P.E.A.C.E. Treaty
Pact for Engagement, Accord, Cooperation, and Endurance
Between
The United States of Astor
The Kingdom of Albernia
The Dominion of Cranberra
The Kingdom of Gran Novara
The Kingdom of Targa
The Socialist Federal Republic of Severania
And
The Democratic Union Ratelon
The Republic of Roldem
The Republic Salbor
Preamble
Firmly believing that lasting peace is not merely the absence of conflict but the presence of active engagement, mutual understanding, and shared responsibility,
driven by the will to overcome existing tensions, end human suffering, and promote stable relations based on trust among the signatory nations,
the Parties to this Treaty reaffirm their commitment to:
- sustained engagement in dialogue and de-escalation,
- a mutual accord respecting each other’s obligations,
- constructive cooperation to foster security, reconciliation, and reconstruction,
- and the endurance to uphold these agreements with persistence and integrity.
In this spirit, the signatory states enter into this Treaty,to open a new chapter of coexistence
based on peace, stability, and mutual respect.
Chapter I - Territorial
Art. 1 - Dismantling of the Democratic UnionDie Vertragsparteien erkennen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auflösung der Demokratischen Union Ratelon als abgeschlossen an. Ihre staatsrechtliche Existenz endet mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien.
Art. 2 - Legal succession by Imperia-Freistein
Imperia-Freistein wird von den Vertragsparteien als völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der ehemaligen Demokratischen Union Ratelon bestimmt und anerkannt.
Diese Anerkennung begründet die Verpflichtung Imperia-Freisteins zur Erfüllung sämtlicher in diesem Vertrag festgelegter Verpflichtungen.
Art. 3 - Recognition of the successor states
Die bisherigen Gliedstaaten Roldem und Salbor-Katista werden von allen Vertragsparteien als eigenständige, souveräne Republiken mit voller Völkerrechtssubjektivität anerkannt.
Art. 4 - Status Heroths
Über den künftigen Status von Heroth entscheidet die dortige Bevölkerung in einer freien, geheimen und allgemeinen Wahl unter internationaler Aufsicht.Alle Vertragsparteien verpflichten sich, das Ergebnis dieser Volksabstimmung vorbehaltlos anzuerkennen und die daraus resultierende staatliche Ordnung zu respektieren.
Art. 5 - Conference of Nations
Imperia-Freistein und die in diesem Vertrag definierten weiteren Nachfolgestaaten werden verpflichtet, die Charta der Konferenz der Nationen binnen einer Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu ratifizieren. Es wird ihnen untersagt, binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren aus der Konferenz der Nationen auszutreten.
Chapter II - Security
Art. 6 - Troop withdrawal
Die Vertragsparteien bekräftigen den vollständigen und endgültigen Abzug aller severanischen Streitkräfte aus Freistein binnen einer Frist von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
Art. 7 - Regulation on reparations payments
Imperia-Freistein verpflichtet sich zur Leistung von Reparationen an die Staaten Astor und Cranberra.
Die genaue Höhe, Art und Frist der Zahlung wird in einem bilateralen Zusatzabkommen geregelt, das innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auszuhandeln ist.
Die weiteren Vertragspartner verzichten großzügigerweise auf Reparationszahlungen, um den neuen Gebieten Frieden, Freiheit, Chancengleichheit und eine nachhaltige Entradikalisierung zu ermöglichen.
Art. 8 - Armament restrictions
Imperia-Freistein unterliegt für eine Dauer von zwei Jahren einer Bewaffnungsrestriktion, die insbesondere umfasst:
- das Verbot des Besitzes und der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen,
- eine Begrenzung der aktiven Truppenstärke auf 5.000 Soldaten,
- die Pflicht zur Transparenz in Rüstungsfragen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
- Die Bereitstellung von Küstenwachen und polizeilichen Verbänden wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Diese Beschränkungen unterliegen regelmäßiger Überprüfung durch eine unabhängige Beobachterkommission unter Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen.
Art. 9 - No arms freeze for Roldem and Salbor
Angesichts ihres frühen Widerstands gegen die Eskalation des Konflikts unter der ehemaligen Regierung der Demokratischen Union wird den Republiken Roldem und Salbor keine rüstungspolitische Einschränkung auferlegt.
Die Vertragsparteien erkennen ihr souveränes Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich an.
Chapter III - Final provisions
Art. 10 - Diplomatic recognition
Alle Vertragspartner erkennen sich gegenseitig und ihre Grenzen diplomatisch an und verpflichten sich, friedliche und kooperative Beziehungen zu pflegen.
Art. 11 - Arbitration Commission
Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass strittiges Vertragswerk durch eine neutrale Schiedskommission in Form des Internationalen Gerichtshofes der Konferenz der Nationen überwacht und verhandelt wird. Im Falle einer Nichtaufrechterhaltung des Betriebs der Schiedskommission einigen sich die Vertragspartner schnellstmöglich über eine neue unabhängige und neutrale Schiedskommission.
Chapter IV - Signatures
District of the Capital, USA
23rd April 2025
Der Außenminister hat das Wort.