Beiträge von Marko Boban
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Gibt es weitere Stimmen? Abgeordneter Karabegović?
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Gesetz über die vereinigte Arbeit
(Zakon o udruženom radu)
Artikel 1 – Gegenstand und Ziel des Gesetzes
(1) Die vereinigte Arbeit (udruženi rad) ist die Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie beruht auf der Selbstverwaltung der Werktätigen und dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.
(2) Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der vereinigten Arbeit sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben.
(3) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Werktätigen, die Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne des sozialistischen Aufbaus.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Gesellschaftliches Eigentum bezeichnet das Eigentum, das der gesamten Gesellschaft gehört und durch die Organisationen der vereinigten Arbeit verwaltet wird.
(2) Organisationen der vereinigten Arbeit sind Betriebe und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbstverwaltet von den Werktätigen geführt werden.
(3) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit (Osnovna organizacija udruženog rada) ist die grundlegende Organisationseinheit der Produktion oder Dienstleistung im gesellschaftlichen Eigentum.
(4) Die Zusammengesetzte Organisation der vereinigten Arbeit (Složena organizacija udruženog rada) ist ein Zusammenschluss mehrerer Grundorganisationen, der gemeinsame Produktions-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.
(5) Das Arbeitskollektiv (Radni kolektiv) ist die Gesamtheit aller Beschäftigten einer Organisation der vereinigten Arbeit und Träger der Selbstverwaltungsrechte.
Artikel 3 – Gründung der Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Organisationen der vereinigten Arbeit werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten Werktätigen gegründet.
(2) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:
a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation,
b) Zusammensetzung und Rechte der Organe,
c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven,
d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.
Artikel 4 – Organe der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Das höchste Organ der OOUR ist der Arbeiterrat (Radnički savet), gewählt vom Arbeitskollektiv.
(2) Der Arbeiterrat entscheidet über:
a) Arbeits- und Produktionspläne,
b) Wahl und Abberufung des Direktors und des Exekutivrates,
c) Verwendung der Einkommen und Reserven,
d) Selbstverwaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen der vereinigten Arbeit.
(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der OOUR und setzt die Beschlüsse des Arbeiterrats um.
(4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) unterstützt den Direktor und vertritt den Arbeiterrat zwischen den Sitzungen.
Artikel 5 – Organe der Zusammengesetzten Organisation der vereinigten Arbeit
(1) Der Arbeiterrat (Radnički savet) der SOUR setzt sich aus gewählten Delegierten der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit (OOUR) zusammen.
(2) Der Rat entscheidet über:
a) Strategische Entwicklungs- und Investitionspläne,
b) Verteilung von Ressourcen zwischen Grundorganisationen,
c) Wahl und Abberufung des Generaldirektors und des Exekutivrates,
d) Abschluss von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit.
(3) Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rats verantwortlich.
(4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) koordiniert die Tätigkeiten der Grundorganisationen und vertritt den Rat zwischen den Sitzungen.
Artikel 6 – Rechte der Werktätigen
(1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Organisation der vereinigten Arbeit teilzunehmen.
(2) Insbesondere umfasst dieses Recht:
a) Wahl und Abberufung der Organe der Organisation der vereinigten Arbeit,
b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens,
c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten,
d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen,
e) Mitwirkung an der Gestaltung von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit,
f) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Werktätigen.
Artikel 7 – Genossenschaften und selbständige Betriebe
(1) Die Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, eigene Gesetze zur Regelung von Genossenschaften und selbständigen Betrieben zu erlassen.
(2) Die Republiken können insbesondere regeln:
a) Organisation, Leitung und Verwaltung der Genossenschaften und selbständigen Betriebe,
b) Registrierung und Aufsicht über diese Organisationen,
c) Rechtsform und Tätigkeitsbereiche der selbständigen Betriebe.
(3) Die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb darf zehn Personen nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.
(4) Überschreitet die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb zehn Personen, so ist der Betrieb in eine Grundorganisation der vereinigten Arbeit (OOUR) zu überführen oder in eine Genossenschaft umzuwandeln.
Artikel 8 – Sprachliche Gleichstellung
(1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.
(2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.
Artikel 9 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom 20. März 2025 wird aufgehoben.
Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.
Die Abstimmung dauert fünf Tage.
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Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung der Bundesversammlung
Die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in der Fassung vom 14.1.2025 wird wie folgt geändert:
Geschäftsordnung der Bundesversammlung
§ 1 - Präsident der Bundesversammlung
(1) Das Präsidium der Bundesversammlung leitet ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Präsidium bildet sich aus dem Präsidenten der Bundesversammlung und seinen Stellvertretern.
Die Normgröße des Präsidiums liegt bei zwei Mitgliedern.
(2) Jeder Fraktion steht ein Stellvertreter zu. Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens zwei Abgeordneten, die als solche nach außen auftritt.
(3) Das Präsidium wird zu Beginn jeder Legislaturperiode mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Nach dem Rücktritt oder Mandatsverlust des bisherigen Präsidenten oder eines Stellvertreters, wird von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die einzelne Position nachgewählt.
(4) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:
1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.
2. Ein Mitglied des letzten Präsidiums der Bundesversammlung.
3. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.
§ 2 - Rederecht
(1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch das Präsidium der Bundesversammlung erteilt werden.
§ 3 - Anträge
(1) Anträge sind beim Präsidium der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.
(2) Antragsberechtigt sind:
1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,
2. Der Präsident Severaniens.
3. Die Mitglieder der Bundesregierung
(3) Auf Antrag eröffnet das Präsidium der Bundesversammlung eine Debatte.
(4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.
§ 4 - Debatten
(1) Debatten werden vom Präsidium der Bundesversammlung eröffnet.
(2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.
(3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann das Präsidium die Debatte vorzeitig beenden.
(4) Das Präsidium kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.
(5) Ein Mitglied, welches dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.
(6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:
1. Unangemessene Zwischenrufe,
2. Persönliche Angriffe,
3. Missachtung der Rednerordnung,
4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.
§ 5 - Abstimmungen
(1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.
(2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
(3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
§ 6 - Neuordnungsklausel
(1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.
Der Abgeordnete Vaclav Dubel-Hacac hat das Wort.
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Ich werde dieses Jahr 19.
In den MNs?
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NOT MY BARNSTORVIA!!!

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Oh das Album ist mir schon bei den Artworks der neuesten Releases aufgefallen, muss ich morgen mal durchhören, die Gitarren sind schon mal vielversprechend.
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Ich kann genreunabhängig weiter machen

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Die Debatte ist theoretisch nach der Weihnachtspause wiedereröffnet. Ich werde den Antrag morgen zur Abstimmung bringen.
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Die Debatte ist nach der Weihnachtspause wiedereröffnet.
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Schon wieder??
What a year, huh? -
Der hats aber auch faustdick hinter den Ohren mit seinen Flussläufen
Ja dafür habe Energie!
Ansonsten 7.1. und schon wieder:
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Ja aber vor allem in ultraflachem Gebiet, meistens mit Verscikerungen, oder Deltas ansonsten aber oft treffen die Arme dann wieder nach ein paar km später aufeinander.
Der linke Arm geht halt auch verdächtig wieder in Richtung höheres Gebiet. Insgesamt macht der klare Nordarm mehr Sinn. Würde die Gegend um Ustagar höher liegen könnte der Fluss aus NNW auch erst gen Süden fließen und dann die 160 Grad Drehung in den Norden nehmen.
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Da stimmt bei den Flüssen weiter etwas nicht. Der aus Süden fließt nach Norden und muss sich teilen (super selten) weil die andere Theorie geht ja nicht weil egal wie müsste einer der Flüsse aus Norden das Terrain hoch.
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Radmillo passt. Vielleicht mal Cache löschen.
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Ich hab daran gewerkelt und das sollte jetzt mobile funktionieren. Die Vorlagen funktionieren. Wer die freie infobox verwendet hat, wird vielleicht weiter kein gutes Ergebnis haben. Sorry, aber die Vorlagen sind einfach das richtige Tool.
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Severanisches Atomprogramm – Severanija.net · Wiki
Ich habe einen Artikel zum Severanischen Atomprogramm erstellt. Kritik und Anregungen sind sehr erwünscht, denn das Thema ist wie immer noch ausbaufähig.
Mir ist eben aufgefallen dass MIR eigentlich ja seinen Ursprung in Bechtograd hatte. Die Anlage dort hieß auch MIR und der Störfall wurde zunächst ins Ausland als "südlich von Vinasy" bezeichnet, dann aber konsequent in Bechtograd verortet: Besuch Sonnebergs
Diese Nachricht hatte ich im alten Kaysteranforum noch gefunden:
Vinasy, 27. Juni 2007
Sehr geehrter Herr Präsident,
Am 10. Juni 2007 ereignete sich ein Nuklearstörfall im Forschungsreaktor Mir, südlich der Hauptstadt Vinasy. Dabei trat radioaktives Gas aus. Wie uns jetzt bekannt wurde, sind die Folgen des Unfalls deutlich höher als bislang angenommen. Wir entschuldigen uns an dieser Stelle, die bisherigen Ergebnisse unserer Messungen nicht in vollem Umfang mitgeteilt zu haben.
Es handelt sich nach jüngsten Messungen um einen Störfall der Klasse 5 nach INES. An den radiologischen Barrieren wurden teilweise großflächige Schäden festgestellt. Einzelne Katastrophenschutzmaßnahmen wurden bereits eingesetzt.
Der Staatsrat der Republik ist sich einig, dass der Situation schnellstmöglich Einhalt geboten werden muss.
Mit besten Grüßen,
Igor MazuranicVielleicht fügen wir das noch irgendwie hinzu oder ich kümmere mich darum beim Erstellen des Bechtograd-Artikels.
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Ich hab das mobile-skin minimal angepasst, ich hoffe es passt jetzt.