Beiträge von Marko Boban

    Davanje suglasnosti na generalni plan izgradnje "Tunel ispod Medianskog zaljeva" i oslobađanje investicijskih sredstava.

    (Genehmigung des Generalplans zum Bau des "Tunel ispod Medianskog zaljeva" und Freigabe der Investitionsmittel.)


    A. Beschlussentwurf

    Die Savezna skupština möge beschließen:

    1. Dem durch die UŽDS und die novarische Eisenbahngesellschaft ausgearbeiteten Generalplan zum Bau des 49 Kilometer langen Eisenbahntunnels unter dem Medianski Zaliv zwischen Bukošnican (Severanien) und Caltanissetta (Gran Novara) wird zugestimmt.
    2. Der severanische Anteil an den Gesamtkosten in Höhe von 60 Milliarden Talir (Gesamtprojektvolumen: 120 Milliarden Talir) wird in den langfristigen Staatshaushalt eingestellt.
    3. Die severanische Ostbahn wird ermächtigt, gemeinsam mit der Staatsbahn von Gran Novara die "Medianski Tunel Arbeitsgemeinschaft" zur Abwicklung des Baus und des späteren Betriebs zu gründen.
    4. Für das sicherheitskritische Leit- und Signalsystem wird eine internationale Ausschreibung genehmigt, um höchste technische Standards zu gewährleisten.

    B. Begründung

    Der wirtschaftliche und kulturelle Austausch innerhalb der Intesa Cordiale hat ein historisches Hoch erreicht. Die aktuelle Infrastruktur wird diesem Fortschritt jedoch nicht mehr gerecht. Die bestehende Verbindung über die Strecke Karašova–Medijana stellt ein massives Nadelöhr dar. Mit einer maximalen Reisegeschwindigkeit von lediglich 80 km/h und einer vollständigen Kapazitätsauslastung hemmt diese veraltete Trasse den sozialistischen Aufbau und den Warenaustausch. Ein konventioneller Ausbau der Bestandsstrecke ist technisch und wirtschaftlich nicht zielführend.


    Um die Metropolregionen dauerhaft zu verbinden und den Međugradski ekspresni vlak effizient zu nutzen, ist der Neubau einer direkten Verbindung unter der Meeresbucht unumgänglich.

    Das Projekt setzt neue Maßstäbe im Ingenieursbau und dient dem Schutz der werktätigen Bevölkerung sowie der Reisenden. Weiteres in der Anlage.


    C. Finanzen

    Dieses Jahrhundertprojekt ist ein Symbol der Völkerfreundschaft und Kooperation. Die Gesamtkosten für die Errichtung (inkl. Risikozuschlägen und technischer Ausrüstung) belaufen sich auf 120 Milliarden Talir (ca. 900 Mrd. Avere). Gemäß der bilateralen Vereinbarung mit Gran Novara werden diese Kosten zu gleichen Teilen (50/50) getragen.


    Die Investition dient nicht der kurzfristigen Profite, sondern der langfristigen Stärkung der Volkswirtschaft. Die Refinanzierung erfolgt über Trassenentgelte, die von der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft erhoben werden. Der Break-Even-Point (Kostendeckung) wird nach ca. 20-23 Betriebsjahren erwartet. Die vollständige Amortisation der Baukosten ist auf einen Zeitraum von 45 bis 50 Jahren kalkuliert.


    Der Abgeordnete Mijatović hat das Rederecht.

    Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    Die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in der Fassung vom 14.1.2025 wird wie folgt geändert:

    Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    § 1 - Präsident der Bundesversammlung


    (1) Das Präsidium der Bundesversammlung leitet ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Präsidium bildet sich aus dem Präsidenten der Bundesversammlung und seinen Stellvertretern.

    Die Normgröße des Präsidiums liegt bei zwei Mitgliedern.


    (2) Jeder Fraktion steht ein Stellvertreter zu. Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens zwei Abgeordneten, die als solche nach außen auftritt.


    (3) Das Präsidium wird zu Beginn jeder Legislaturperiode mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Nach dem Rücktritt oder Mandatsverlust des bisherigen Präsidenten oder eines Stellvertreters, wird von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die einzelne Position nachgewählt.


    (4) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:

    1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.

    2. Ein Mitglied des letzten Präsidiums der Bundesversammlung.

    3. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.


    § 2 - Rederecht


    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.


    (2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch das Präsidium der Bundesversammlung erteilt werden.



    § 3 - Anträge


    (1) Anträge sind beim Präsidium der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.


    (2) Antragsberechtigt sind:

    1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,

    2. Der Präsident Severaniens.

    3. Die Mitglieder der Bundesregierung


    (3) Auf Antrag eröffnet das Präsidium der Bundesversammlung eine Debatte.


    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.



    § 4 - Debatten


    (1) Debatten werden vom Präsidium der Bundesversammlung eröffnet.


    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.


    (3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann das Präsidium die Debatte vorzeitig beenden.


    (4) Das Präsidium kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.


    (5) Ein Mitglied, welches dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.


    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:

    1. Unangemessene Zwischenrufe,

    2. Persönliche Angriffe,

    3. Missachtung der Rednerordnung,

    4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.


    § 5 - Abstimmungen


    (1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.


    (2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.


    (3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.



    § 6 - Neuordnungsklausel


    (1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.



    § 7 - Schlussbestimmungen


    Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Gesetz über die vereinigte Arbeit

    (Zakon o udruženom radu)


    Artikel 1 – Gegenstand und Ziel des Gesetzes

    (1) Die vereinigte Arbeit (udruženi rad) ist die Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie beruht auf der Selbstverwaltung der Werktätigen und dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.

    (2) Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der vereinigten Arbeit sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben.

    (3) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Werktätigen, die Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne des sozialistischen Aufbaus.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

    (1) Gesellschaftliches Eigentum bezeichnet das Eigentum, das der gesamten Gesellschaft gehört und durch die Organisationen der vereinigten Arbeit verwaltet wird.

    (2) Organisationen der vereinigten Arbeit sind Betriebe und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbstverwaltet von den Werktätigen geführt werden.

    (3) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit (Osnovna organizacija udruženog rada) ist die grundlegende Organisationseinheit der Produktion oder Dienstleistung im gesellschaftlichen Eigentum.

    (4) Die Zusammengesetzte Organisation der vereinigten Arbeit (Složena organizacija udruženog rada) ist ein Zusammenschluss mehrerer Grundorganisationen, der gemeinsame Produktions-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.

    (5) Das Arbeitskollektiv (Radni kolektiv) ist die Gesamtheit aller Beschäftigten einer Organisation der vereinigten Arbeit und Träger der Selbstverwaltungsrechte.


    Artikel 3 – Gründung der Organisationen der vereinigten Arbeit

    (1) Die Organisationen der vereinigten Arbeit werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten Werktätigen gegründet.

    (2) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation,

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe,

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven,

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.


    Artikel 4 – Organe der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit

    (1) Das höchste Organ der OOUR ist der Arbeiterrat (Radnički savet), gewählt vom Arbeitskollektiv.

    (2) Der Arbeiterrat entscheidet über:

    a) Arbeits- und Produktionspläne,

    b) Wahl und Abberufung des Direktors und des Exekutivrates,

    c) Verwendung der Einkommen und Reserven,

    d) Selbstverwaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen der vereinigten Arbeit.

    (3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der OOUR und setzt die Beschlüsse des Arbeiterrats um.

    (4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) unterstützt den Direktor und vertritt den Arbeiterrat zwischen den Sitzungen.


    Artikel 5 – Organe der Zusammengesetzten Organisation der vereinigten Arbeit

    (1) Der Arbeiterrat (Radnički savet) der SOUR setzt sich aus gewählten Delegierten der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit (OOUR) zusammen.

    (2) Der Rat entscheidet über:

    a) Strategische Entwicklungs- und Investitionspläne,

    b) Verteilung von Ressourcen zwischen Grundorganisationen,

    c) Wahl und Abberufung des Generaldirektors und des Exekutivrates,

    d) Abschluss von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit.

    (3) Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rats verantwortlich.

    (4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) koordiniert die Tätigkeiten der Grundorganisationen und vertritt den Rat zwischen den Sitzungen.


    Artikel 6 – Rechte der Werktätigen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Organisation der vereinigten Arbeit teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe der Organisation der vereinigten Arbeit,

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens,

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten,

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen,

    e) Mitwirkung an der Gestaltung von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit,

    f) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Werktätigen.


    Artikel 7 – Genossenschaften und selbständige Betriebe

    (1) Die Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, eigene Gesetze zur Regelung von Genossenschaften und selbständigen Betrieben zu erlassen.

    (2) Die Republiken können insbesondere regeln:

    a) Organisation, Leitung und Verwaltung der Genossenschaften und selbständigen Betriebe,

    b) Registrierung und Aufsicht über diese Organisationen,

    c) Rechtsform und Tätigkeitsbereiche der selbständigen Betriebe.

    (3) Die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb darf zehn Personen nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (4) Überschreitet die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb zehn Personen, so ist der Betrieb in eine Grundorganisation der vereinigten Arbeit (OOUR) zu überführen oder in eine Genossenschaft umzuwandeln.


    Artikel 8 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.


    Artikel 9 – Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom 20. März 2025 wird aufgehoben.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.