Änderung Wahlgesetz (WahlG)
Artikel 1 – Änderung des § 8
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 – Wahl der Bundesversammlung
(1) Die Wahl zur Bundesversammlung erfolgt auf der Grundlage von Listen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die er einer Liste zuweist.
(3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Listen verteilt.
(4) Die Vergabe der Mandate innerhalb einer Liste erfolgt nach der von der Partei oder Organisation eingereichten Rangfolge der Kandidaten.
(5) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
(6) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.
Artikel 2 – Änderung des § 9 (Nachrücken)
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 – Nachrücken
Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt, Tod oder Mandatsverzicht, so rückt der nächstplatzierte, noch nicht berücksichtigte Kandidat derselben Liste nach.
Vinasy, den 24.05.2026
Predsednik Socijalistička Savezna Republika Severanija

gez. Marko Boban