Beiträge von Marko Boban

    Bevor in Ratelon alles verschwindet oder neu strukturiert wird habe ich noch den Thread gefunden, an dem man mal vielleicht die Geschichte Vesterans und seine politische Struktur etwas orientiert - wobei alles ab 1701 nur mit rein muss, weil ab dem Zeitpunkt ist man ja Teil Imperias:



    • Min. 500 v. Chr. Sassen leben in Imperia

    • 300 v. Chr. Jaten kommen nach Imperia

    • 150 n. Chr. Sweten siedeln in Imperia

    • 205 Altvölkische kommen nach Freistein

    • 233 Lodermerkriege, Altvölkische erobern Nostriala

    • 252 Loderm, Zentrum und Herz Nostrialas fällt

    • 260 Narveanerkönig Agador besiegt die Altvölkischen und vertreibt sie auf Freistein

    • 262 Altvölkische beginnen Rachefeldzug mit riesiger Armee, besiegen und versklaven die Narveaner; ganz Freistein unter Herrschaft der Altvölkier

    • 600 Sweten und Jaten führen den Ersten Imperianischen Krieg

    • 712 Altvölkier werden in Freistein bedroht, ziehen ihre Besatzungsarmee aus Freistein ab; Machtvakuum führt zu Anarchie und Massakern

    • 712 Verbliebene Altvölkischstämmige gründen zu ihrem Schutz den Millyienischen Schutzbund und bewaffnen sich

    • 715 Millyienischer Schutzbund wird zum Millyienischen Reich und vollständig von Altvölkien unabhängig

    • 820 Sweten, Jaten und Sassen kämpfen im zweiten Imperianischen Krieg

    • 870-1020 Zeitalter der Vorbereitung, Stadtstaaten in Imperia

    • 907 Millyienisches Reich erstreckt sich über ganz Freistein und darüber hinaus, Millyiena auf Freistein ist Zentrum

    • 1222 Dritter Imperianischer Krieg

    • 1227 Schlacht von Lissa

    • 1228 Statut von Mixoxa Kodifizierung des Föderalismus

    • 1235-1237 Dritter Imperianischer Krieg, endet mit der Etablierung der Herzöge

    • 1244-1249 Herzogenkrieg

    • 1251 Reform von Silkuk, Herzöge und Fürsten werden weitgehend gleichgestellt

    • 1331 Koalition aus fünf ostozeanischen Reichen, u.a. Imperia, beschliesst Millyiena zu bekämpfen

    • 1345 Imperianer grief Freistein an und setzt sich dort fest

    • 1366 Fürstentag von Nissa wählt ersten Kaiser


    • 1461 Imperia besiegt nach langem zähen Kampf Millyiena, ganz Freistein ist unter imperianischer Herrschaft

    • 1492 Die Mission des ver. Kais. nimmt Einzug, Freistein wird katholisch

    • 1501 Nostrialien will sich nicht zur imperianischen Reformation bekehren lassen und wird aufständisch

    • 1503 Narveana wird nach einem Zwischenfall, ein katholischer Geheimbund wurde massakriert, ebenfalls aufständisch

    • 1503 Der Imperianische Kaiser gesteht den Narveanern und Nostrialern ein gemeinsames Königreich im landesinneren Freisteins zu

    • 1512 Das katholisch-freisteinische Königreich wird vom Papst aufgerüstet, die Geistlichen wollen einen Krieg gegen das heidnische Imperia, wogegen sich aber Adel und König sträuben

    • 1518 Eine geistliche Verschwörung wird aufgedeckt; um den Umsturz und die Theokratie zu verhindern beschliesst der König, Imperia anzugreifen, um die Kräfte des Königreiches zu bündeln

    • 1522 Mit massiver Hilfe vom Papst kann Imperia aus Freistein vertrieben werden; der Papst erhebt den König zum Kaiser des "Katholischen Kaiserreiches Freistein"

    • 1574 Erste Imperianier im Gebiet des heutigen Roldem

    • 1576 Erste Siedlung im heutigen Roldem (Port Victoria)

    • 1619 Roldem wird imperianische Kolonie


    • 1668-1716 Zeitalter des Absolutismus in Imperia

    • 1768 Konflikt zwischen Royalisten und Föderalisten endet mit Niederlage des Kaisers, der daraufhin Fürsten & Volksversammlung akzeptieren muss

    • 18 Jh. Imperia führt die Konstitutionelle Monarchie ein

    • 1905 Roldem act, der Roldem die innere Autonomie garantiert

    • 2000 Beitritt des kompletten Kaiserreiches zur Demokratischen Union Ratelon

    • 2000 Roldem tritt der DUR bei



    Quellen: Grün: Geschichtsschreibung Imperias

    Blau Geschichtsschreibung Freisteins

    Rot: Geschichtsschreibung Roldems

    Per se gut, weil auch immer kurze Begriffe, aber wie unterscheidet man Land und Regionen?


    Mir fehlt irgendwie auch Sport, das kann natürlich Teil von Gesellschaft sein, wie auch religiöse Themen, aber ja intuitiv hätte ich es lieber.

    Gesetz zur Aufhebung des Geschäftsordnungsgesetzes (GoG)


    Artikel 1 – Aufhebung

    Das Geschäftsordnungsgesetz (GoG) wird aufgehoben.


    Artikel 2 – Übergangsregelung

    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Geschäftsordnungsgesetz seine Gültigkeit. Die Geschäftsordnung des Hauses der Republik wird fortan als eigenständiges Regelwerk durch das Haus selbst beschlossen und angepasst.


    Artikel 3 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Sie werfen uns bzw. mir vor, mit prinzipieller Opposition die Handlungsfähigkeit des Obersten Gerichts zu gefährden. In Wahrheit tun wir das Gegenteil: Wir verteidigen die Verfassung und die institutionelle Glaubwürdigkeit der Justiz gegen kurzfristige Vereinfachungen.


    Sie verweisen auf meine eigene Formulierung als Präsident der Bundesversammlung („Wählen Sie Slobodan Tesla…“). Korrekt. In der politischen Rede wird verkürzt - wir haben für alles Vorlagen: Abstimmungen, Debatten und Wahlen. Doch das ändert nichts an der Tatsache, dass in einem Verfassungstext oder einem Änderungsgesetz keine verkürzte Umgangssprache, sondern juristisch exakte Terminologie stehen muss. Hier geht es nicht um Stil, sondern um Gewaltenteilung. Wenn wir das aufweichen, öffnen wir Tür und Tor für Unklarheiten an anderer Stelle.


    Sie behaupten, die Vakanz sei durch mangelnde Mehrheiten im Parlament entstanden. Der Vorschlag zur Ernennung geht laut Verfassung vom Bundespräsidenten aus. Wenn dieser lange keinen Vorschlag einbringt, kann auch keine Zustimmung erfolgen. Die Verantwortung ist also geteilt – das Parlament allein dafür verantwortlich zu machen, ist politisch bequem,jedoch sachlich falsch.


    Natürlich soll das Amt des obersten Richters nicht von tagespolitischen Launen abhängen. Aber eine automatische Verlängerung entzieht das Amt auch jeder wirksamen Kontrolle. Und: Lebenszeitregelungen, auf die Sie verweisen, existieren meist in Systemen mit kollegialen Gerichten und starken Kontrollmechanismen. Sie übertragen das Prinzip, aber nicht die Schutzvorkehrungen. Das ist unausgewogen.


    Wir stehen für Reform. Sie selbst verweisen darauf, dass PROGRES ein Kollegialmodell angedeutet hat. Doch anstatt gemeinsam an einer praktikablen Lösung zu arbeiten, legen Sie nun ein Gesetz vor, das lediglich Symptome verwaltet. Dieses Gesetz ist keine Strukturreform, sondern eine prozedurale Verlegenheitslösung.


    Wenn Sie unsere Idee für unausgereift halten – durchaus, es ist eine Idee und kein gesetzlicher Vorschlag. Aber dann lassen Sie uns in eine strukturierte Debatte eintreten, etwa in einem Ausschuss. Aber ein Gesetz, das auf juristische Unschärfe, automatische Verlängerung und alleinige Parlamentshaftung setzt, kann und werde ich nicht mittragen.

    Minister Batić, erst mal muss ich widersprechen: der Bundespräsident ernennt den Obersten Richter, bzw. schlägt der Bundesversammlung diesen vor. Das heißt das Versäumnis ist seitens des Bundespräsidenten erfolgt und nicht der Bundesversammlung.


    Genau da ist auch meine Kritik: das Gesetz in der Form ist da widersprüchlich, da zunächst weiter von der Ernennung durch den BP und Bestätigung durch die BV die Rede ist, dann aber von "wählen" die Rede. Das ist nicht präzise.


    Ich lehne die Regelung aber in der Form ab, da ich nicht der Meinung bin, dass ein solches Amt ein sich verlängerndes Abo sein sollte.


    Die vergangene Jedinstvo-Regierung hat zumindest den Eindruck hinterlassen eine tatsächliche Reform anzustreben. Die PROGRES hatte dazu angeregt ein mehrköpfiges oberstes Gericht zu ernennen. Dieses Gesetz in dieser Form ist keine Reform.

    Gesetz zur sprachlichen Bereinigung der Bundesverfassung und des Wahlgesetzes nach Auflösung des Bundesrates


    Član 1 – Ziel der Verfassungs- und Gesetzesänderung

    Dieses Gesetz ersetzt die Bezeichnung „Bundesrat“ in der Bundesverfassung sowie die Bezeichnung „Rat der Bürger“ im Bundeswahlgesetz jeweils durch „Bundesversammlung“, sofern damit das oberste gesetzgebende Organ des Bundes gemeint ist.


    Član 2 – Änderungen der Bundesverfassung

    1. In Artikel 6 Absatz VI Unterpunkt 8 wird „dem Bundesrat“ ersetzt durch „der Bundesversammlung“.
    2. In Artikel 7 Absatz IV wird „der Bundesrat“ersetzt durch „die Bundesversammlung“.
    3. In Artikel 7 Absatz V wird „vom Bundesrat“ersetzt durch „von der Bundesversammlung“.
    4. In Artikel 7 Absatz VI wird „vom Bundesrat“ersetzt durch „von der Bundesversammlung“.

    Član 3 – Änderungen des Bundeswahlgesetzes

    1. In § 1 wird „des Rates der Bürger“ ersetzt durch „der Bundesversammlung“.
    2. In § 3 wird „zum Rat der Bürger“ ersetzt durch „zur Bundesversammlung“.
    3. In § 4 Absatz 2 wird „für den Rat der Bürger“ersetzt durch „für die Bundesversammlung“.
    4. In § 8 wird in der Überschrift sowie im gesamten Paragrafen „Rat der Bürger“ ersetzt durch „Bundesversammlung“.

    Član 4 – Klarstellung

    Diese Änderungen haben rein deklaratorischen Charakter. Sie betreffen ausschließlich die institutionelle Terminologie und begründen weder neue Rechte noch Pflichten.


    Član 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Die Regierung hat das Wort.

    Aufgrund der GO und der unpräzisen, gewählten Formulierung durch den Antragssteller Batić beantrage ich Aussprache über das "Gesetz zur Änderung der Regelung zur Amtszeit des Vorsitzenden Richters am Obersten Gericht" und das "Gesetz zur sprachlichen Bereinigung der Bundesverfassung und des Wahlgesetzes nach Auflösung des Bundesrates".

    Gesetz zur Änderung der Regelung zur Amtszeit des Vorsitzenden Richters am Obersten Gericht


    Član 1 – Ziel der Verfassungsänderung

    Dieses Gesetz ändert die Bestimmungen zur Bestellung und Amtszeit des vorsitzenden Richters am Obersten Gericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung.


    Član 2 – Änderung der Bundesverfassung

    Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung erhält folgende neue Fassung:

    "Der Vorsitzende Richter des Obersten Gerichts wird vom Präsidenten mit Zustimmung der Bundesversammlung für die Dauer von sechs Monaten ernannt. Die Amtszeit verlängert sich nach Ablauf automatisch jeweils um weitere sechs Monate, sofern die Bundesversammlung nicht vor Ablauf der Amtszeit einen Nachfolger wählt. Eine Abberufung während der laufenden Amtszeit ist nur durch Beschluss der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zulässig. Das Weitere regelt ein Bundesgesetz."


    Član 3 – Übergangsregelung

    Die neue Regelung zur Amtszeit gilt auch für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden vorsitzenden Richter. Dessen bisherige Amtszeit verlängert sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf sechs Monate und unterliegt ebenfalls der automatischen Verlängerung gemäß Član 2.


    Član 4 – Inkrafttreten

    Diese Verfassungsänderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


    Die Regierung hat das Wort.

    P.E.A.C.E. Treaty

    Pact for Engagement, Accord, Cooperation, and Endurance


    Between

    The United States of Astor

    The Kingdom of Albernia

    The Dominion of Cranberra

    The Kingdom of Gran Novara

    The Kingdom of Targa

    The Socialist Federal Republic of Severania


    And

    The Democratic Union Ratelon

    The Republic of Roldem

    The Republic Salbor


    Preamble


    Firmly believing that lasting peace is not merely the absence of conflict but the presence of active engagement, mutual understanding, and shared responsibility,

    driven by the will to overcome existing tensions, end human suffering, and promote stable relations based on trust among the signatory nations,

    the Parties to this Treaty reaffirm their commitment to:

    • sustained engagement in dialogue and de-escalation,



    • a mutual accord respecting each other’s obligations,



    • constructive cooperation to foster security, reconciliation, and reconstruction,



    • and the endurance to uphold these agreements with persistence and integrity.



    In this spirit, the signatory states enter into this Treaty,to open a new chapter of coexistence

    based on peace, stability, and mutual respect.



    Chapter I - Territorial


    Art. 1 - Dismantling of the Democratic UnionDie Vertragsparteien erkennen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auflösung der Demokratischen Union Ratelon als abgeschlossen an. Ihre staatsrechtliche Existenz endet mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien.


    Art. 2 - Legal succession by Imperia-Freistein

    Imperia-Freistein wird von den Vertragsparteien als völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der ehemaligen Demokratischen Union Ratelon bestimmt und anerkannt.

    Diese Anerkennung begründet die Verpflichtung Imperia-Freisteins zur Erfüllung sämtlicher in diesem Vertrag festgelegter Verpflichtungen.


    Art. 3 - Recognition of the successor states

    Die bisherigen Gliedstaaten Roldem und Salbor-Katista werden von allen Vertragsparteien als eigenständige, souveräne Republiken mit voller Völkerrechtssubjektivität anerkannt.


    Art. 4 - Status Heroths

    Über den künftigen Status von Heroth entscheidet die dortige Bevölkerung in einer freien, geheimen und allgemeinen Wahl unter internationaler Aufsicht.Alle Vertragsparteien verpflichten sich, das Ergebnis dieser Volksabstimmung vorbehaltlos anzuerkennen und die daraus resultierende staatliche Ordnung zu respektieren.


    Art. 5 - Conference of Nations

    Imperia-Freistein und die in diesem Vertrag definierten weiteren Nachfolgestaaten werden verpflichtet, die Charta der Konferenz der Nationen binnen einer Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu ratifizieren. Es wird ihnen untersagt, binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren aus der Konferenz der Nationen auszutreten.



    Chapter II - Security


    Art. 6 - Troop withdrawal

    Die Vertragsparteien bekräftigen den vollständigen und endgültigen Abzug aller severanischen Streitkräfte aus Freistein binnen einer Frist von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages.


    Art. 7 - Regulation on reparations payments

    Imperia-Freistein verpflichtet sich zur Leistung von Reparationen an die Staaten Astor und Cranberra.

    Die genaue Höhe, Art und Frist der Zahlung wird in einem bilateralen Zusatzabkommen geregelt, das innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auszuhandeln ist.

    Die weiteren Vertragspartner verzichten großzügigerweise auf Reparationszahlungen, um den neuen Gebieten Frieden, Freiheit, Chancengleichheit und eine nachhaltige Entradikalisierung zu ermöglichen.


    Art. 8 - Armament restrictions

    Imperia-Freistein unterliegt für eine Dauer von zwei Jahren einer Bewaffnungsrestriktion, die insbesondere umfasst:

    1. das Verbot des Besitzes und der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen,
    2. eine Begrenzung der aktiven Truppenstärke auf 5.000 Soldaten,
    3. die Pflicht zur Transparenz in Rüstungsfragen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
    4. Die Bereitstellung von Küstenwachen und polizeilichen Verbänden wird hierdurch nicht eingeschränkt.







    Diese Beschränkungen unterliegen regelmäßiger Überprüfung durch eine unabhängige Beobachterkommission unter Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen.


    Art. 9 - No arms freeze for Roldem and Salbor

    Angesichts ihres frühen Widerstands gegen die Eskalation des Konflikts unter der ehemaligen Regierung der Demokratischen Union wird den Republiken Roldem und Salbor keine rüstungspolitische Einschränkung auferlegt.

    Die Vertragsparteien erkennen ihr souveränes Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich an.



    Chapter III - Final provisions


    Art. 10 - Diplomatic recognition

    Alle Vertragspartner erkennen sich gegenseitig und ihre Grenzen diplomatisch an und verpflichten sich, friedliche und kooperative Beziehungen zu pflegen.


    Art. 11 - Arbitration Commission

    Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass strittiges Vertragswerk durch eine neutrale Schiedskommission in Form des Internationalen Gerichtshofes der Konferenz der Nationen überwacht und verhandelt wird. Im Falle einer Nichtaufrechterhaltung des Betriebs der Schiedskommission einigen sich die Vertragspartner schnellstmöglich über eine neue unabhängige und neutrale Schiedskommission.



    Chapter IV - Signatures


    District of the Capital, USA

    23rd April 2025


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Präambel

    Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.

    Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung

    (1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.

    (2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.

    (3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

    Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.

    (2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.

    (3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.

    Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch

    (1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.

    (2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.

    (3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.

    Artikel 4: Sicherheitsrelevante Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen bilateralen Dialog auf technischer Ebene zu etablieren, um den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zu verbessern.

    (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Themenbereiche Cybersicherheit, Terrorismusprävention sowie Gefahrenabwehr im Bereich kritischer Infrastrukturen.

    Artikel 5: Zivile Verteidigung und Katastrophenhilfe

    (1) Severanien und Eulenthal werden ihre Anstrengungen koordinieren, um die Resilienz gegenüber Naturkatastrophen, Pandemien und anderen Krisensituationen zu erhöhen.

    (2) Zu diesem Zweck werden gemeinsame Übungen, Schulungsprogramme und der Austausch von Experten in Erwägung gezogen.

    (3) Die Kooperation in diesem Bereich bleibt zivil und schließt keine militärischen Verpflichtungen ein.

    Artikel 6: Multilaterale Zusammenarbeit und Friedensmissionen

    (1) Beide Staaten bekräftigen ihre Unterstützung für internationale Friedens- und Stabilitätsbemühungen.

    (2) Eine mögliche Teilnahme an internationalen Friedensmissionen erfolgt auf freiwilliger Basis und ohne einseitige Schutzverpflichtung.

    (3) Die Kooperation orientiert sich an der Prämisse gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Interessen.

    Artikel 7: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.

    (2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.

    (3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.

    Artikel 8: Justizielle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.

    (2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.

    (3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.

    Artikel 9: Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.

    (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

    (3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.