Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rats verantwortlich.
(4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) koordiniert die Tätigkeiten der Grundorganisationen und vertritt den Rat zwischen den Sitzungen.
Artikel 6 – Rechte der Werktätigen
(1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Organisation der vereinigten Arbeit teilzunehmen.
(2) Insbesondere umfasst dieses Recht:
a) Wahl und Abberufung der Organe der Organisation der vereinigten Arbeit,
b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens,
c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten,
d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen,
e) Mitwirkung an der Gestaltung von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit,
f) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Werktätigen.
Artikel 7 – Genossenschaften und selbständige Betriebe
(1) Die Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, eigene Gesetze zur Regelung von Genossenschaften und selbständigen Betrieben zu erlassen.
(2) Die Republiken können insbesondere regeln:
a) Organisation, Leitung und Verwaltung der Genossenschaften und selbständigen Betriebe,
b) Registrierung und Aufsicht über diese Organisationen,
c) Rechtsform und Tätigkeitsbereiche der selbständigen Betriebe.
(3) Die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb darf zehn Personen nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.
(4) Überschreitet die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb zehn Personen, so ist der Betrieb in eine Grundorganisation der vereinigten Arbeit (OOUR) zu überführen oder in eine Genossenschaft umzuwandeln.
Artikel 8 – Sprachliche Gleichstellung
(1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.
(2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.
Artikel 9 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom 20. März 2025 wird aufgehoben.
Ein Vertreter der Bundesregierung hat das Wort.