Kompromissvorschlag:
Landschaftsschutzgesetz
(Закон за заштита на пределот)
Člen 1 – Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der natürlichen Landschaft, der ökologischen Vielfalt und des kulturell gewachsenen Raumes der Volksrepublik Pelagonien vor möglichen Beeinträchtigungen durch den Einsatz industrieller Windkraftanlagen.
(2) Der Erhalt der Lebensräume geschützter Tierarten, insbesondere von Zugvögeln und Fledermäusen, sowie der Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes gelten als vorrangige Interessen des pelagonischen Volkes.
Člen 2 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik Pelagonien, einschließlich aller Land-, Binnengewässer- und Küstenzonen sowie öffentlicher und privater Flächen.
Člen 3 – Genehmigungspflicht
(1) Windkraftanlagen dürfen nur nach vorheriger Einzelfallgenehmigung errichtet werden.
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen dieses Gesetzes vollständig erfüllt sind.
(3) Ein öffentliches Beteiligungsverfahren mit Einspruchsrecht der Anwohner ist verpflichtend.
Člen 4 – Mindestabstände
(1) Zu Wohnbebauung ist ein Mindestabstand von 1.000 Metern einzuhalten.
(2) Zu Schutzgebieten ist ein Mindestabstand von 3.000 Metern einzuhalten. Schutzgebiete sind Gebiete, die aufgrund besonderer ökologischer, landschaftlicher oder naturschutzrechtlicher Bedeutung unter staatlichen Schutz gestellt sind.
(3) In Waldgebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt.
Člen 5 – Umwelt- und Artenschutz
(1) Vor der Genehmigung ist ein unabhängiges, umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten durchzuführen.
(2) Wird eine erhebliche Gefährdung geschützter Arten festgestellt, ist die Genehmigung zu verweigern.
(3) Der Betrieb ist so zu gestalten, dass Vogelschlag und Beeinträchtigungen von Fledermäusen auf ein vernachlässigbares Maß reduziert werden.
(4) Nachtabschaltungen in Zeiten hoher Fledermausaktivität sind verpflichtend.
Člen 6 – Technische Anforderungen
(1) Alle Windkraftanlagen müssen mit wirksamen Schall- und Schattenwurfreduzierern ausgestattet sein.
(2) Der zulässige Dauerschallpegel am nächsten Wohnhaus darf 30 dB(A) nachts nicht überschreiten.
(3) Infraschall-Emissionen müssen auf ein medizinisch unbedenkliches Maß begrenzt werden.
Člen 7 – Rückbau und Entsorgung
(1) Für jede Anlage ist bereits bei Genehmigung ein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorzulegen.
(2) Die vollständige Entsorgung aller Komponenten, einschließlich der Rotorblätter, ist spätestens 6 Monate nach Außerbetriebnahme nachzuweisen.
(3) Die Verwendung nicht-recycelbarer Materialien ist unzulässig.
Člen 8 – Übergangsbestimmungen
Bereits genehmigte oder errichtete Windkraftanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten stillgelegt, angepasst oder auf Kosten der Betreiber demontiert werden.
Člen 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.