Beiträge von Plamen Nikolov

    Višegrad (kyrillisch: Вишеград) ist eine Stadt in der Volksrepublik Pelagonien. Sie ist Hauptort der gleichnamigen Opština, die neben der Stadt noch umliegende Dörfer umfasst.


    Die rund 425 Quadratkilometer große Gemeinde hat 54.128 Einwohner und ist in insgesamt 42 Ortsgemeinschaften (Месни заедници) gegliedert.


    ▪︎ Opština Višegrad

    ▪︎ FK Mladost Višegrad

    Laut Wiki-Eintrag ist Pelagonien in sechs Oblaste gegliedert.


    Mir stellt sich die Frage, welche Aufgaben Verwaltungsbezirke von der Größe Mecklenburg-Vorpommerns oder Sachsen-Anstalts sinnvoll übernehmen können, außer z. B. als Gerichtsbezirke. Dafür finde ich die Oblaste allerdings etwas zu groß und halte kleinere Bezirke für sinnvoller (bspw. Окружен суд).


    Afaik wurde in der SFRJ die Ebene zwischen Republik und Gemeinden in den 1960ern weitgehend abgeschafft, zumal die Gemeinden auch deutlich größer sind als in Mitteleuropa, wo jeder Kuhstall einen Bürgermeister hat.

    Die Bezirke sollen weiter als Organisationseinheiten für Justiz und Polizei bestehen, ansonsten sollen Aufgaben so weit wie möglich auf die Gemeindeebene verlagert werden.


    Ich beantrage eine Änderung von Kapitel IV der Verfassung.


    Artikel 14.

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen Organisation und der politischen Selbstverwaltung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 15.

    Die Gemeinde verwirklicht die souveränen Rechte der werktätigen Bevölkerung und ihrer Organisationen in allen Angelegenheiten der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung auf ihrem Gebiet.


    Artikel 16.

    In der Gemeinde verwirklichen die Bürger unmittelbar und über ihre gewählten Organe die Macht der werktätigen Menschen, auf der Grundlage der Selbstverwaltung, der Solidarität und der sozialistischen Demokratie.


    Artikel 17.

    Die Gemeinde garantiert die Gleichheit und die freie Entfaltung aller Nationalitäten sowie die Wahrung der Brüderlichkeit und Einheit aller Bürger.


    Artikel 18.

    Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien.

    Werte Genossen und Kollegen,


    der vorliegende Vorschlag stärkt die Gemeinde als die grundlegende Einheit der territorialen und politischen Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben werden klarer benannt und ihre Struktur grundlegend überarbeitet. Zur unmittelbaren Beteiligung der Bevölkerung an der Selbstverwaltung werden in Siedlungen, Stadtvierteln und Dörfern Ortsgemeinschaften gebildet.


    Die Ebene der Bezirke wird bewusst im Gesetzentwurf gestrichen, weil das bisherige Gesetz offen lässt, was genau die Bezirksangelegenheiten sein sollen.


    Ich bitte um Zustimmung!

    Antrag:


    Gesetz über die lokale Selbstverwaltung


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Člen 1

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen und politischen Selbstverwaltung.


    Člen 2

    Die Gemeinde umfasst das Gebiet mehrerer zusammenhängender Siedlungen oder Stadtteile,

    deren wirtschaftliches, kulturelles und gesellschaftliches Leben in gemeinschaftlichem Zusammenhang steht.


    Člen 3

    Organe der Gemeinde sind:

    1. die Gemeindeversammlung (Собрание на општина);

    2. der Präsident der Gemeinde (Претседател на општина);

    3. der Exekutivrat (Извршен совет);

    4. die Räte der Ortsgemeinschaften (Совети на месните заедници).


    II. AUFGABEN DER GEMEINDE


    Člen 4

    Die Gemeinde erfüllt in eigener Verantwortung die Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung, insbesondere:

    1. Sicherstellung der kommunalen Infrastruktur, einschließlich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Straßen- und Wegeunterhalt;

    2. Pflege und Förderung von Bildung, Kultur und Sport im Gemeindegebiet;

    3. Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes, der Gefahrenabwehr sowie der notwendigen Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit;

    4. Unterstützung der Gesundheitsversorgung durch gemeindenahe Einrichtungen;

    5. Regelung und Kontrolle des gemeindlichen Bauwesens;

    6. Wahrnehmung von Aufgaben des sozialen Beistands und der Sorge für Bedürftige;

    7. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Mitbestimmung auf örtlicher Ebene.


    Člen 5

    Die Gemeinde erfüllt auch Aufgaben, die ihr durch Gesetz übertragen werden.


    III. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG


    Člen 6

    (1) Die Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus gewählten Vertretern der Bürger und tagt öffentlich.

    (2) Die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von den Bürgern der Gemeinde in freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.


    Člen 7

    Die Gemeindeversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere:

    1. Satzung der Gemeinde;

    2. Haushaltsplan und Rechnungslegung;

    3. Wahl und Abberufung des Präsidenten der Gemeinde und der Mitglieder des Exekutivrates;

    4. Einrichtung, Aufhebung und Abgrenzung der Ortsgemeinschaften;

    5. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen.


    Člen 8

    Die Gemeindeversammlung kann Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.


    IV. DER PRÄSIDENT DER GEMEINDE


    Člen 9

    Der Präsident der Gemeinde ist das leitende Einzelorgan der Gemeinde. Er wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.


    Člen 10

    Der Präsident der Gemeinde:

    1. vertritt die Gemeinde nach außen;

    2. leitet die Arbeit des Exekutivrates;

    3. führt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus;

    4. achtet auf die Einhaltung von Gesetz und Ordnung im Gemeindegebiet.


    V. DER EXEKUTIVRAT


    Člen 11

    Der Exekutivrat ist das ausführende Kollegialorgan der Gemeinde. Er besteht aus dem Präsidenten der Gemeinde als Vorsitzendem sowie einer von der Gemeindeversammlung bestimmten Zahl von Mitgliedern.


    Člen 12

    Der Exekutivrat:

    1. führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde;

    2. bereitet die Sitzungen der Gemeindeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse;

    3. koordiniert die Arbeit der Verwaltungsstellen;

    4. wacht über die wirtschaftliche Verwendung der Gemeindemittel;

    5. berichtet regelmäßig der Gemeindeversammlung über seine Tätigkeit.


    VI. DIE RÄTE DER ORTSGEMEINSCHAFTEN


    Člen 13

    Die Gemeinde ist in Ortsgemeinschaften (Месни заедници) gegliedert. Diese dienen der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger bei der Lösung örtlicher Angelegenheiten.


    Člen 14

    Der Rat der Ortsgemeinschaft wird in geheimer Wahl durch die Bürger der jeweiligen Ortsgemeinschaft bestimmt. Er besteht aus ehrenamtlich tätigen Bürgern.


    Člen 15

    Die Räte der Ortsgemeinschaften:

    1. vertreten die Interessen ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde;

    2. wirken bei der Planung und Durchführung örtlicher Vorhaben mit;

    3. vermitteln bei Fragen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens;

    4. können eigene Mittel zur Erfüllung örtlicher Aufgaben verwalten.


    Člen 16

    Die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeorganen und den Räten der Ortsgemeinschaften erfolgt in gegenseitiger Achtung und im Geiste der brüderlichen Zusammenarbeit.


    VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Člen 17

    (1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    (2) Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke vom 5. Mai 2017 ist aufgehoben.