*kommt aus einem Loch gekrochen und winkt*
Beiträge von Aleksandar Ivanov
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*wirft aus dem Publikum mit seinem Schuh*
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Nachname: Ivanov
Vorname(n): Aleksandar
Republik: Pelagonien
E-Mail-Adresse: ivanovseveranija
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Sie haben irgendwelche bösen Sonderzeichen verwendet.
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DobrodoСli u Severaniju!
Nach § 6 StabüAufenthG erhalten Sie hiermit eine Aufenthaltserlaubnis.
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Gesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.gez. Ivanov
Predsednik -
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Straßen- und Verkehrsgesetz (StVG)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Straßen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen.§ 2 - Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege;
2. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung;
3. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. Autobahnen (Autoputevi), das sind Straßen, die dem überregionalen Schnellverkehr dienen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben;
2. Staats- und Landstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb einer Republik dienen;
3. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Bezirks dienen;
4. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen;
5. Sonstige öffentliche Straßen, das sind die öffentlichen Feld- und Waldwege, Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege sowie Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.§ 4 - Befugnisse des Bundes
(1) Der Bund ist Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast aller Autobahnen.
(2) Der Bund bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist.
(3) Das Amt für Verkehrssicherheit (Uprava za bezbednost u saobraćaju, UBS) kontrolliert die Straßen- und Fahrzeugsicherheit. Das UBS:
1. stellt Zulassungsbescheinigungen und Kraftfahrzeugkennzeichen aus;
2. führt das Fahrzeug- und das Fahrerlaubnisregister;
3. genehmigt neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugteile;
4. überwacht die Arbeit von Prüfstellen und die Qualitätssicherung bei Herstellern;
5. überprüft die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes.§ 5 - Befugnisse der Republiken
(1) Die Republiken sind Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast der übrigen in § 3 benannten Straßen.
(2) Die Republiken sind befugt, für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen.
(3) Die Republiken können ihre Befugnisse ganz oder teilweise an die lokalen Gebietskörperschaften übertragen.II. Autobahnen
§ 6 - Planung, Bau und Erhaltung
(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Autobahnen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Das UBS beaufsichtigt Instandhaltung und Betrieb.
(2) Bei Planung, Bau und Betrieb von Autobahnen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden.
(3) Werden durch den Bau einer Autobahn bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenutzbar gemacht, so hat der Bund die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen.§ 7 - Enteignung und Entschädigung
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Autobahnen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit können Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden.§ 8 - Anrainerverpflichtungen
(1) Zu- und Abfahrten auf und von Autobahnen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig.
(2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden.
(3) Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Autobahnen nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich einer Zustimmung des Bundes.§ 9 - Betriebe an Autobahnen
Betriebe im Zuge von Autobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden.§ 10 - Nutzung der Autobahnen
Die Nutzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Autobahnen steht jedermann im Rahmen der polizeilichen und rechtlichen Vorschriften offen. Jede Nutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung des Bundes. Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden.III. Fahrzeuge und Fahrzeugführer
§ 11 - Motorfahrzeuge
Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.§ 12 - Zulassung
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kraftfahrzeugkennzeichen in Verkehr gebracht werden.§ 13 - Fahrzeugausweis
Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen§ 14 - Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
(2) Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.
(3) Fahrzeugausweis und Fahrerlaubnis sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.§ 15 - Entzug der Fahrerlaubnis
(1) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
(2) Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer:
1. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
2. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
3. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt hat;
4. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
5. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren.
(3) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
1. mindestens einen Monat;
2. mindestens zwei Monate, wenn der Fahrzeugführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
3. mindestens sechs Monate, wenn der Fahrzeugführer trotz Entzug der Fahrerlaubnis ein Motorfahrzeug geführt hat;
4. mindestens ein Jahr, wenn der Fahrzeugführer binnen drei Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
(4) Die Fahrerlaubnis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Fahrzeugführer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
(5) Dem Unverbesserlichen ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen.IV. Verkehrsregeln
§ 16 - Grundregel
(1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäßen Nutzung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
(2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird.§ 17 - Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
(1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
(2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Straße sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
(3) Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schließen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.§ 18 - Lichtsignalanlage
(1) Die Lichtsignale sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtsignalen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig.
(3) Rotes Licht bedeutet „Halt“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
(4) Gelbes Licht bedeutet:
1. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
2. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
(5) Grünes Licht gibt den Verkehr frei.
(6) Rotes Blinklicht bedeutet: Anhalten, dann langsam weiterfahren, wenn Kreuzung frei.
(7) Lichtsignale in Pfeilform gelten nur für die angezeigte Richtung. Schwarze Pfeile auf weißer Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.§ 19 - Geschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
(2) Auf öffentlichen Straßen gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
1. 60 km/h innerorts;
2. 90 km/h außerorts;
3. 150 km/h auf Autobahnen.
(3) Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf der rechten Spur und 90 km/h auf allen weiteren Fahrspuren.§ 20 - Rechtsfahren
(1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Straßenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
(2) Auf Straßen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.§ 21 - Überholen
(1) Es links zu überholen.
(2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
(3) Wer überholt, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
(4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Straßenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vorfahrtsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
(5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fußgängerstreifen anhält, um Fußgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
(6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
(7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Straße zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.§ 22 - Einspuren, Vorfahrt
(1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Straßenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Straßenmitte zu halten.
(2) Auf Straßenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug Vorfahrt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben Vorfahrt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
(3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu lassen.
(4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern; diese haben Vorfahrt.§ 23 - Anhalten und Parken
Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr
behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.§ 24 - Zeichengebung, Warnen
(1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für:
1. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
2. das Überholen und das Wenden;
3. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Straßenrand.
(2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
(3) Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen
Verkehrsteilnehmer zu warnen. Unnötige und übermäßige Warnsignale sind zu unterlassen.§ 25 - Beleuchtung
(1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein.
(2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Straßenbeleuchtung stehen und über Rückstrahler verfügen, müssen nicht beleuchtet sein.
(3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weißen Lichter oder Rückstrahler tragen.
(4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.§ 26 - Verkehrstrennung
(1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuß- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
(2) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.§ 27 - Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Straßenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Straßenrand zu halten, namentlich außerorts in der Nacht.
(2) Die Fußgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fußgängerstreifen. Sie haben den Vorfahrt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.§ 28 - Verhalten bei Unfällen
(1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
(2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
(3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.§ 29 - Befugnisse der Polizei
(1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
(2) Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.
(3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschließt, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt die Fahrerlaubnis ab.
(4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle die Fahrerlaubnis abnehmen.§ 30 - Angetrunkenheit
(1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Verkehrsteilnehmer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
(2) Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes wird angenommen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 ‰.V. Strafbestimmungen
§ 31 - Verletzung der Verkehrsregeln
Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes verletzt, wird mit Haft oder mit Geldbuße bestraft.§ 32 - Fahren in angetrunkenem Zustand
(1) Wer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt.§ 33 - Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird für die Unfallflucht mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.§ 34 - Nicht betriebssichere Fahrzeuge
(1) Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiß oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.§ 35 - Meldungen
(1) Die Polizei- und Strafbehörden haben alle festgestellten Widerhandlungen unverzüglich an das UBS zu melden.
(2) Das UBS erfasst alle vom Fahrzeugführer in den letzten fünf Jahren begangenen Verkehrsverstöße, bewertet sie nach einem Punktesystem und erlässt einen Maßnahmenkatalog zur Sanktionierung der Regelverstöße.VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 36 - Konkretisierung
(1) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung nach Anhörung des UBS über die Konkretisierung der allgemeinen Verkehrsregeln, namentlich über die Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen, ihre Funktion und ihre Gestaltung.
(2) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung über die Merkmale der amtlichen Kennzeichen für Motorfahrzeuge.§ 37 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.gez. Ivanov
Predsednik -
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Motorfahrzeugzulassungsgesetz (MfZG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz bestimmt das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung von Motorfahrzeugen zur Benutzung der öffentlichen Wege.I. Abschnitt - Zulassungsverfahren und -arten
§ 2 - Verfahren
(1) Damit ein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen Weg zu bewegt werden darf, muss es individuell in Severanien zugelassen sein.
(2) Eine Zulassung ist nicht notwendig, wenn das Motorfahrzeug im Ausland gültig zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, um die Voraussetzungen oder das Verfahren der severanischen Zulassung bewusst zu umgehen oder wenn der Präsident Severaniens die Zulassungsbestimmungen des Staates durch Verwaltungsakt für unzureichend befunden hat.
(3) Die Zulassung wird vom Präsidenten Severaniens erteilt. Sie gilt für drei Jahre.§ 3 - Zulassungsarten
(1) Eine unbeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und auch bei einer Steigung von 3 Prozent mindestens eine Geschwindigkeit von Sechzig Kilometer pro Stunde dauerhaft halten kann.
(2) Eine beschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.
(3) Eine beschränkte oder unbeschränkte Sonderzulassung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen der Verkehrssicherheit erfüllt, sein Betrieb aber für die wirtschaftliche Entwicklung Severaniens oder seiner Republiken von Bedeutung ist (zum Beispiel Schwertransporter). Während des Betriebes des Fahrzeugs muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein.II. Abschnitt - Verkehrssicherheit
§ 4 - Voraussetzungen
Ein Motorfahrzeug ist verkehrssicher, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt.§ 5 - Licht
(1) Ein Motorfahrzeug muss über eine Lichtanlage verfügen, die es auch bei Dunkelheit für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend sichtbar macht.
(2) Die Leuchten am Heck des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:
1. Wenigstens ein Rücklicht (rot) auf jeder Fahrzeugseite gibt die Position des Fahrzeugs bei Dunkelheit an.
2. Wenigstens ein Fahrrichtungsanzeiger (gelb, orange oder rot blinkend) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die vom Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.
3. Wenigstens ein Bremslicht (gelb, orange oder rot) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die Betätigung der Bremse an.
4. Wenigstens ein Rückfahrscheinwerfer (weiß), zeigt anderen Verkehrsteilnehmern auf, dass das Fahrzeug rückwärts fährt.
5. Wenigstens eine Nebelschlussleuchte (rot), markiert die Position des Fahrzeugs bei schlechter Sicht.
(3) Die Leuchten an der Front des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:
1. Fahrlicht (selektivgelb), leuchtet die vor dem Fahrzeug liegende Fahrbahn wenigstens 50 Meter weit aus.
2. Fahrtrichtungsanzeiger (selektivgelb oder gelb), gibt die von Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.§ 6 - Bremsen
(1) Ein Motorfahrzeug muss über zwei voneinander unabhängige Bremssysteme verfügen, die direkt auf die Räder oder die Achsen wirken.
(2) Beide Bremssysteme müssen symmetrisch ausgeführt werden.
(2) Das primäre Bremssystem muss das Fahrzeug auf ebener, trockener Fahrbahn mit einer mittleren negativen Beschleunigung von wenigstens 4 Metern pro Quadratsekunde verzögern.§ 7 - Reifen
(1) Das Profil der Reifen muss eine Tiefe von wenigstens einem halben Milimeter bieten.
(2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn Profil und Beschaffenheit der Reifen der herrschenden Witterung nicht in zumutbarem Maße angepasst sind.§ 9 - Stoßstange
Am Front und am Heck des Fahrzeugs müssen Vorrichtungen angebracht sein, die Stöße des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von wenigstens sieben Kilometern pro Stunde gegen einen feststehenden Gegenstand insoweit abfedern, dass das Fahrzeug nicht strukturell beschädigt wird.§ 10 - Spur
Die Spur- und Sturzeinstellung des Fahrzeugs muss dieses bei nicht eingeschlagener Lenkung auf ebener Fahrbahn geradeauslaufen lassen.gez.
Ivanov
Predsednik -
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Gesetz zur Konzentration der Regierungstätigkeit
§1 - Verfassungsänderung
Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wiefolgt geändert:
"Das Amt des Präsidenten ist mit Ämtern in der Rechtsprechung des Bundes unvereinbar."§ 2 - Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.gez. Ivanov
Predsednik -
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Gesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)
§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (korporativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 7 – Sozialunternehmen
(1) Das Sozialunternehmen (druŠ¡tvena preduzeća, d.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialunternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunal- oder Sozialunternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.§ 12 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG).gez.
Ivanov
Predsednik -
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Strafprozessgesetz (StrPG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.§ 2 - Rechtlicher Beistand
Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.§ 3 - Verweigerung der Aussage
(1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
(3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
(4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
(6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.I. Ermittlungsverfahren
§ 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.§ 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.§ 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.§ 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.II. Strafverfahren
§ 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.§ 9 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.§ 10 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.§ 11 - Entscheidung
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Das Gericht kann einen Angeklagten wegen bestimmter Straftaten verurteilen und ihn gleichzeitig in anderen Anklagepunkten freisprechen.
(5) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(6) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
(7) Das Gericht muss seine Entscheidung ausführlich begründen und alle Rechtsnormen nennen, die ihr zugrunde liegen. Die Urteile des Gerichtes ergehen im Namen des Volkes.§ 12 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.gez.
Ivanov
Predsednik -
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Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)
§ 1 - Allgemeines
Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.§ 2 - Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Steuerbelastung darf die Hälfte der erzielten Einnahmen nicht überschreiten.§ 3 – Steuerbefreiung
Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die nachweisen, dass ihre Tätigkeit ausschließlich, unmittelbar und selbstlos auf mildtätige, gesundheitliche, erzieherische, wissenschaftliche, kulturelle oder religiöse Zwecke gerichtet ist (Gemeinnützigkeit).§ 4 - Vollzug
Zuständig für die Steuererhebung, die Erforschung von Steuerstraftaten und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist die severanische Steuerverwaltung (Poreska uprava) unter Aufsicht des Präsidenten. Der Präsident legt per Rechtsverordnung die Steuersätze fest.§ 5 - Einnahmesteuer
Die Einnahmesteuer (Porez na prihod) wird auf auf sämtliche Einnahmen oberhalb eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 2.500 Talir erhoben.§ 6 - Vermögensteuer
Die Vermögensteuer (Porez na imanje) wird auf das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden erhoben. Die Vermögensbesteuerung erfolgt progressiv nach Vermögensstufen von 100.000 bis unter 200.000 Talir, 200.000 bis unter 300.000 Talir und ab 300.000 Talir.§ 7 - Verteilung der Steuereinnahmen
Der Anteil des Bundes am Steuerufkommen beträgt 50 Prozent; auf die Republiken entfällt ein Anteil von jeweils 5 Prozent. Der Rest der Steuereinnahmen wird nach der Einwohnerzahl auf die Republiken verteilt.§ 8 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft und ersetzt das bisherige Steuerrecht.gez.
Ivanov
Predsednik -
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Original von Viktor Krajna
Da sollte man dann auch im Präsidentenpalast und in der Parteizentrale der Jedinstvo weitermachen. Diese Unterdrückung religiöser Strömungen fällt schon auf. Juden und Muslime gibt es hier ja offensichtlich gar nicht mehr.Sie sind offensichtlich jemand von der Sorte "Die wollten das doch". Schämen Sie sich!
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Defätisten wie Sie sind gerade die richtigen, die große Sprüche klopfen sollten!
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Formulierst du was?
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Reicht nicht eine gesonderte Rechtsform für die "Filialen"?
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Ich hätte gerne das Wirtschaftsrecht ein wenig geändert:
Ausländische Filialen severanischer Genossenschaften sollen ihrerseits nicht zwingend genossenschaftlich geführt oder genossenschaftlicher Teil des ganzen severanischen Unternehmens sein. Severanische Genossenschaften sollen also die Möglichkeit haben, Filialen zu eröffnen oder Unternehmen aufzukaufen, ohne severanischen Einfluss aus der Hand zu geben.
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Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.
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