Landschaftsschutzgesetz
(Закон за заштита на пејзажот)
Člen 1 – Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der natürlichen Landschaft, der ökologischen Vielfalt und des kulturell gewachsenen Raumes der Volksrepublik Pelagonien vor den Auswirkungen durch den Einsatz industrieller Windkraftanlagen.
(2) Der Erhalt der Lebensräume geschützter Tierarten, insbesondere von Zugvögeln und Fledermäusen, sowie der Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes gelten als vorrangige Interessen des pelagonischen Volkes.
Člen 2 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik Pelagonien, einschließlich aller Land-, Binnengewässer- und Küstenzonen sowie öffentlicher und privater Flächen.
Člen 3 – Verbot von Windkraftanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede Form der Erweiterung oder Reaktivierung von Windkraftanlagen sind untersagt.
(2) Unter Windkraftanlagen im Sinne dieses Gesetzes fallen alle technischen Bauwerke, deren Zweck die Umwandlung von Windenergie in elektrische oder mechanische Energie ist, unabhängig von Leistung, Höhe oder technischer Ausführung.
(3) Das Verbot erstreckt sich auch auf Kleinwindkraftanlagen, Demonstrationsanlagen sowie Versuchseinrichtungen jeder Art, unabhängig von Standort, Zweck oder technischer Ausführung.
Člen 4 – Rückbaupflicht
(1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Windkraftanlagen müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig rückgebaut werden.
(2) Der Rückbau hat unter besonderer Rücksichtnahme auf Boden, Wasser und Vegetation zu erfolgen.
(3) Materialien, insbesondere Rotorblätter aus Verbundstoffen, sind ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu recyceln.
(4) Die betroffenen Flächen sind durch geeignete Maßnahmen in einen naturnahen Zustand zu überführen.
(5) Die staatlichen Umwelt- und Naturschutzbehörden sind berechtigt, nicht fristgerecht zurückgebaute oder verbotene Anlagen zu demontieren und dem Betreiber sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen.
Člen 5 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Abgeordnete Nikolov hat das Wort.