Beiträge von Aleksandar Ivanov

    Ja. Ich habe entgegen der eigentlichen Absprache den Wechselkurs etwas verändert. Hoffe, das ist ok.


    1 Euro entspricht nun nicht 100 Talir, sondern ca. 93,777 Talir, was dem Kurs des Serbischen Dinar entspricht. Da sich die meisten Staaten mit Faktor 10 hoch x an den Euro binden, vermeiden wir so allzu glatte und unrealistische Wechselkurse.

    Ich löse auf:


    Schottland und Wales sind unabhängig, das ist natürlich nicht richtig. Außerdem fehlt Belgien und Österreich und die Schweiz hängen zusammen (das kann man aber auf der Grafik schlecht erkennen).

    Antrag der Regierung


    Zitat

    Gesetz zur Konzentration der Regierungstätigkeit


    §1 - Verfassungsänderung
    Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wiefolgt geändert:
    "Das Amt des Präsidenten ist mit Ämtern in der Rechtsprechung des Bundes unvereinbar."


    § 2 - Inkrafttreten
    Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.

    Ich schlage vor, die Gespräche mit Ratelon wieder abzusagen. Die Außenministerin hat schon wieder im Parlament von einer "Annexion Kaysterans" gesprochen. Eine solche Propagandarhetorik im Vorfeld der Gespräche ist nicht hinzunehmen. Außerdem erweisen wir den Linken in Ratelon damit einen Gefallen. ;)

    Verkehrszeichenverordnung (VZVO)


    § 1 - Geltungsbereich
    Diese Verordnung legt die Verkehrszeichen, ihre Gestaltung und Funktion fest. Ihre Vereinheitlichung dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz des Verkehrsteilnehmers, der Adressat der Verkehrszeichen ist.


    § 2 - Gebote
    (1) Gebotszeichen sind rund, blau und beinhalten ein Piktogramm oder eine Zahl. Piktogramm oder Zahl ist weiß, wenn nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Die Gestaltung richtig sich nach Anhang 1, Nr. 1.
    (3) Gebotszeichen gebieten ein bestimmtes Verhalten des adressierten Verkehrsteilnehmers. Das Gebot ergibt sich aus dem Piktogramm:
    1. Das Piktogramm eines oder mehrerer Verkehrsteilnehmer gebietet die exklusive Benutzung der Verkehrsfläche für diese Verkehrsteilnehmer. (Anhang 2, Nr. # bis #)
    2. Ein Richtungspfeil gebietet die Benutzung der Verkehrsfläche allein in der vorgeschriebenen Richtung. (Anhang 2, Nr. # bis #)
    3. Eine grüner Aufwärtspfeil gewährt Vorfahrt an allen folgenden Kreuzungen und Einmündungen.
    4. Ein Aufwärtspfeil mit Querbalken gewährt Vorfahrt an der folgenden Kreuzung.
    5. Eine Zahl legt die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit für die Benutzung der Verkehrsfläche fest.
    6. Das Piktogramm Autobahn zeigt dem Verkehrsteilnehmer auf, dass er sich mit Überschreitung auf einer Autobahn befindet. Es verbietet allen Verkehrsteilnehmern die Durchfahrt, denen die Benutzung der Autobahn verboten ist.


    § 3 - Verbote
    (1) Verbotszeichen sind rund, weiß, besitzen einen roten Rand und beinhalten ein Piktogramm oder eine Zahl. Piktogramm oder Zahl ist weiß, wenn nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Die Gestaltung richtet sich nach Anhang 1, Nr. 2.
    (3) Verbotszeichen verbieten ein bestimmtes Verhalten des adressierten Verkehrsteilnehmers. Das Verbot ergibt sich aus dem Piktogramm:
    1. Das Piktogramm eines oder mehrerer Verkehrsteilnehmer im Profil verbietet die Benutzung der Verkehrsfläche für diese Verkehrsteilnehmer. (Anhang 2, Nr. # bis #)
    2. Das Piktogramm Überholverbot (Anhang 2, Nr. #) verbietet allen motorisierten Verkehrsteilnehmern das Überholen.
    3. Das Piktogramm Überholverbot für Lastmotorwagen (Anhang 2, Nr. #) verbietet allen solchen das Überholen.
    4. Eine Zahl legt die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit für die Benutzung der Verkehrsfläche fest.


    § 4 - Gefahrenzeichen
    (1) Gefahrenzeichen sind dreieckig, weiß, besitzen einen roten Rand und beinhalten ein Piktogramm oder eine Zahl. Die Spitze des Dreiecks zeigt nach oben. Piktogramm oder Zahl ist weiß, wenn nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Die Gestaltung richtet sich nach Anhang 1, Nr. 3.
    (3) Gefahrenzeichen warnen den Verkehr vor einer durch das Piktogramm aufgedruckten Gefährdung.


    § 5 - Vorfahrtzeichen
    (1) Das Stoppschild gebietet dem Verkehrsteilnehmer anzuhalten und an einer Kreuzung dem Querverkehr oder an einer Engstelle dem Entgegenkommenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren. (Anhang 1, Nr. 4)
    (2) Das Vorfahrt-Gewähren-Schild gebietet dem Verkehrsteilnehmer, an einer Kreuzung dem Querverkehr oder an einer Engstelle dem Entgegenkommenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren. (Anhang 1, Nr. 5)


    § 6 - Ortsschilder
    (1) Ortsschilder sind weiß mit rotem Rand und schwarzer Schrift.
    (2) Sie zeigen dem Verkehrsteilnehmer auf, dass er sich mit Überschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft befindet.


    § 7 - Wegweiser
    (1) Wegweiser zeigen dem Verkehr vor Kreuzungen, Einmündungen und Anschlussstellen die verfügbaren Richtungen anhand von Ortsangaben auf.
    (2) Wegweiser haben eine weiße Grundfläche. Schrift und Pfeile sind schwarz.
    (3) Auf Autobahnen ist die Grundfläche grün, Schrift und Pfeile sind weiß.


    § 8 - Sonderbestimmungen
    (1) Ausnahmen von angeordneten Geboten und Verboten sowie notwendige Ergänzungen zu Gefahrenzeichen werden unterhalb des Verkehrsschildes in Textform angegeben.
    (2) Ein bestehendes Gebot oder Verbot wird durch dasselbe, dreifach schwarz durchgestrichene Schild wieder aufgehoben.
    (3) Ein rundes, weißes, dreifach schwarz durchgestrichenes Schild hebt alle bestehenden Verbote und Gebote auf.


    § 9 - Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.

    ARS:
    AJ - Aressaraj
    AE - Aresinje
    HK - Zvonik
    KE - Skenderevo
    MA - Muratovac


    KAY:
    KY - Grad Duranje (Duranje)
    CK - Centar (Kjartan)
    KJ - Kaja (Lozka)
    AO - Askatinska Obala (Adrina)
    KM - Skenal (Moltar)
    PO - Gornje Poseverlje (Bizkek)
    PP - Primorska (Sastrovnik)
    KA - Kravnice (Vranja)



    PLG:
    BA - Veligrad
    PT - Portograd
    PH - Crnograd
    BB - ViСegrad
    KC - KraСova
    TP - Tripolja


    VST:
    BH - Grad VinaСi
    BX - Oblast Bechtograd
    BE - Oblast Bergerac
    JA - Oblast Jablanica
    PM - Oblast Pomorje
    PA - Oblast PraСovo
    TE - Oblast Templic