Hä? Au backe, sind Sie hohl.
Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)
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- Debatte
- Josip Olić
- Geschlossen
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Werte Abgeordnete der Jedinstvo, Pretsedatel Trajanovski!
Sprechen wir es doch offen aus: Bei Ihrer Kritik geht es schon lange nicht mehr um unklare Rahmenbedingungen oder fehlende Paragraphen. Es geht um eine tief sitzende ideologische Angst vor Veränderung. Doch der Blick in die Einkaufstraßen von Duranje und die Bilder die sie vielleicht auch auf RT2 gesehen haben uns allen die ungeschönte Realität: Unser Land leidet unter akutem Kapitalmangel, technologischem Rückstand und lähmender Ineffizienz. Ohne neue Impulse riskieren wir eine Destabilisierung.
Wirtschaftspolitik wird hier im Bund gemacht. Das im vergangenen Jahr verabschiedete Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) war mit seiner 100-Mitarbeiter-Grenze ein wichtiger Versuch, kleine Betriebe zu schützen. Aber das Problem ist strukturell und verlangt mutigere Antworten auch in anderen Bereichen.
Ich verstehe Ihre Furcht vor dem Unbekannten. Was für Sie ein riskantes Experiment ist, sehe ich als nackte Notwendigkeit. Um jedoch einen breiten gesellschaftlichen Konsens zu sichern, kann die Regierung unmissverständliche Schranken einbauen:
Wir verwerfen weiterhin abstrakte Flächenmaße, Fläche ist kein Indikator. Im Gesetz kann etwas präziser die „regional-kommunale Ebene“ verankert werden. Damit schließen wir riesige, unkontrollierte Landstriche von vornherein aus, das Wort regional wird dadurch definierter, wir schließen aber auch nicht aus mehrere, benachbarte Kommunen zu einer Innovationszone erklären zu können.
Die Anzahl der Zonen wird strikt an die Bevölkerung der Republiken gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Zone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken - Stand heute 2026.
Die Laufzeit der Gesetzgebung - nicht der Zone - wird zunächst auf 12 Jahre festgeschrieben. Bereits nach 8 Jahren erfolgt eine Revision. Eine Verlängerung ist dann möglich, wenn diese Bundesversammlung nicht aktiv zuvor widerspricht oder bis dahin eine Neuregelung verabschiedet hat. Ich schlage als spätesten Revisionstermin zum 1.7.2034 vor. Eine so frühzeitige Revision bietet den Unternehmern ausreichend Zeit sich auf - für sie - existenzielle Veränderungen reagieren zu können.
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Folgende Absätze wären das in Artikel 9
(5) Die Anzahl der zulässigen Innovationszonen innerhalb der Individual- und Innovationswirtschaft (Säule II) wird strikt an die Bevölkerungszahl der jeweiligen Republik gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Innovationszone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken (demografischer Berechnungsstand: 2026)
(6) Die Laufzeit der gesetzlichen Grundlagen dieses Abschnitts wird zunächst auf einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens festgeschrieben.
(7) Nach einer gesetzlichen Laufzeit von 8 Jahren erfolgt eine bindende und umfassende Revision dieses Gesetzgebungsteils durch die Bundesversammlung. Der späteste Termin für den Abschluss dieses Revisionsverfahrens wird auf den 1. Juli 2034 terminiert.
(8) Eine Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Abschnitts über die anfänglichen 12 Jahre hinaus ist dann gegeben, wenn die Bundesversammlung vorab des in Absatz 7 definierten Zeitpunkts nicht aktiv widerspricht oder bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet hat. Diese frühzeitige Revisionsfrist gewährt den in Säule II agierenden Wirtschaftseinheiten ausreichend Zeit, um rechtssicher auf existenzielle strukturelle Veränderungen reagieren zu können. -
Herr Bundespräsident,
ich danke Ihnen für Ihr Entgegenkommen. Aber die „regional-kommunale Ebene“ ist nicht präzise. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Da beschwört das Gericht wieder den Geist des Gesetzes, während der Arbeiter im seine Rechte gebracht wird.
Ich mache es konkret.
Wenn wir Innovationszonen wollen, dann soll im Gesetz stehen:
Erstens: Eine Innovationszone umfasst eine oder mehrere benachbarte Gemeinden oder klar abgegrenzte Gemeindeteile.
Zweitens: Alle Innovationszonen einer Republik dürfen zusammen höchstens ein Drittel der Gemeinden und höchstens ein Viertel der Bevölkerung dieser Republik erfassen.
Drittens: Die Ausweisung gilt höchstens acht Jahre. Eine Verlängerung braucht einen neuen Beschluss.
Viertens: Die Rechte der Werktätigen auf Mitbestimmung, Genossenschaftsbildung und Unternehmensrat gelten auch dort. Immer.
Dann haben wir eine echte Zone.
Nicht eine Republik mit einem kapitalistischen Wirtschaftssystem durch die Hintertür.
Das ist messbar.
Das ist kontrollierbar.
Das kann man ins Gesetz schreiben.
Danke.
Ви благодарам.
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Präsident Trajanovski,
ich schätze Ihren Versuch, messbare Kriterien zu finden. Aber Ihre Vorschläge erzielen genau das Gegenteil von dem, was Sie eigentlich bezwecken wollen.Schauen wir uns die Realität an: Wenn wir die Zonen starr nach der ansässigen Wohnbevölkerung oder der Anzahl der Gemeinden begrenzen, schaffen wir keine Kontrolle, sondern ein absurdes Umzugs-Paradoxon. Eine Republik muss dann nur zwei winzige, fast unbewohnte Randgemeinden zur Zone erklären. Das sind statistisch null Prozent Bevölkerung. Und am nächsten Tag ziehen alle privaten Tech-Unternehmen physisch dorthin um.
Sie haben dann einen privaten Mega-Cluster auf zehn Quadratkilometern, der Ihre statistischen Tabellen komplett auslacht. Wir regeln hier Wirtschaft, keine statischen Volkszählungen!Daher lautet mein Angebot zu ihrem Punkt 1 und 2:
(x) Eine Regionale Innovationszone umfasst eine oder mehrere benachbarte Gemeinden oder klar abgrenzbare Teile von solchen (Gemeindeteile). Die geografische Abgrenzung erfolgt flexibel entlang funktional-wirtschaftlicher Kriterien; die Miteinbeziehung der gesamten Fläche einer kommunalen Gebietskörperschaft ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich. Dies erlaubt sowohl die punktuelle Ausweisung industrieller Cluster als auch den Zusammenschluss grenzüberschreitender, interkommunaler Entwicklungsräume.
Zu ihrem Punkt 3 habe ich abschließend nur zu sagen:
Wo bleibt die Planungssicherheit? Sie zitieren mir zu Recht die Entschädigungspflicht. Aber wer im Jahr fünf einer Zone investieren will, wird bei einer harten 8-Jahres-Frist keinen einzigen Talir mehr in die Hand nehmen, weil er nach 36 Monaten vor dem Nichts steht. Das ist eine Investitionsbremse.Deshalb bleibt die Regierung bei ihrer Linie: Wir definieren die Zonen als zusammenhängende Wirtschaftsräume auf Basis der obigen Definition, Und wir begrenzen nicht grundsätzlich die Geographie durch weitere demographische Gesichtspunkte, sondern wir begrenzen die Laufzeit der Gesetzgebung auf 12 Jahre mit einer bindenden Revision nach 8 Jahren zum 1. Juli 2034.
Das gibt den Betrieben die nötige Zeit, um auf existenzielle Änderungen reagieren zu können, und hält die Fäden fest in der Hand dieser Bundesversammlung.
Zu ihrem Punkt 4:
Genosse Trajanovski, wir müssen in der Gesetzgebung präzise bleiben, um den Geist der Verfassung zu wahren. Wenn Sie fordern, dass das verfassungsmäßige Recht der Bürger, freiwillig Genossenschaften zu gründen, überall und immer gilt, stimme ich Ihnen vollkommen zu.
Wenn Sie aber versuchen, die Pflicht zur Zwangsasymmetrie durch die Hintertür in die Innovationszonen zu tragen, dann schaffen wir keine Zonen, sondern wir benennen das bestehende WOG einfach nur um.
Mein Angebot steht: Die Arbeiter erhalten in den Zonen ab 100 Beschäftigten die paritätische Mitbestimmung im Unternehmensrat. Ihre Stimmen zählen. Aber die Rechtsform des Betriebs bleibt für die 12 Jahre des Strukturplans flexibel, um das technologische Überleben unseres Landes zu sichern. -
Frage zur Geschäftsordnung: wird bei der eventuellen Abstimmung über den revidierten Entwurf oder über das Original oder über beides abgestimmt?
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Die Regierung wird die Änderung des Antrags vor Debattenende abschliessend einreichen.
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Herr Abgeordneter, ich muss feststellen, dass Sie wiederholt persönliche Bemerkungen gegenüber Kollegen machen. Ob Sie einem Kollegen vorherigen Alkoholkonsum unterstellen, historische Beschimpfungen zitieren oder persönliche Eigenschaften kommentieren – all dies trägt nicht zur Sache bei. Ich fordere Sie letztmalig auf, zur inhaltlichen Debatte zurückzukehren. Andernfalls sehe ich mich zu weiteren Ordnungsmaßnahmen veranlasst.
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Schaut irritiert zur Zuschauertribüne
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Herr Bundespräsident,
ich verstehe das Argument nicht ganz.
Wenn eine klare Grenze nach Bevölkerung, Gemeinden oder Beschäftigten angeblich ungeeignet ist, weil sie nichts löst, dann kann sie auch nicht schaden.
Dann kann man sie ins Gesetz schreiben.
Wenn die Regierung sie aber nicht ins Gesetz schreiben will, dann scheint sie doch etwas zu begrenzen.
Und genau darum geht es.
Wir brauchen keine Grenze, die alles erklärt.
Wir brauchen eine Grenze, die Missbrauch verhindert.
Eine Innovationszone soll ein besonderes Instrument sein.
Nicht eine Möglichkeit, große Teile einer Republik unter Sonderregeln zu stellen.
Also: Wenn die Grenze wirklich wirkungslos ist, schreiben wir sie hinein.
Wenn sie nicht wirkungslos ist, brauchen wir sie erst recht.
Danke.
Ви благодарам.
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Noch ein Punkt, wenn mir dies erlaubt ist.
Es gibt Unternehmen, die sind beweglich. Ja. Die können schnell sagen: Heute hier, morgen dort. Gerade solche jungen, digitalen, innovativen Unternehmen wollen wir ja erreichen.
Aber es gibt auch die andere Wirtschaft. Produktion. Handel. Werkstätten. Dienstleistungen vor Ort. Betriebe mit Maschinen, Hallen, Menschen, Kunden, Lieferwegen. Die ziehen nicht einfach um wie ein Schreibtisch.
Darum ist die Angst, dass jetzt ganze Landesteile leergezogen werden, übertrieben. Eine Fabrik ist kein Briefkasten. Ein Betrieb ist kein Formular.
Das ist für mich der Unterschied.
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Werte Abgeordnete, Pretsedatel Trajanovski,
ich beobachte unsere Dynamik hier mit wachsender Faszination. Die Regierung hat Ihnen in den vergangenen Tagen weitreichende Brücken gebaut:
Wir haben die paritätische Mitbestimmung ab 100 Beschäftigten verankert, die Zonen an kommunale Grenzen gekoppelt und einen Revisionstermin für 2034 festgeschrieben. Sie haben all das schlicht schweigend vernommen um im nächsten Atemzug Quoten zu fordern, die dieses Gesetz unbrauchbar machen würden. Zusätzlich wurden Begrenzungen auf Basis der Einwohnerzahlen der Republiken und Faktoren zur Begrenzung eingeführt.
Ein Kompromiss erfordert, dass sich beide Seiten bewegen. Ich habe meine Pflicht als Bundespräsident, einen breiten Konsens zu suchen, erfüllt. Der vorliegende Entwurf sichert die Rechte der Angestellten und ArbeiterInnen und gibt unserer Volksökonomie gleichzeitig den dringend benötigten Atemraum.Das zeigt mir: Es geht Ihnen nicht mehr um den Schutz der Arbeiter oder um rechtssichere Rahmenbedingungen. Es geht Ihnen um das Prinzip des Stillstands.
Sie haben nun die vollkommen freie Wahl: Stimmen Sie übermorgen zu und verkaufen Sie diese Erfolge Ihren Wählern als Ihren Erfolg. Oder stimmen Sie dagegen und überlassen Sie den Fortschritt den anderen Kräften dieses Landes. -
Gospodine pretsedatele,
ich will es noch einmal klar sagen.
Mir geht es nicht darum, jede Innovationszone zu verhindern.
Mir geht es darum, eine Hintertür zu schließen.
Wenn eine Republik durch mehrere Zonen oder durch eine sehr große Zone einen großen Teil ihrer Wertschöpfung unter Sonderregeln stellt, dann wird aus der Ausnahme die Regel.
Dann haben wir nicht mehr ein besonderes Instrument.
Dann haben wir eine zweite Wirtschaftsordnung.
Das kann man politisch wollen.
Aber dann soll man es offen sagen.
Wenn wir aber sagen: Innovationszonen sind begrenzte Ausnahmen, dann brauchen sie auch messbare Grenzen.
Nicht nur nach Zahl.
Sondern auch nach Wirkung.
Wie viel Wirtschaft darf darunterfallen?
Wie viele Beschäftigte?
Wie viele Betriebe?
Das kann man messen.
Das kann man ins Gesetz schreiben.
Ich werde einem Entwurf zustimmen, der diesem Punkt Rechnung trägt. Egal, wer ihn einbringt. Egal, wann er eingebracht wird. Und wenn ich es selbst machen muss.
Das ist kein Stillstand. Sondern der Versuch, aus einer Reform ein sauberes Gesetz zu machen.
Danke.
Ви благодарам.
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Es sollte nicht Ihre geistige Kapazitäten übersteigen,sich mehr als 1 mm zu bewegen.
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Pretsedatel Trajanovski,
ihr Schwenk von Quadratkilometern hin zu makroökonomischen Kennzahlen klingt im ersten Moment nach staatstragender Vorsicht.
Aber ökonomisch begehen Sie damit einen fatalen Denkfehler, der die von Ihnen selbst geforderte Planungssicherheit komplett pulverisiert.
Sie wollen im Gesetz starr festlegen, wie viel Prozent der regionalen Wertschöpfung oder wie viele Beschäftigte maximal unter die Sonderregeln fallen dürfen. Überlegen Sie doch mal, was das in der Praxis bedeutet: sie bestrafen den Erfolg und es kommt zu einem Planung-Pardoxon weil die Prozente der Republik ausgehen könnten. Ein Betrieb weiß im Jahr drei gar nicht, ob er im Jahr sechs überhaupt noch legal arbeiten darf.
Wir würgen den Erfolg nicht durch weitere Quoten ab.
Der entscheidende Punkt ist doch: Der Entwurf des Bundespräsidenten schließt eine "zweite Wirtschaftsordnung" bereits wirksam aus.
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Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)
Zakon o modernizaciji i uređenju narodne privrede
Präambel
Die vereinigte Arbeit bildet das Fundament der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie gründet auf der Selbstverwaltung der Arbeiter und Angestellten sowie dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.
Zur Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der severanischen Volkswirtschaft wird hiermit ein dynamischer Rahmen geschaffen, der die föderale Eigenverantwortung der Republiken bei der Gestaltung moderne Wirtschaftsräume stärkt und die sozialistischen Grundpfeiler sichert. Als weitere Säule der Volksökonomie besteht die Innovationswirtschaft, um Innovation, technologischen Fortschritt und hochwertige Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kleinbetriebe, zu ermöglichen.
Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der Volksökonomie sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben. Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Arbeiter und Angestellten sowie eines verantwortungsbewussten Unternehmertums, die stetige Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der ganzheitlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Severaniens.
Abschnitt 1 – Allgemeine Grundlagen und Sektoren
Artikel 1 – Zweck und duale Struktur
(1) Dieses Gesetz regelt umfassend die Organisation, Verwaltung und staatliche Aufsicht aller Wirtschaftsakteure in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Die Volksökonomie gliedert sich in zwei komplementäre Säulen: die Solidarwirtschaft (Arbeitnehmergenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Öffentliche Unternehmen) und die Innovationswirtschaft (Zweckgebundene Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen).
Artikel 2 – Schutz der strategischen Sektoren
(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Versorgungssicherheit verbleiben die in der Verfassung genannten Ressourcen und strategischen Sektoren – insbesondere natürliche Ressourcen, Energie, Wasser, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur – im unveräußerlichen Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Diese Sektoren unterliegen der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes.
Artikel 3 – Katalog der zugelassenen Organisationsformen
Zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in Severanien sind folgende Rechtsformen zugelassen:
Modernisierte Bezeichnung Technische Entsprechung Charakteristik Öffentliches Unternehmen (ÖU) Javno poduzeće (J.p.) Staatlich geführt, gemeinwohlorientiert, Träger öffentlicher Aufgaben. Produktionsgenossenschaft (PG) Zadruga (Zad.) Kollektives Eigentum und demokratische Selbstverwaltung der Mitglieder. Arbeitnehmergenossenschaft (AG) Radnička zadruga (Rz.) Vollständige Führung und Eigentum durch die tätigen Arbeitnehmer. Zweckgebundene Kapitalgesellschaft (ZKG) Društvo s ograničenom odgovornošću (D.o.o.) Effizienzgesteuerte Kapitalbündelung zur spezialisierten Bedarfsdeckung. Einzelunternehmen (EU) Obrt (Ob.) Persönliche Tätigkeit und Haftung zur Förderung von Handwerk und Service. Abschnitt 2 – Die Solidarwirtschaft (Genossenschaften und Öffentliche Unternehmen)
Artikel 4 – Grundsätze der Selbstverwaltung
(1) Arbeitnehmergenossenschaften (AG) und Produktionsgenossenschaften (PG) basieren auf der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
(2) In der Arbeitnehmergenossenschaft (AG) ist die Mitgliedschaft zwingend an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb gebunden. Das Eigentum und die Mitbestimmung liegen ausschließlich bei den im Unternehmen tätigen Beschäftigten.
(3) In der Produktionsgenossenschaft (PG) bleibt die wirtschaftliche oder berufliche Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes gewahrt. Die Genossenschaft dient hier als gemeinschaftliche Plattform für Beschaffung, Verarbeitung, Infrastrukturnutzung oder Vertrieb.
(4) Die Genossenschaften werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten ArbeitnehmerInnen oder ArbeiterInnen gegründet.
(5) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:
a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation;
b) Zusammensetzung und Rechte der Organe;
c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven;
d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.
Artikel 5 – Management und Einkommensverwendung
(1) Die operative Leitung obliegt einer professionellen Geschäftsführung, die vom Unternehmensrat bestellt wird.
(2) Das erwirtschaftete Einkommen wird nach Abzug von Steuern und Kosten in betriebliche Fonds (Investition, Soziales, Bildung) sowie in die persönliche Entlohnung nach dem Leistungsprinzip aufgeteilt.
Artikel 6 – Rechte der ArbeitnehmerInnen und ArbeiterInnen
(1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Genossenschaft teilzunehmen.
(2) Insbesondere umfasst dieses Recht:
a) Wahl und Abberufung der Organe und Geschäftsführung;
b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens;
c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten;
d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen;
e) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Angestellten.
Artikel 7 – Sonderregelungen zu Öffentlichen Unternehmen
(1) Öffentliche Unternehmen (ÖU) dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ohne primäre Gewinnorientierung.
(2) Die Leitung eines Öffentlichen Unternehmens obliegt einem Direktor oder einem Verwaltungsrat.
(3) Die Ernennung, Bestimmung und Abberufung der Leitung erfolgt durch die jeweils zuständige staatliche Behörde oder Gebietskörperschaft (Bund, Republik, Region oder Stadt), in deren Eigentum oder Zuständigkeitsbereich das Unternehmen steht.
Abschnitt 3 – Die Innovationswirtschaft
Artikel 8 – Unternehmerische Freiheit und Verantwortung
(1) Zweckgebundene Kapitalgesellschaften (ZKG) und Einzelunternehmen (EU) agieren eigenverantwortlich nach Prinzipien der wirtschaftlichen Effizienz.
(2) Sie sind zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Sozial- und Umweltstandards verpflichtet.
Abschnitt 4 – Föderale Autonomie, Schwellenwerte und Transformation
Artikel 9 – Autonomie der Republiken und Innovationszonen
(1) Gemäß Artikel 6 Abs. IX der Bundesverfassung überträgt der Bund den Republiken die Kompetenz zur detaillierten Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Gebiete.
(2) Die Republiken sind berechtigt, Regionale Innovationszonen auszuweisen. Innerhalb dieser Zonen besitzen die Republiken die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Förderrichtlinien, steuerlichen Anreizen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen.
(3) Die Befugnis der Republiken zur Anhebung des Schwellenwertes in Regionalen Innovationszonen wird bundesweit auf ein Maximum vom Zwanzigfachen (Faktor 20) des Basis-Schwellenwertes gemäß Artikel 10 Absatz 1 beschränkt. Für kapitalintensive Schlüsseltechnologien und Forschungssektoren kann die Bundesbehörde auf Antrag einen gesonderten Strukturfaktor genehmigen.(4) Die Einrichtung einer Regionalen Innovationszone darf unter keinen Umständen die in Artikel 4 garantierten Grundrechte der Beschäftigten auf gewerkschaftliche Organisation, genossenschaftliche Selbstverwaltung und Mitbestimmung einschränken oder suspendieren. Überschreitet eine Wirtschaftseinheit der Säule II innerhalb einer Innovationszone den Basis-Schwellenwert von 100 Beschäftigten, ist den Werktätigen zwingend ein paritätisches Mitspracherecht in strategischen Fragen einzuräumen, bis die finale Transformationsgrenze gemäß dem zulässigen Faktors erreicht ist.
(5) Die Anzahl der zulässigen Innovationszonen innerhalb der Individual- und Innovationswirtschaft (Säule II) wird strikt an die Bevölkerungszahl der jeweiligen Republik gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Innovationszone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken (demografischer Berechnungsstand: 2026)
(6) Die Laufzeit der gesetzlichen Grundlagen dieses Abschnitts wird zunächst auf einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens festgeschrieben.
(7) Nach einer gesetzlichen Laufzeit von 8 Jahren erfolgt eine bindende und umfassende Revision dieses Gesetzgebungsteils durch die Bundesversammlung. Der späteste Termin für den Abschluss dieses Revisionsverfahrens wird auf den 1. Juli 2034 terminiert.
(8) Eine Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Abschnitts über die anfänglichen 12 Jahre hinaus ist dann gegeben, wenn die Bundesversammlung vorab des in Absatz 7 definierten Zeitpunkts nicht aktiv widerspricht oder bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet hat. Diese frühzeitige Revisionsfrist gewährt den in Säule II agierenden Wirtschaftseinheiten ausreichend Zeit, um rechtssicher auf existenzielle strukturelle Veränderungen reagieren zu können.
(9) Eine Regionale Innovationszone umfasst eine oder mehrere benachbarte Gemeinden oder klar abgrenzbare Teile von solchen (Gemeindeteile). Die geografische Abgrenzung erfolgt flexibel entlang funktional-wirtschaftlicher Kriterien; die Miteinbeziehung der gesamten Fläche einer kommunalen Gebietskörperschaft ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich. Dies erlaubt sowohl die punktuelle Ausweisung industrieller Cluster als auch den Zusammenschluss grenzüberschreitender, interkommunaler Entwicklungsräume.
Artikel 10 – Schwellenwert und Transformation
(1) Erreicht eine Einheit dieser Säule den Schwellenwert von 100 Beschäftigten im Jahresschnitt, ist innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung in eine Arbeitnehmergenossenschaft (AG) gemäß den Strukturen dieses Gesetzes einzuleiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.
(2) Die staatliche Aufsicht begleitet diesen Prozess zur Sicherung der Betriebskontinuität.
(3) Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung und saisonabhängiger Betriebe bleiben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vertraglich auf maximal 90 Tage im Kalenderjahr befristet ist (Saisonarbeitskräfte), bei der Berechnung des Schwellenwerts nach Absatz 1 unberücksichtigt.
Abschnitt 5 – Wirtschaftsverwaltung, Register und Zusammenschlüsse
Artikel 11 – Zentrales Volksökonomieregister
(1) Alle Einheiten sind zur Eintragung in das digitale Volksökonomieregister verpflichtet.
(2) Die Registrierung erfordert die Vorlage der Satzung sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Organbestellung.
Artikel 12 – Aufsicht und Revision
(1) Das zuständige Bundesamt führt regelmäßige Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Organisationsformen und sozialen Standards durch.
(2) Verstöße können mit Geldbußen oder der Entziehung der Geschäftserlaubnis geahndet werden.
Artikel 13 – Verbundstrukturen und Zusammenschlüsse
(1) Wirtschaftliche Einheiten beider Säulen haben das Recht, sich zur Bündelung technologischer, finanzieller oder logistischer Ressourcen zu Verbundstrukturen zusammenzuschließen. In Säule I (Solidarwirtschaft) erfolgt dies als Verbundgenossenschaft, in Säule II (Innovationswirtschaft) in der Rechtsform einer Holding.
(2) Der Verbund-Unternehmensrat einer Verbundgenossenschaft setzt sich aus gewählten Delegierten der angeschlossenen Basiseinheiten zusammen. Er ist zuständig für:
a) Die langfristige strategische Entwicklungsplanung und großskalige Investitionsprojekte;
b) Die Koordination und effiziente Verteilung von Ressourcen zwischen den Mitgliedsorganisationen;
c) Die Bestellung und Abberufung der Verbund-Geschäftsführung (Generaldirektion).
(3) Operative Führung (Generaldirektion): Die laufenden Geschäfte des Verbundes werden von einer professionellen Generaldirektion geführt. Diese ist an die strategischen Vorgaben des Verbund-Unternehmensrats gebunden, agiert jedoch in operativen Marktfragen eigenständig, um eine hohe Agilität zu gewährleisten.
(4) Autonomie der Basiseinheiten: Die rechtliche Selbstständigkeit der angeschlossenen Basiseinheiten bleibt gewahrt. Sie behalten die Verantwortung für ihr lokales Tagesgeschäft und ihre interne Selbstverwaltung, sofern die Verbundsatzung keine zwingenden gemeinschaftlichen Planungsaufgaben vorsieht.
(5) Holdings in Säule II unterliegen den allgemeinen Regeln des Managements nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Sie dienen der effizienten Kapitalverwaltung und Förderung von Innovationen innerhalb eines Konzernverbundes.
Abschnitt 6 – Sonderbestimmungen
Artikel 14 – Sprachliche Gleichstellung
(1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.
(2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) wird hiermit aufgehoben.
Anbei der Änderungsantrag. -
Gibt es noch Bedarf für weitere Wortmeldungen? Ansonsten leite ich die Abstimmung morgen ein.
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Ich beantrage eine Vertagung. Der Entwurf ist gerade in Prüfung.
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Um wie lange soll vertagt werden? So langsam entsteht bei mir der Eindruck,Sie wollen dieses Gesetz absichtlich filibustern.
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Herr Bundespräsident,
колеги пратеници,
ich mache es kurz.
Kaysteran hat ungefähr 12 Millionen Einwohner. Nach diesem Entwurf kann Kaysteran vier Innovationszonen einrichten.
Vier!
Eine Zone für den Raum Duranje/Opta.
Eine für die adrinische Küste.
Eine für Katran/Lozka.
Eine für den Osten um Vranja, Sastrovnik und Moltar.
Das klingt alles vernünftig. Das kann man alles begründen, jede Zone für sich.
Aber zusammen erfassen diese vier Zonen nicht irgendeinen Randbereich. Sie erfassen den wirtschaftlichen Kern der Republik. Dann ist vielleicht nicht ganz Kaysteran Innovationszone aber fast alles, was zählt: Industrie, Häfen, Verwaltung, Kapital, Beschäftigung, Wertschöpfung.
Wir wollen nicht den Kapitalismus durch die Hintertür einführen und danach sagen: Es waren nur regionale Innovationszonen.
Ich bin nicht gegen Entwicklung. Не сум против. Aber wenn eine Ausnahme große Teile der Volksökonomie erfassen kann, dann ist sie keine Ausnahme mehr.
Dann brauchen wir eine Grenze, die man zählen kann.
Sonst stimmen wir heute über Zonen ab und bekommen morgen eine zweite Wirtschaftsordnung.
Danke.
Ви благодарам.
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