• gez.
    Josip Olić


  • gez.
    Ivanov
    Predsednik


  • gez.
    Ivanov
    Predsednik


  • gez.
    Ivanov
    Predsednik

  • Zitat

    Gesetz zur Konzentration der Regierungstätigkeit


    §1 - Verfassungsänderung
    Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wiefolgt geändert:
    "Das Amt des Präsidenten ist mit Ämtern in der Rechtsprechung des Bundes unvereinbar."


    § 2 - Inkrafttreten
    Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.


    gez. Ivanov
    Predsednik


  • gez.
    Ivanov
    Predsednik


  • gez. Ivanov
    Predsednik


  • gez. Ivanov
    Predsednik


  • gez. Ivanković
    Vize


  • gez Ivankovic
    Predsednik


    Notiz: Tritt nach Unterzeichnung durch die Regierungschefs in Kraft.


  • S. Tesla
    Predsednik


    15. maj 2016. g.


  • S. Tesla
    Predsednik


    15. maj 2016. g.


  • Der neue Gesetzestext lautet wie folgt:



  • Der neue Gesetzestext lautet:



    Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 14.02.2017. g. in Kraft.


  • Der neue Gesetzestext lautet:


  • UKAZ

    o proglašenju Zakona o narodnoj odbrani


    Die Bundesversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    Gesetz über die Volksverteidigung


    Član 1.

    Die Verteidigung des Landes ist das Recht und die Pflicht der Bürger, der Arbeits- und sonstigen Organisationen, sowie des Bundes, der Republiken, der Gemeinden und sonstiger gesellschaftspolitischer Gemeinschaften.


    Član 2.

    Die Streitkräfte der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bilden ein einheitliches Ganzes und setzen sich zusammen aus der Severanischen Volksarmee als den gemeinsamen Streitkräften aller Völker und Völkerschaften sowie aller arbeitenden Menschen und Bürger, und aus der Territorialverteidigung als umfassendster Form des organisierten bewaffneten allgemeinen Volkswiderstandes.


    Član 3.

    (1) Die Severanische Volksarmee besteht aus den Landstreitkräften, den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften und der Kriegsmarine.

    (2) Die Severanische Volksarmee schützt die Unabhängigkeit, die Verfassungsordnung, die Unverletzlichkeit und die Integrität des Territoriums der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    Član 4.

    (1) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen folgende Aufgaben:

    1. selbständig oder in Zusammenarbeit mit der Severanischen Volksarmee führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind;

    2. auf einem zeitweilig besetzten Gebiet führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind und setzen den allgemeinen Volkswiderstand fort;

    3. sie schützen die Bevölkerung, das Territorium, die Arbeits- und sonstigen Organisationen und Organe der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften vor allen Formen der Feindeinwirkung.

    (2) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen auch Aufgaben zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung und der materiellen Güter vor Kriegshandlungen.

    (3) Im Falle einer unmittelbaren Kriegsgefahr und im Krieg können die Einheiten der Territorialverteidigung auch Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit wahrnehmen.


    Član 5.

    (1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden von der Gemeinde, der Autonomen Provinz und der Republik aufgestellt.

    (2) Eine kleinere gesellschaftspolitische Gemeinschaft ist verpflichtet, Einheiten der Territorialverteidigung auch gemäß dem Plan der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft zu bilden.

    (3) Eine Arbeitsorganisation kann Einheiten der Territorialverteidigung bilden. Sie muss sie bilden, wenn dies im Plan der Gemeinde oder der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft vorgesehen ist.


    Član 6.

    (1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden gebildet von den gemäß Kriegsplan in diese Einheiten eingeteilten Wehrpflichtigen und von Freiwilligen.

    (2) Die Einheiten der Territorialverteidigung der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften werden gebildet von den Personen aus Absatz 1 dieses Artikels vom Territorium der Gemeinde bzw. der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft.

    (3) Die Einheiten der Territorialverteidigung der Arbeitsorganisationen werden gebildet von den in der Arbeitsorganisation beschäftigten Personen aus Absatz 1 dieses Artikels.


    Član 7.

    (1) Die Stäbe der Territorialen Verteidigung koordinieren im Krieg auf ihrem Territorium die Operationen der Einheiten der Territorialverteidigung mit den Plänen und Operationen der Severanischen Volksarmee.

    (2) Während gemeinsamer Aktionen mit der Severanischen Volksarmee unterstehen die Einheiten der Territorialverteidigung dem Vorgesetzten der Einheit der Severanischen Volksarmee, mit der sie an der Erfüllung der gemeinsamen Kampfaufgabe teilnehmen.

    (3) Im Krieg leitet und befehligt der Republikstab für die Territorialverteidigung alle Einheiten der bewaffneten Kräfte auf dem vom Feind zeitweilig besetzten Territorium.

    (4) Wenn eine Einheit der Territorialverteidigung für eine Arbeitsorganisation Sicherungs- und Verteidigungsaufgaben erfüllt, wird diese Einheit vom zuständigen Organ der Arbeitsorganisation geleitet.


    Član 8.

    (1) Der Volksverteidigungsrat sorgt für die Organisation und Mobilisierung der für die Bedürfnisse der Volksverteidigung erforderlichen Quellen und Kräfte des Landes.

    (2) Die Mitglieder des Volksverteidigungsrates werden auf Vorschlag des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom Rat der Republiken ernannt und ihres Amtes enthoben.

    (3) Der Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist Vorsitzender des Volksverteidigungsrates.


    Član 9.

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das Wehrgesetz wird aufgehoben.

  • UKAZ

    o proglašenju Zakona o vojnoj obavezi


    Die Bundesversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    Gesetz über die Wehrpflicht


    Član 1.

    (1) Jeder Staatsbürger ist wehrpflichtig.

    (2) Mütter, die ihre Kinder betreuen, sind der Wehrpflicht enthoben.


    Član 2.

    Die Wehrpflicht umfasst die Verpflichtung,

    1. sich zur Erfassung zu melden;

    2. zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen;

    3. den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in den Streitkräften der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien abzuleisten;

    4. Veränderungen zur Person mitzuteilen.


    Član 3.

    (1) Die Wehrpflicht endet mit Anlauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Bei Offizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

    (2) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensahr vollendet.


    Član 4.

    (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst:

    1. den Grundwehrdienst (čl. 5);

    2. Wehrübungen (čl. 6);

    3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst.

    (2) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, gehören zur Reserve.


    Član 5.

    (1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.

    (2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden.


    Član 6.

    (1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.

    (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren sechs, bei Offizieren zwölf Monate.


    Član 7.

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 25 Jahren herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 60. Lebensjahr vollendet.


    Član 8.

    Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,

    1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig dauernd untauglich ist oder

    2. wer entmündigt ist.


    Član 9.

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • gez Mažuranić

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