Gesetz zur Schaffung einer effizienten Staatsorganisation
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz strafft die staatlichen Strukturen und vereinfacht die Entscheidungsfindung der Bundesorgane.
§ 2 – Änderung der Bundesverfassung
(1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.
(2) In Artikel 5 Absatz VII wird die folgende Passage gestrichen: „Amtsenthebung oder“.
(3) Artikel 6 Absatz I Satz 2 wird gestrichen: „Sie besteht aus dem Rat der Bürger (Veće građana) als Unterhaus und dem Rat der Republiken (Veće republika) als Oberhaus.“
(4) Artikel 6 Absatz II wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berät öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht in all ihren Sitzungen.
(5) Artikel 6 Absatz III wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung besteht aus neun stimmberechtigten Abgeordneten. Fünf dieser Abgeordnete werden durch freie, gleiche und geheime Wahl bestimmt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.“
(6) Artikel 6 Absatz IV wird neu gefasst: „Abgeordnete der Bundesversammlung qua Amt sind die vier Regierungsoberhäupter der Republiken. Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.“
(7) In Artikel 6 Absatz X wird folgende Passage gestrichen: „in beiden Kammern getrennt“.
(8) In Artikel 6 Absatz XI wird der zweite Halbsatz neu gefasst: „entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung“
§ 3 – Neuordnungsprovision
(1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.
(2) Es wird der folgende Artikel 6a neu eingefügt:
„Artikel 6a – Neuordnungsklausel
I. Die Bundesversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit die Abwahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die gleichzeitige Auflösung der Bundesversammlung (Neuordnung) beschließen. Die Abstimmung dauert wenigstens sieben Tage, näheres kann die Geschäftsordnung der Bundesversammlung regeln.
II. Die Neuordnung wird auch ausgelöst durch Amtsverzicht des Präsidenten oder wenn seine Amtszeit durch seinen Tod endet.
III. Wird durch das Oberste Gericht die Amtsunfähigkeit des Präsidenten festgestellt, kann die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit die Neuordnung auslösen.
III. Der Präsident und die Abgeordneten der Bundesversammlung bleiben bis zur vollständigen Neuwahl mit allen Rechten und Pflichten in Amt und Mandat. Bei Amtsunfähigkeit oder Tod des Präsidenten übernimmt der Präsident der Bundesversammlung dessen Amt geschäftsführend.
IV. Neuwahl der Bundesversammlung im Sinne dieses Artikels bezeichnet die Neuwahl der fünf gewählten Abgeordneten. Die Mitgliedschaft der Regierungsoberhäupter der Teilrepubliken bleibt davon unberührt.“
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz ist bereits auf die laufende Amts- und Mandatszeit des Präsidenten bzw. der Abgeordneten der Bundesversammlung anzuwenden.
Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage (oder endet früher falls das Ergebnis zuvor sichere Mehrheiten hat)