Vergessen wurde, dass 8 der Schneefalltage mindestens auf die Zeit vom 24. Dezember bis zum 31. Dezember fallen müssen.
Beiträge von Aleksandar Ivanov
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Korrektur:
1 Talir = 10 Serbischer Dinar,
also 9,3777 Talir = 1 Euro -
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Ja. Ich habe entgegen der eigentlichen Absprache den Wechselkurs etwas verändert. Hoffe, das ist ok.
1 Euro entspricht nun nicht 100 Talir, sondern ca. 93,777 Talir, was dem Kurs des Serbischen Dinar entspricht. Da sich die meisten Staaten mit Faktor 10 hoch x an den Euro binden, vermeiden wir so allzu glatte und unrealistische Wechselkurse.
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... und ersäuft im Meer. Eine Zukunftsvision!
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Genau: Weil Erdogan so intolerant ist, sollten wir uns alle an ihm ein Beispiel nehmen, um es ihm zu zeigen. Klingt logisch.
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Ich löse auf:
Schottland und Wales sind unabhängig, das ist natürlich nicht richtig. Außerdem fehlt Belgien und Österreich und die Schweiz hängen zusammen (das kann man aber auf der Grafik schlecht erkennen).
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Richtig, Jugoslawien ist wieder vereint. Was sonst noch?
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Nachname: Ivanov
Vorname(n): Aleksandar
Republik: Pelagonija
E-Mail-Adresse: ivanov ät severanija punkt net -
Zitat
Original von Patriarch Lazar
Wegen technischer Probleme weiterhin abwesend.(Gilt für ID Jović und Neben-ID)
Rechner geschrottet?
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Dobro doСao, druоe!
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Antrag der Regierung
ZitatGesetz zur Konzentration der Regierungstätigkeit
§1 - Verfassungsänderung
Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wiefolgt geändert:
"Das Amt des Präsidenten ist mit Ämtern in der Rechtsprechung des Bundes unvereinbar."§ 2 - Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft. -
Ich schlage vor, die Gespräche mit Ratelon wieder abzusagen. Die Außenministerin hat schon wieder im Parlament von einer "Annexion Kaysterans" gesprochen. Eine solche Propagandarhetorik im Vorfeld der Gespräche ist nicht hinzunehmen. Außerdem erweisen wir den Linken in Ratelon damit einen Gefallen.
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Verkehrszeichenverordnung (VZVO)
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die Verkehrszeichen, ihre Gestaltung und Funktion fest. Ihre Vereinheitlichung dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz des Verkehrsteilnehmers, der Adressat der Verkehrszeichen ist.§ 2 - Gebote
(1) Gebotszeichen sind rund, blau und beinhalten ein Piktogramm oder eine Zahl. Piktogramm oder Zahl ist weiß, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gestaltung richtig sich nach Anhang 1, Nr. 1.
(3) Gebotszeichen gebieten ein bestimmtes Verhalten des adressierten Verkehrsteilnehmers. Das Gebot ergibt sich aus dem Piktogramm:
1. Das Piktogramm eines oder mehrerer Verkehrsteilnehmer gebietet die exklusive Benutzung der Verkehrsfläche für diese Verkehrsteilnehmer. (Anhang 2, Nr. # bis #)
2. Ein Richtungspfeil gebietet die Benutzung der Verkehrsfläche allein in der vorgeschriebenen Richtung. (Anhang 2, Nr. # bis #)
3. Eine grüner Aufwärtspfeil gewährt Vorfahrt an allen folgenden Kreuzungen und Einmündungen.
4. Ein Aufwärtspfeil mit Querbalken gewährt Vorfahrt an der folgenden Kreuzung.
5. Eine Zahl legt die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit für die Benutzung der Verkehrsfläche fest.
6. Das Piktogramm Autobahn zeigt dem Verkehrsteilnehmer auf, dass er sich mit Überschreitung auf einer Autobahn befindet. Es verbietet allen Verkehrsteilnehmern die Durchfahrt, denen die Benutzung der Autobahn verboten ist.§ 3 - Verbote
(1) Verbotszeichen sind rund, weiß, besitzen einen roten Rand und beinhalten ein Piktogramm oder eine Zahl. Piktogramm oder Zahl ist weiß, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gestaltung richtet sich nach Anhang 1, Nr. 2.
(3) Verbotszeichen verbieten ein bestimmtes Verhalten des adressierten Verkehrsteilnehmers. Das Verbot ergibt sich aus dem Piktogramm:
1. Das Piktogramm eines oder mehrerer Verkehrsteilnehmer im Profil verbietet die Benutzung der Verkehrsfläche für diese Verkehrsteilnehmer. (Anhang 2, Nr. # bis #)
2. Das Piktogramm Überholverbot (Anhang 2, Nr. #) verbietet allen motorisierten Verkehrsteilnehmern das Überholen.
3. Das Piktogramm Überholverbot für Lastmotorwagen (Anhang 2, Nr. #) verbietet allen solchen das Überholen.
4. Eine Zahl legt die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit für die Benutzung der Verkehrsfläche fest.§ 4 - Gefahrenzeichen
(1) Gefahrenzeichen sind dreieckig, weiß, besitzen einen roten Rand und beinhalten ein Piktogramm oder eine Zahl. Die Spitze des Dreiecks zeigt nach oben. Piktogramm oder Zahl ist weiß, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gestaltung richtet sich nach Anhang 1, Nr. 3.
(3) Gefahrenzeichen warnen den Verkehr vor einer durch das Piktogramm aufgedruckten Gefährdung.§ 5 - Vorfahrtzeichen
(1) Das Stoppschild gebietet dem Verkehrsteilnehmer anzuhalten und an einer Kreuzung dem Querverkehr oder an einer Engstelle dem Entgegenkommenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren. (Anhang 1, Nr. 4)
(2) Das Vorfahrt-Gewähren-Schild gebietet dem Verkehrsteilnehmer, an einer Kreuzung dem Querverkehr oder an einer Engstelle dem Entgegenkommenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren. (Anhang 1, Nr. 5)§ 6 - Ortsschilder
(1) Ortsschilder sind weiß mit rotem Rand und schwarzer Schrift.
(2) Sie zeigen dem Verkehrsteilnehmer auf, dass er sich mit Überschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft befindet.§ 7 - Wegweiser
(1) Wegweiser zeigen dem Verkehr vor Kreuzungen, Einmündungen und Anschlussstellen die verfügbaren Richtungen anhand von Ortsangaben auf.
(2) Wegweiser haben eine weiße Grundfläche. Schrift und Pfeile sind schwarz.
(3) Auf Autobahnen ist die Grundfläche grün, Schrift und Pfeile sind weiß.§ 8 - Sonderbestimmungen
(1) Ausnahmen von angeordneten Geboten und Verboten sowie notwendige Ergänzungen zu Gefahrenzeichen werden unterhalb des Verkehrsschildes in Textform angegeben.
(2) Ein bestehendes Gebot oder Verbot wird durch dasselbe, dreifach schwarz durchgestrichene Schild wieder aufgehoben.
(3) Ein rundes, weißes, dreifach schwarz durchgestrichenes Schild hebt alle bestehenden Verbote und Gebote auf.§ 9 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft. -
ARS:
AJ - Aressaraj
AE - Aresinje
HK - Zvonik
KE - Skenderevo
MA - MuratovacKAY:
KY - Grad Duranje (Duranje)
CK - Centar (Kjartan)
KJ - Kaja (Lozka)
AO - Askatinska Obala (Adrina)
KM - Skenal (Moltar)
PO - Gornje Poseverlje (Bizkek)
PP - Primorska (Sastrovnik)
KA - Kravnice (Vranja)PLG:
BA - Veligrad
PT - Portograd
PH - Crnograd
BB - ViСegrad
KC - KraСova
TP - TripoljaVST:
BH - Grad VinaСi
BX - Oblast Bechtograd
BE - Oblast Bergerac
JA - Oblast Jablanica
PM - Oblast Pomorje
PA - Oblast PraСovo
TE - Oblast Templic