Beiträge von Snežana Jelić

    Da kommt ein neues Ressort hin. Wissen die armen Banjanaken noch nichts von.


    Ich habe gar keine Verkehrskarte, das ist das Problem. Nur Städte, Grenzen, Flüsse, Seen. Die Straßen sind nur grob abgezeichnet und hingepfuscht. Falls das alles Straßen sind. Gibt ja keine Legende… 😌 Die Flüsse sind teilweise Kontur, teilweise Fläche. 😤

    Gesetz über die Hoheitszeichen der Republik Vesteran

    § 1 – Nationalfarben

    (1) Die Nationalfarben der Republik Vesteran sind Blau, Weiß und Rot.

    (2) Die Nationalfarben sind auf allen staatlichen Symbolen, Flaggen, Dienstausweisen und offiziellen Publikationen zu verwenden.

    § 2 – Nationalflagge

    (1) Die Nationalflagge der Republik Vesteran hat das Seitenverhältnis 2:3.

    (2) Sie ist diagonal geteilt und besteht aus einem roten Dreieck oben links, einem blauen Dreieck unten rechts.

    (3) In der Mitte befindet sich ein weißer Wolfskopf, dessen Höhe drei Viertel der Flaggenhöhe beträgt.

    (4) Die Flagge wird als offizielles Symbol der Republik Vesteran auf öffentlichen Gebäuden, bei staatlichen Anlässen und im internationalen Kontext verwendet.

    § 3 – Wappen

    (1) Das Wappen der Republik Vesteran zeigt einen weißen Wolfskopf auf blauem Schild.

    (2) Das Wappen wird auf offiziellen Dokumenten, Siegeln, Flaggen und staatlichen Gebäuden verwendet.

    § 4 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Vesteran in Kraft.

    Premijerka Jelić besucht erneut das Denkmal und lässt sich über den Stand der abschließenden Arbeiten informieren. Nach Angaben der vesteranischen Regierung steht das Monument inzwischen unmittelbar vor seiner Vollendung. Jelić kündigt an, dass die Regierung gemeinsam mit den zuständigen Stellen bereits die feierliche Eröffnung des Denkmals vorbereitet. Das Monument solle noch in diesem Herbst vollständig der Öffentlichkeit übergeben werden.

    Die Regierung legt folgenden Gesetzesantrag vor:


    Gesetz über den amtlichen Gebrauch von Sprachen und Schriften

    § 1 – Amtssprache und Amtsschrift

    (1) Amtssprache der Republik Vesteran ist Severostaranisch.

    (2) Im amtlichen Gebrauch der severostaranischen Sprache ist die kyrillische Schrift (Ćirilica) die Amtsschrift der Republik Vesteran.

    (3) Der freie Gebrauch anderer Sprachen und Schriften nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze bleibt unberührt.

    § 2 – Amtlicher Gebrauch

    (1) Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Republik Vesteran verwenden im amtlichen Verkehr die severostaranische Sprache in kyrillischer Schrift.

    (2) Gesetze, Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen, öffentliche Urkunden, Siegel, Formulare und sonstige amtliche Veröffentlichungen sind in kyrillischer Schrift auszufertigen.

    (3) Die Namen und Bezeichnungen von Behörden und öffentlichen Einrichtungen sowie amtliche Beschilderungen sind in kyrillischer Schrift anzubringen.

    (4) Zusätzliche Fassungen in lateinischer Schrift oder in anderen Sprachen und Schriften sind zulässig.

    § 3 – Verkehr mit den Behörden

    (1) Jedermann ist berechtigt, sich gegenüber den Behörden und öffentlichen Einrichtungen der Republik Vesteran der severostaranischen Sprache in kyrillischer oder lateinischer Schrift zu bedienen.

    (2) Eingaben, Anträge und sonstige Erklärungen dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen oder nachteilig behandelt werden, weil sie in lateinischer Schrift abgefasst sind.

    (3) Die Antwort der Behörde erfolgt grundsätzlich in severostaranischer Sprache und kyrillischer Schrift. Auf Verlangen kann zusätzlich eine Fassung in lateinischer Schrift ausgefertigt werden.

    § 4 – Sprachen und Schriften der nationalen Minderheiten

    (1) Das Recht der Angehörigen der nationalen Minderheiten auf den freien Gebrauch ihrer Sprache und Schrift bleibt unberührt.

    (2) In Städten und Gemeinden, in denen eine nationale Minderheit traditionell oder in erheblichem Umfang ansässig ist, kann deren Sprache und Schrift neben der severostaranischen Sprache und der kyrillischen Schrift im amtlichen Gebrauch verwendet werden.

    (3) Die Verwendung einer Minderheitensprache oder ihrer Schrift darf zu keiner Benachteiligung führen.

    § 5 – Öffentliche Bezeichnungen

    (1) Ortsnamen, Straßennamen und Bezeichnungen öffentlicher Plätze und Gebäude sind in kyrillischer Schrift auszuweisen.

    (2) Eine zusätzliche Wiedergabe in lateinischer Schrift ist zulässig.

    (3) In Gebieten nach § 4 Absatz 2 können Bezeichnungen zusätzlich in der Sprache und Schrift der jeweiligen nationalen Minderheit geführt werden.

    § 6 – Bildungseinrichtungen

    (1) Öffentliche Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente staatlicher und kommunaler Bildungseinrichtungen sind in severostaranischer Sprache und kyrillischer Schrift auszufertigen.

    (2) Auf Verlangen kann zusätzlich eine Ausfertigung in lateinischer Schrift ausgestellt werden.

    (3) Die Rechte nationaler Minderheiten sowie die Freiheit der Unterrichtsgestaltung nach Maßgabe des Schulgesetzes bleiben unberührt.

    § 7 – Übergangsbestimmungen

    (1) Bestehende Formulare, Beschilderungen und sonstige amtliche Veröffentlichungsmittel dürfen bis zu ihrer planmäßigen Erneuerung weiterverwendet werden.

    (2) Neue oder zu erneuernde Formulare, Beschilderungen und Veröffentlichungsmittel sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen auszugestalten.

    § 8 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Vesteran in Kraft.

    Unsere Institutionen funktionieren. Die Bürgermeisterwahl wurde ordnungsgemäß ausgeschrieben. Vesteran ist die letzte handlungsfähige Teilrepublik. Ungeachtet dessen halte ich eine Rückkehr zur Bürgermeisterwahl durch Akklamation für sinnvoll.



    РЕПУБЛИКА ВЕСТЕРАН

    СЛУЖБЕНО САОПШТЕЊЕ



    Бехтоград, 16. јул 2026.


    Објава избора за градоначелника града Бехтограда

    Die Bürgerinnen und Bürger von Bechtograd wählen gemäß § 4 KommG-V und § 7 WahlG-V den Bürgermeister der Stadt Bechtograd.

    Wahlberechtigte

    Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz in Bechtograd gemeldet haben, und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen.

    Kandidaturen

    Kandidaten müssen von einer zugelassenen politischen Partei der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien nominiert werden. Die Nominierung muss mindestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gemacht werden. Frist für Bekanntgabe der Kandidaturen: spätestens 22. Juli 2026.

    Wahldauer

    Die Wahl findet über fünf Tage statt und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Geplanter Wahlzeitraum: 23. Juli 2026 bis 27. Juli 2026


    Die Ausschreibung tritt mit der heutigen Veröffentlichung in Kraft. Weitere Details zu Wahlablauf, Wahllokalen und Wahlunterlagen werden durch den Wahlleiter rechtzeitig bekanntgegeben.