Beiträge von Marko Boban

    Brainstroming zur Flagge des Königreichs Pelagonien (1821–1969): Die Flagge des Königreichs Pelagonien basiert auf einem tiefen Rubinrot als königlicher Grundfarbe. Eine goldene halbe Sonne befindet sich am linken Rand. Ihr mittlerer Strahl verläuft horizontal als schmaler goldener Streifen über die gesamte Breite, inspiriert von der republikanischen Flagge, jedoch royaler interpretiert, quasi rückwärts abgeleitet. Das Gold ist ein helles, warmes Monarchengold, das Würde und historische Kontinuität verkörpert.


    Bisherige Skizzen:


    Super! Links gefällt mir besser.


    Zwischendurch gab es aber eine Diktatur 1929-1940

    Antrag auf Zustimmung zur Ernennung eines Obersten Richters

    An den Präsidenten der Bundesversammlung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Poštovani gospodine predsjedniče,

    poštovani zastupnici Savezne skupštine,


    im Namen des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, gospodin Tin Mijatović, ersuche ich gemäß Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung um die Zustimmung der Bundesversammlung zur Ernennung von gospodin Slobodan Tesla zum Obersten Richter Severaniens.


    Gospodin Tesla, der der Republik in herausfordernden Zeiten als Präsident gedient hat, steht wie kaum ein anderer für staatsbürgerliche Verantwortung, verfassungsrechtliche Klarheit und das unerschütterliche Bekenntnis zur Idee des sozialistischen Rechtsstaats. Sein juristischer Sachverstand, seine persönliche Integrität sowie seine politische und moralische Autorität machen ihn zu einer herausragenden Besetzung für dieses höchste Amt der rechtsprechenden Gewalt.


    S poštovanjem,

    Tomislav Batić

    Ministar pravde


    Wählen Sie Slobodan Tesla zum Obersten Richter?

    Die Wahl dauert fünf Tage (oder wenn eine Mehrheit erreicht sein sollte).

    Die Abstimmung dauert 5 Tage und endet am 4.6.25 um 11:30

    Ich muss einfach sagen, dass es für mich erst mal irrelevant ist. Der Nutzer dahinter denkt sich was dabei im Normalfall, er gibt eine Richtung vor – wenn man so will: er versucht seine Rolle möglichst auszufüllen. Zusätzlich ist es auch so, dass zunehmend die Texte tatsächlich besser werden – wenn man entsprechend vorgibt wie geantwortet wird. Selbst vor einem halben Jahr war es noch deutlich schlechter, als eigentlich jeder Text immer mit einer Zusammenfassung endete und Einschätzung endete – halt sehr algorithmisch wirkend.


    Umgekehtr: es steht ja jedem frei, dann auch bissle was zu personalisieren. 1:1 versuch ich eigentlich wenn, nie etwas zu übernehmen. Es ist halt eine gute Grundlage eine Basis zu haben, die nicht nur aus 5 Wörtern besteht.

    P.E.A.C.E. Treaty

    Pact for Engagement, Accord, Cooperation, and Endurance


    Between

    The United States of Astor

    The Kingdom of Albernia

    The Dominion of Cranberra

    The Kingdom of Gran Novara

    The Kingdom of Targa

    The Socialist Federal Republic of Severania


    And

    The Democratic Union Ratelon

    The Republic of Roldem

    The Republic Salbor


    Preamble


    Firmly believing that lasting peace is not merely the absence of conflict but the presence of active engagement, mutual understanding, and shared responsibility,

    driven by the will to overcome existing tensions, end human suffering, and promote stable relations based on trust among the signatory nations,

    the Parties to this Treaty reaffirm their commitment to:

    • sustained engagement in dialogue and de-escalation,

    • a mutual accord respecting each other’s obligations,

    • constructive cooperation to foster security, reconciliation, and reconstruction,

    • and the endurance to uphold these agreements with persistence and integrity.

    In this spirit, the signatory states enter into this Treaty,to open a new chapter of coexistence

    based on peace, stability, and mutual respect.



    Chapter I - Territorial


    Art. 1 - Dismantling of the Democratic UnionDie Vertragsparteien erkennen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auflösung der Demokratischen Union Ratelon als abgeschlossen an. Ihre staatsrechtliche Existenz endet mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien.


    Art. 2 - Legal succession by Imperia-Freistein

    Imperia-Freistein wird von den Vertragsparteien als völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der ehemaligen Demokratischen Union Ratelon bestimmt und anerkannt.

    Diese Anerkennung begründet die Verpflichtung Imperia-Freisteins zur Erfüllung sämtlicher in diesem Vertrag festgelegter Verpflichtungen.


    Art. 3 - Recognition of the successor states

    Die bisherigen Gliedstaaten Roldem und Salbor-Katista werden von allen Vertragsparteien als eigenständige, souveräne Republiken mit voller Völkerrechtssubjektivität anerkannt.


    Art. 4 - Status Heroths

    Über den künftigen Status von Heroth entscheidet die dortige Bevölkerung in einer freien, geheimen und allgemeinen Wahl unter internationaler Aufsicht.Alle Vertragsparteien verpflichten sich, das Ergebnis dieser Volksabstimmung vorbehaltlos anzuerkennen und die daraus resultierende staatliche Ordnung zu respektieren.


    Art. 5 - Conference of Nations

    Imperia-Freistein und die in diesem Vertrag definierten weiteren Nachfolgestaaten werden verpflichtet, die Charta der Konferenz der Nationen binnen einer Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu ratifizieren. Es wird ihnen untersagt, binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren aus der Konferenz der Nationen auszutreten.



    Chapter II - Security


    Art. 6 - Troop withdrawal

    Die Vertragsparteien bekräftigen den vollständigen und endgültigen Abzug aller severanischen Streitkräfte aus Freistein binnen einer Frist von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages.


    Art. 7 - Regulation on reparations payments

    Imperia-Freistein verpflichtet sich zur Leistung von Reparationen an die Staaten Astor und Cranberra.

    Die genaue Höhe, Art und Frist der Zahlung wird in einem bilateralen Zusatzabkommen geregelt, das innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auszuhandeln ist.

    Die weiteren Vertragspartner verzichten großzügigerweise auf Reparationszahlungen, um den neuen Gebieten Frieden, Freiheit, Chancengleichheit und eine nachhaltige Entradikalisierung zu ermöglichen.


    Art. 8 - Armament restrictions

    Imperia-Freistein unterliegt für eine Dauer von zwei Jahren einer Bewaffnungsrestriktion, die insbesondere umfasst:

    1. das Verbot des Besitzes und der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen,
    2. eine Begrenzung der aktiven Truppenstärke auf 5.000 Soldaten,
    3. die Pflicht zur Transparenz in Rüstungsfragen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
    4. Die Bereitstellung von Küstenwachen und polizeilichen Verbänden wird hierdurch nicht eingeschränkt.



    Diese Beschränkungen unterliegen regelmäßiger Überprüfung durch eine unabhängige Beobachterkommission unter Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen.


    Art. 9 - No arms freeze for Roldem and Salbor

    Angesichts ihres frühen Widerstands gegen die Eskalation des Konflikts unter der ehemaligen Regierung der Demokratischen Union wird den Republiken Roldem und Salbor keine rüstungspolitische Einschränkung auferlegt.

    Die Vertragsparteien erkennen ihr souveränes Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich an.



    Chapter III - Final provisions


    Art. 10 - Diplomatic recognition

    Alle Vertragspartner erkennen sich gegenseitig und ihre Grenzen diplomatisch an und verpflichten sich, friedliche und kooperative Beziehungen zu pflegen.


    Art. 11 - Arbitration Commission

    Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass strittiges Vertragswerk durch eine neutrale Schiedskommission in Form des Internationalen Gerichtshofes der Konferenz der Nationen überwacht und verhandelt wird. Im Falle einer Nichtaufrechterhaltung des Betriebs der Schiedskommission einigen sich die Vertragspartner schnellstmöglich über eine neue unabhängige und neutrale Schiedskommission.



    Chapter IV - Signatures


    District of the Capital, USA

    23rd April 2025


    Der Außenminister hat das Wort.

    Antrag auf Zustimmung zur Ernennung eines Obersten Richters

    An den Präsidenten der Bundesversammlung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Poštovani gospodine predsjedniče,

    poštovani zastupnici Savezne skupštine,


    im Namen des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, gospodin Tin Mijatović, ersuche ich gemäß Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung um die Zustimmung der Bundesversammlung zur Ernennung von gospodin Slobodan Tesla zum Obersten Richter Severaniens.


    Gospodin Tesla, der der Republik in herausfordernden Zeiten als Präsident gedient hat, steht wie kaum ein anderer für staatsbürgerliche Verantwortung, verfassungsrechtliche Klarheit und das unerschütterliche Bekenntnis zur Idee des sozialistischen Rechtsstaats. Sein juristischer Sachverstand, seine persönliche Integrität sowie seine politische und moralische Autorität machen ihn zu einer herausragenden Besetzung für dieses höchste Amt der rechtsprechenden Gewalt.


    S poštovanjem,

    Tomislav Batić

    Ministar pravde


    Die Aussprache ist eröffnet. Möchte die Regierung etwas hinzufügen zum Antrag?

    Die Regierung beantragt eine Debatte über den Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Präambel

    Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.

    Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung

    (1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.

    (2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.

    (3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

    Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.

    (2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.

    (3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.

    Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch

    (1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.

    (2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.

    (3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.

    Artikel 4: Sicherheitsrelevante Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen bilateralen Dialog auf technischer Ebene zu etablieren, um den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zu verbessern.

    (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Themenbereiche Cybersicherheit, Terrorismusprävention sowie Gefahrenabwehr im Bereich kritischer Infrastrukturen.

    Artikel 5: Zivile Verteidigung und Katastrophenhilfe

    (1) Severanien und Eulenthal werden ihre Anstrengungen koordinieren, um die Resilienz gegenüber Naturkatastrophen, Pandemien und anderen Krisensituationen zu erhöhen.

    (2) Zu diesem Zweck werden gemeinsame Übungen, Schulungsprogramme und der Austausch von Experten in Erwägung gezogen.

    (3) Die Kooperation in diesem Bereich bleibt zivil und schließt keine militärischen Verpflichtungen ein.

    Artikel 6: Multilaterale Zusammenarbeit und Friedensmissionen

    (1) Beide Staaten bekräftigen ihre Unterstützung für internationale Friedens- und Stabilitätsbemühungen.

    (2) Eine mögliche Teilnahme an internationalen Friedensmissionen erfolgt auf freiwilliger Basis und ohne einseitige Schutzverpflichtung.

    (3) Die Kooperation orientiert sich an der Prämisse gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Interessen.

    Artikel 7: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.

    (2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.

    (3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.

    Artikel 8: Justizielle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.

    (2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.

    (3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.

    Artikel 9: Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.

    (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

    (3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.


    Die Debatte dauert fünf Tage.


    Außenminister Ilarion Savićević hat das Wort.

    Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

    hohes Haus,


    Mit dem vorliegenden Entwurf verabschieden wir uns vom bisherigen Geschäftsordnungsgesetz – einem Gesetz, das über Jahre hinweg unsere Abläufe geregelt hat, das aber stets eines blieb: ein Gesetz, erlassen außerhalb des Hauses, in gesetzestechnischer Sprache, fern von unserer gewachsenen parlamentarischen Kultur.


    Was wir heute vorschlagen, ist ein Schritt zur Stärkung unserer Eigenständigkeit. Der Dom, das Herz unserer republikanischen Ordnung, solll sich von nun an seine Geschäftsordnung selbst geben. Nicht mehr als formelles Gesetz – sondern als Ausdruck unserer inneren Ordnungskraft. Das ist kein Formalismus, das ist gelebte Autonomie.


    Wir nehmen damit die Verantwortung für unsere Verfahrensregeln in unsere eigenen Hände – so, wie es einem souveränen Parlament zusteht. Was in anderen Demokratien selbstverständlich ist – dass ein Parlament selbst über seine Arbeitsweise bestimmt –, wird nun auch in Kaysteran verwirklicht.


    Wir verzichten in der neuen Ordnung bewusst auf die präsidiale Titulatur des „Hauspräsidenten“. Stattdessen sprechen wir vom Vorsitz – denn darum geht es: um die Leitung unserer Sitzungen, um Verfahrensordnung, um Vermittlung, nicht um Repräsentation.


    Und, Kolleginnen und Kollegen, es ist mir eine besondere Freude zu sagen: Mit dieser Geschäftsordnung führen wir auch einen Titel wieder ein, der tief in der Geschichte des Südens unserer Republik verwurzelt ist:


    Govornik Doma – Sprecher des Hauses.

    Dieser Titel, über Jahre hinweg verdrängt oder marginalisiert, kehrt nun zurück in den offiziellen Sprachgebrauch.


    Mit der Wiedereinführung des centar-kayischen Titels würdigen wir unsere sprachliche Vielfalt und setzen ein Zeichen für den gleichberechtigten Charakter unserer Republik. Diese Geschäftsordnung ist nicht nur ein Instrument – sie ist ein Bekenntnis.

    Ein Bekenntnis zur Selbstachtung unseres Parlaments.

    Ein Bekenntnis zur Vielfalt unserer politischen und sprachlichen Traditionen.

    Und ein Bekenntnis zur republikanischen Idee, dass ein Haus wie das unsere sich selbst zu führen weiß.


    Ich lade Sie ein, gemeinsam mit mir diesem Vorschlag Ihre Zustimmung zu geben.

    Nicht, weil er perfekt ist – sondern weil er der richtige Schritt ist.


    Vielen Dank.