Gesetzblatt Kaysterans

  • Ich hab festgestellt, dass in Kaysteran keine Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Gesetze herrscht! Es wurden immer mal Gesetze beschlossen, jedoch nicht konsequent verkündet um umgesetzt. Deshalb wird hier ein Gesetzblatt eingerichtet, in dem alle geltenden Gesetze und Gesetzesänderungen veröffentlicht werden.

  • Ich verkünde hiermit die geltende Verfassung des Staates Kaysteran, beschlossen am 27.04.2013 vom Haus der Republik:


  • Dies ist das geltende Geschäftsordnungsgesetz für das Haus der Republik (jetzt Nationalrat):


    • Verfassung der Republik Kaysteran


      Artikel 1
      (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
      (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


      Artikel 2
      (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.
      (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.
      (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


      Artikel 3
      (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.
      (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.


      Artikel 4
      (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist der Sabor, dessen Mitglieder auf die Dauer von sechs Monaten gewählt werden.
      (2) In der ersten Sitzung des Sabor, an der der Abgeordnete teilnimmt, legt er folgenden Eid ab:
      „Ich schwöre, dass ich der Republik Kaysteran treu sein, ihre Gesetze einhalten und mein Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Volkes und der Republik ausüben werde.“
      (3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
      (4) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Abgeordneten.


      Artikel 5
      (1) An der Spitze des Staates steht der Präsident der Republik, der vom Sabor auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.
      (2) Gewählt ist derjenige, für den mindestens drei Fünftel der Anwesenden stimmen.
      (3) Hat eine zweimalige Wahl nicht zum Ziel geführt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die größere Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (4) Der Präsident der Republik legt vor dem Sabor folgenden Eid ab:
      „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


      Artikel 6
      (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Sabor verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.
      (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.
      (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


      Artikel 7
      (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.
      (2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung
      (3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.


      Artikel 8
      Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


      Artikel 9
      (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.
      (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.
      (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


      Artikel 10
      Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


    Beschlossen am 14.02.2020.

  • Verfassung der Republik Kaysteran


    Artikel 1

    (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


    Artikel 2

    (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.

    (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.

    (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


    Artikel 3

    (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.

    (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.



    Artikel 4

    (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.

    (3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

    (4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

    (5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.


    Artikel 5

    (1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.

    (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    (3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.

    (4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:

    „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


    Artikel 6

    (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

    (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.

    (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


    Artikel 7

    (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.

    (2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung

    (3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.


    Artikel 8

    Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


    Artikel 9

    (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.

    (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.

    (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 10

    Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


  • Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran (PWahlG)


    §1 - Wahlberechtigung

    (1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger, in Kaysteran wohnhaft ist und aktives Wahlrecht besitzt.

    (2) Das Wahlrecht kann im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum aberkannt werden.

    (3) Jede Wahl findet nach allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Grundsätzen statt.


    §2 - Bewerbungen

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.


    §3 - Organisation der Wahl

    (1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem kaysteranischen Wahlamt.

    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde.

    (3) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.

    (4) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.

    (5) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich verkündet.


    §4 - Abstimmungsverlauf

    (1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt 120 Stunden. Abstimmungszeiträume darunter sind unzulässig.


    §5 - Ergebnis

    (1) Die Wahl des Präsidenten findet als Mehrheitswahl statt.

    (2) Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    (3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    (4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden.

    (5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.


    §6 - Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz der Republik Kaysteran.

  • Geschäftsordnungsgesetz (GoG)


    §1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Hauses der Republik.

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist jede/r severanische StaatsbürgerIn mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.

    (3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.

    (4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.


    §2 - Präsidium

    (1) Der/die Vorsitzende des Hauses der Republik ist der/die Hauspräsident/Hauspräsidentin (severo-kay.: Predsjednik Doma/Predsjednica Doma; centar-kay.: Dom Prezidentij/Doma Prezidentija). Er/Sie leitet die Sitzungen des Hauses der Republik und repräsentiert es nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der/die Präsident/-in Kaysterans an seine/ihre Stelle.

    (2) Die Wahl eines/einer Vorsitzenden erfolgt alle vier Monate. Der/die Präsident/-in Kaysterans oder sein/ihr legitimierter Vertreter obliegt die Leitung und Durchführung der Wahl zum/zur Vorsitzenden.

    (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.

    (4) Der/die Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.

    (5) Sollte der/die Vorsitzende mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften fernbleiben, zurücktreten oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verlieren, so übernimmt der/die Präsident/-in Kaysterans die Amtsgeschäfte bis zur Ansetzung einer vorzeitigen Neuwahl.


    §3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung

    (1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

    (2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den/die Vorsitzende/-n zu richten.

    (3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom/von der Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.

    (4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verlängert werden auf insgesamt 14 Tage.

    (5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

    (6) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.

    (7) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsidenten zur Ausfertigung zu übermitteln.


    §4 - Hausordnung

    (1) Der/die Vorsitzende übt das Hausrecht aus.

    (2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom/von der Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.

    (4) Verstößt ein Besucher des Hauses der Republik gegen die Hausordnung, so ist der/die Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.

    (5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den/die Vorsitzende/-n weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der/die Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.

    (6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:

    a) Die Verhängung eines Strafgeldes.

    b) Der vorübergehende Entzug des Rederechts in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.

    (7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechts.

  • Regionalgliederungsgesetz der Republik Kaysteran (RegGGRK)


    § 1 – Verwaltungsebenen


    (1) Die Republik Kaysteran besteht aus vier Verwaltungsebenen:

    • Republik (Republika)
    • Regionen (Regije)
    • Gespanschaften (Županije)
    • Städte (Gradovi) bzw. Gemeinden (Općine).

    (2) Die höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die niedrigere Verwaltungsebene aus. Jede Verwaltungsebene organisiert und verwaltet sich selbst im Rahmen der Gesetze.


    § 2 – Regionen (Regije)


    (1) Eine Region entscheidet selbstständig über Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft, Wasser- und Forstwirtschaft, Verkehrswesen und Raumordnung, soweit es die Region betrifft. Jede Region wird von einem Gouverneur (Upravitelj) geleitet, der in der Region wohnt und vom Predsjednik ernannt und entlassen wird.

    (2) Die Republik Kaysteran ist in acht Regionen (Regije) gegliedert:

    • Duranjska Regija
    • Centar
    • Kaja (Kaya)
    • Gornje Poseverlje
    • Kravnice
    • Skenal
    • Primorska
    • Askatinska Obala

    (3) Die Aufteilung der Regionen obliegt der Republik über eine Regierungsverodnung mit einem entsprechenden kartographischen Anhang.


    § 3 – Gespanschaften (Županije)


    (1) Eine Gespanschaft (Županija) entscheidet selbstständig über örtliche Raumplanung, Wirtschaftsentwicklung, Verkehr und Infrastruktur, Arbeit und öffentliche Beschäftigung sowie Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen, soweit es die Županija betrifft.

    (2) Jede Gespanschaft wird von einem Präfekten (Župan) geleitet, der in der Gespanschaft wohnt und vom Gouverneur der Region ernannt und entlassen wird.

    (3) Durch eine Verordnung der Republik können Städte die Aufgaben einer Gespanschaft übernehmen.

    (4) Die Gliederung der Gespanschaft erfolgt durch eine Verordnung der Republik Kaysteran.


    § 4 – Städte und Gemeinden (Gradovi/Općine)


    (1) Gemeinden (Općine) sind selbstverwaltete Gebietskörperschaften aus einer oder mehreren Siedlungen mit mindestens 5.000 Einwohnern.

    (2) Städte (Gradovi) sind gemeindefreie Orte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

    (3) Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig über Stadt- und Gemeindeplanung, Verkehr und Infrastruktur, Versorgung mit Energie und Wasser, Brandverhütung und -bekämpfung, Rettungsdienste, medizinische Grundversorgung sowie Schulen und Kinderbetreuung, soweit es die Kommune betrifft.

    (4) Jede Kommune wird von einem Bürgermeister (Gradonačelnik) geleitet, der in der Kommune wohnt.


    §5 – Abschlussbestimmungen


    (1) Das bisherige Gesetz zur regionalen Gliederung (RGG) verliert seine Gültigkeit.

    (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


  • Änderungsgesetz zur Geschäftsordung des Dom Republike


    §1

    Der §3 (4) wird wie folgt geändert:

    (4) Zu Beginn einer Debatte wird die Dauer auf fünf Tage festgelegt. Auf Antrag eines Mitglieds des Hauses der Republik oder der Regierung kann die Dauer auf bis zu 14 Tage verlängert werden.


    §2

    Der §3 (5) wird wie folgt geändert:

    Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Dauer auf fünf Tage fest. Eine Abstimmung oder Wahl kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.


    §3

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)


    § 1 – Allgemeines

    Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:

    a) Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

    b) Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

    c) Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

    d) Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    e) Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.


    § 2 – Ministerielle Aufgaben

    Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:

    a) Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.

    b) Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.

    c) Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.

    d) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.

    e) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.

    f) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.

    g) Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.

    h) Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.

    i) Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.

    j) Organisiert und setzt interne Überwachung um.

    k) Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.

    § 3 – Organisation

    Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:

    a) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)

    b) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.

    c) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.

    d) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.

    e) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.

    f) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.

    g) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.

    h) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.

    i) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.


    § 4 – Direktoratsaufgaben

    (1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet.

    (2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.

    d) Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.

    e) Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.

    f) Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.

    g) Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.

    h) Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet.

    (3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.


    § 5 – Regionale Polizeibehörden

    Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.

    d) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.

    e) Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.

    § 6 – Befugnisse und Rechte

    (1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.

    (2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.

    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    (6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:

    a) Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.

    b) Vorladung.

    c) Festnahme.

    d) Durchsuchung von Personen und Gegenständen.

    e) Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

    f) Erteilung von Warnungen und Anweisungen.

    g) Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.

    h) Polygraphentests.

    i) Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.

    j) Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.

    k) Sicherung und Untersuchung des Tatorts.

    l) Entgegennahme von Anträgen.

    m) Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.

    n) Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.

    o) Einsatz von Zwangsmitteln.

    p) Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.

    q) Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.


    § 7 – Uniform und Ränge

    (1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.

    (2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.


    § 8 – Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).

  • Auf Basis dieses Änderungsgesetzes…

    …verkünde ich die neue Verfassung:



    Verfassung der Republik Kaysteran


    Artikel 1

    (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


    Artikel 2

    (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.

    (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.

    (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


    Artikel 3

    (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.

    (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.



    Artikel 4

    (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.

    (3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

    (4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

    (5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.


    Artikel 5

    (1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.

    (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    (3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.

    (4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:

    „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


    Artikel 6

    (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

    (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.

    (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


    Artikel 7

    (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Verwaltungsebenen unterhalb der Republik werden durch ein Gesetz geregelt.

    (2) Die direkten Verwaltungsebenen unterhalb der Republik üben auf dem Gebiet, für welches sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung.


    Artikel 8

    Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


    Artikel 9

    (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.

    (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.

    (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 10

    Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

  • Gesetz über Rundfunk und Fernsehen in Kaysteran (RuFuG)


    Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Betrieb und die Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanbieter in Kaysteran.

    (2) Es dient der Gewährleistung einer pluralistischen, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medienlandschaft.


    Artikel 2: Definitionen

    (1) Rundfunkanbieter: Jede juristische oder natürliche Person, die Rundfunk- oder Fernsehdienste anbietet.

    (2) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Rundfunkdienste, die durch die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) bereitgestellt werden.


    Artikel 3: Regulierungsbehörden

    (1) Der kaysteranische Medienanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist dem Innenministerium unterstellt.

    (2) Der parlamentarischen Medienrat unterstützt und überwacht die Medienanstalt bei der Durchführung seiner Aufgaben. Sie ist dem Dom Republike unterstellt.


    Artikel 4: Lizenzierung

    (1) Jeder Rundfunkanbieter muss eine Lizenz von der kaysteranischen Medienanstalt erhalten.

    (2) Lizenzen werden unter Berücksichtigung der Programmvielfalt und des öffentlichen Interesses vergeben.

    (3) Ein Lizenzentzug kann im Falle des Verstoßes gegen gesetzliche Richtlinien erfolgen und ist durch den parlamentarischen Medienrat zu bestätigen.


    Artikel 5: Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

    (1) Die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) wird durch Rundfunkgebühren und kommerzielle Aktivitäten finanziert.

    (2) RT muss objektiv und unabhängig berichten und einen Bildungs-, Informations- und Unterhaltungsauftrag erfüllen.


    Artikel 6: Inhalte und Werbung

    (1) Inhalte müssen die Menschenwürde respektieren und dürfen nicht diskriminierend oder schädlich sein.

    (2) Werbung ist zeitlich zu begrenzen und darf nicht die Programmqualität beeinträchtigen.

    (3) Jugendschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.


    Artikel 7: Beschwerdeverfahren

    (1) Zuschauer und Hörer können Beschwerden über Verstöße gegen dieses Gesetz beim kaysteranische Rat für Medien einreichen.

    (2) Der Rat hat die Befugnis, Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen.


    Artikel 8: Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Alle vorherigen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben.


  • Änderungsgesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran


    §1

    Das Gesetz regelt Änderungen zum bisherigen PWahlG.


    §2

    Der §2(1) des PWahlG wird wie folgt geändert:

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekanntzugeben.


    §3

    Der §3(3) des PWahlG wird wie folgt geändert:

    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde. Im Falle der Vakanz oder Absenz vom Amt des Präsidenten, obliegt dem Haus der Republik die Weisungsbefugnis.


    §4

    Der §3 des PWahlG wird um (6) und (7) erweitert:

    (6) Eine Absenz des Präsidenten kann durch das Haus der Republik festgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, sollte der Präsident mehr als 30 Tagen nicht anwesend sein, oder die turnusgemäßen Wahlen mehr als 14 Tage ausstehen.


    (7) Falls kein Präsident im Amt ist oder seine Absenz festgestellt wurde, kann das Haus der Republik Wahlleiter und Wahltermin bestimmen.


    §5

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • Gesetz zur Förderung und Erhaltung des Centarkayischen


    Artikel 1 – Ziel des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz hat das Ziel, das Centarkayische als kulturelles Erbe zu bewahren und zu fördern, indem es Möglichkeiten schafft, die Sprache in allen Altersgruppen zu stärken und ihre Lebendigkeit für zukünftige Generationen zu sichern.


    (2) Das Centarkayische wird als ein wichtiger Bestandteil der kulturellen Vielfalt in der Republik Kaysteran anerkannt. Dieses Gesetz unterstützt die freiwillige Förderung und Verwendung der Sprache in den Regionen, in denen sie traditionell gesprochen wird.


    Artikel 2 – Förderung in der Bildung


    (1) Schulen in den Regionen, in denen das Centarkayische gesprochen wird, werden ermutigt, die Sprache als freiwilliges Fach in ihre Lehrpläne aufzunehmen. Spezielle Programme und Ressourcen werden bereitgestellt, um Schülern die Möglichkeit zu geben, das Centarkayische zu erlernen und zu verwenden.


    (2) Erwachsenenbildungseinrichtungen werden dabei unterstützt, Sprachkurse im Centarkayischen anzubieten. Diese Kurse sollen insbesondere für diejenigen zugänglich sein, die sich freiwillig für das Erlernen der Sprache interessieren, einschließlich jüngerer Generationen und Zugezogener.


    Artikel 3 – Medien und Kultur


    (1) Die Produktion von Medieninhalten im Centarkayischen, wie Radio- und Fernsehsendungen sowie Online-Medien, wird gefördert und unterstützt. Die Unterstützung soll darauf abzielen, eine breite und vielfältige Medienlandschaft zu schaffen, in der das Centarkayische präsent ist.


    (2) Kulturelle Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, Musikfestivals und Literaturveranstaltungen im Centarkayischen, werden ermutigt und bei Bedarf finanziell unterstützt. Ziel ist es, die Sprache in verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen zu fördern und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.


    Artikel 4 – Öffentliche Verwaltung


    (1) Bürgerinnen und Bürger in den Regionen, in denen das Centarkayische gesprochen wird, haben das Recht, in dieser Sprache mit öffentlichen Behörden zu kommunizieren. Behörden werden ermutigt, Dokumente und Formulare auch im Centarkayischen bereitzustellen, soweit es möglich und sinnvoll ist.


    (2) Die Verwendung des Centarkayischen auf offiziellen Schildern und in öffentlichen Bekanntmachungen wird unterstützt, um die Sichtbarkeit der Sprache im öffentlichen Raum zu erhöhen.


    Artikel 5 – Wissenschaft und Forschung


    (1) Die Erforschung des Centarkayischen, seiner Geschichte und Verwendung wird durch staatliche Fördermittel unterstützt. Die Erstellung von Dokumentationen und Studien soll dazu beitragen, die Sprache umfassend zu verstehen und zu bewahren.


    (2) Universitäten und Forschungseinrichtungen werden dazu ermutigt, Partnerschaften einzugehen, um die wissenschaftliche Untersuchung und Erhaltung des Centarkayischen zu fördern.


    Artikel 6 – Intergenerationeller Sprachtransfer


    (1) Programme zur Förderung des intergenerationellen Transfers der Sprache werden angeboten. Diese Programme sollen freiwillig ältere Sprecher des Centarkayischen dabei unterstützen, ihr Wissen an jüngere Generationen weiterzugeben, etwa durch Sprachpatenschaften oder Workshops.


    Artikel 7 – Finanzierung


    (1) Die Republik stellt für die Umsetzung der Maßnahmen dieses Gesetzes finanzielle Mittel bereit. Diese Mittel werden aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt und sollen die Förderung und Erhaltung des Centarkayischen unterstützen.


    (2) Die Bereitstellung der Mittel erfolgt auf Grundlage eines jährlichen Budgets, die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach dem Bedarf und den verfügbaren Ressourcen.


    (3) Die Mittel können zur Unterstützung von Bildungsprogrammen, Medienproduktionen, kulturellen Veranstaltungen, Forschungsprojekten sowie Programmen zur Förderung des intergenerationellen Sprachtransfers verwendet werden.


    (4) Organisationen, Schulen, Medien, und Einzelpersonen, die Projekte zur Förderung des Centarkayischen initiieren oder durchführen, können Anträge auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach festgelegten Kriterien, um eine faire und effektive Verwendung der Gelder sicherzustellen.

  • Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die in der Republik Kaysteran zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Republik Kaysteran.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Republik Kaysteran


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Kaysteran einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

  • Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)

    Präambel

    Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen



    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).


    (2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.

    Abschnitt 2 – Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße

    Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen


    (1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.


    (2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.



    Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung


    Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber


    (1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:


    a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.

    b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.


    Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.


    (2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.









    Abschnitt 4 – Sanktionen und Durchsetzung


    Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen


    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:


    a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.

    b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.

    c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.


    (2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.


    Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen


    Artikel 6 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze

    Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.


    Artikel 8 – Auslegung

    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

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