Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)

  • Der Premijer Vesterans hat folgenden Antrag auf Debatte eines Gesetzes gestellt:


    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.

    (3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Der Premijer hat das Wort.

  • Werte Abgeordnete,

    dieses Gesetz schafft eine klare wirtschaftliche Grundlage für die gesamte Bundesrepublik Severanien. Eine moderne, innovationsfähige Wirtschaft braucht eine ausgewogene Eigentumsstruktur aus staatlichem, privatem und genossenschaftlichem Eigentum. Die Regulierung verschiedener Rechtsformen fördert Unternehmertum und soziale Verantwortung gleichermaßen.

    Der Bund hat bisher keine einheitlichen Regelungen geschaffen, die Unternehmertum gezielt fördern. Das hemmt wirtschaftliches Wachstum und Innovationskraft. Ohne klare Rahmenbedingungen droht Severanien den Anschluss zu verlieren. Deshalb muss die Bundespolitik Investitionen und Unternehmertum ermöglichen, ohne soziale Standards zu vernachlässigen.


    Privates Unternehmertum ist essenziell für Innovation und wirtschaftlichen Fortschritt. Kleine und mittlere Unternehmen treiben neue Technologien voran, schaffen Arbeitsplätze und stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Daher muss eine rechtliche Grundlage bestehen, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten schützt und fördert.

    Die Bundesverfassung Severaniens (Artikel 3 Abs. III) garantiert die Koexistenz verschiedener Eigentumsformen. Artikel 3 Abs. IV sichert das Recht auf Eigentum, verknüpft es jedoch mit sozialen Verpflichtungen. Private Unternehmen müssen also gesellschaftlichen Interessen dienen, dürfen aber nicht in ihrer Innovationskraft behindert werden.


    Wir fordern eine Reform der Wirtschaftsgesetzgebung, die private Unternehmen und Einzelunternehmen in allen nicht ausgeschlossenen Branchen ermöglicht.

    Innovationsförderung und soziale Sicherheit müssen Hand in Hand gehen.

    Zudem setzen wir uns für eine schrittweise Vergenossenschaftlichung ab einer bestimmten Betriebsgröße ein. Hierzu wird ein weiteres Gesetz erarbeitet, das klare Kriterien ohne unnötige Einschränkungen festlegt, das in Kaysteran neu eingeführte Gesetz kann ebenfalls von anderen Republiken übernommen werden oder es gibt bundeseinheitliche Regelungen.


    Severanien kann nicht auf privates Unternehmertum verzichten. Der Bund muss eine wirtschaftliche Ordnung schaffen, die Innovation ermöglicht, Eigentum schützt und soziale Gerechtigkeit sichert. Eine moderne Wirtschaft braucht private Initiative – mit klaren und fairen Regeln.

  • Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.

    Auf was, von was anzupassen? Hier fehlt eindeutig ein Bezug! Ich gehe davon aus dass es sich um eine Vergenossenschaftlichung handelt durch eine der beiden privatwirtschaftl. Rechtsformen, aber die Regelung fehlt.

    Außerdem wäre eine einheitliche Behörde sinnvoll statt mehreren Ämtern die ein einheitliches Register verwalten. Das neue WOG ist zu begrüßen, das alte WUG bis 2016 hätten wi… ich aber auch mitgetragen.

    Никола Михајлов
    Nikola Mihajlov
    Domovina

    Rat-tat-tat-tat, tat-ta-tat, like that, and
    I never hesitate to put a Ratelonian on his back


  • Das sind durchaus valide Punkte, prinzipiell war jedoch die Idee die Behörden zu trennen, um spezialisierte Behörden/Ämter und Mitarbeiter die Anliegen bearbeiten zu lassen. Wir erhoffen uns dadurch eine schnellere und effizientere Durchführung.

  • Poštovani poslanici,


    dieser Antrag ist eine Kapitulation vor dem Kapitalismus! Unter dem Vorwand der Innovation versucht man nun, unser sozialistisches Fundament auszuhöhlen und die Tür für private Profitgier zu öffnen. Privatisierung durch die Hintertür! Wer braucht ein Gesetz, das den Profit über das Gemeinwohl stellt? Private Unternehmen bringen keine soziale Gerechtigkeit – sie beuten aus, maximieren Gewinne und untergraben kollektives Eigentum.


    Die Werktätigen haben hart für ein System gekämpft, in dem sie nicht Spielball der Märkte sind. Die Opposition will das Rad zurückdrehen und Severanija in ein kapitalistisches Experiment verwandeln. Wir sagen NEIN!


    Keine Profite auf Kosten der Arbeiter! Keine Schwächung der kollektiven Wirtschaft!

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