
Predsjednik Kajsterana – Prezidentij Kajsteranij
Verordnung zur Durchführung der statistischen Volkszählung 2025 in der Republik Kaysteran
§ 1 – Zweck der Volkszählung
(1) Zur Erhebung verlässlicher demografischer, sozialer und wirtschaftlicher Basisdaten über die Bevölkerung der Republik Kaysteran wird im Zeitraum vom 15. August bis zum 14. September 2025 eine statistische Volkszählung durchgeführt.
(2) Die Ergebnisse dienen der staatlichen Planung, der wissenschaftlichen Forschung, der regionalen Entwicklung sowie der Fortschreibung amtlicher Statistiken.
§ 2 – Zuständige Behörde
(1) Zuständig für die Durchführung der Volkszählung ist das Innenministerium der Republik Kaysteran.
(2) Das Innenministerium kann zur operativen Umsetzung untergeordnete Behörden, kommunale Verwaltungsstellen sowie geeignete Hilfskräfte mit der Durchführung der Erhebung betrauen.
§ 3 – Erhebungszeitraum und Stichtag
(1) Der Erhebungszeitraum erstreckt sich vom 15. August 2025 bis einschließlich 14. September 2025.
(2) Als Stichtag für die Zählung gilt der 15. August 2025. Alle Angaben sind auf diesen Tag zu beziehen.
§ 4 – Umfang der Erhebung
(1) Erfasst werden:
* Zahl und Zusammensetzung der Wohnbevölkerung,
* Haushalts- und Familienstrukturen,
* Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
* Bildungsstand, Erwerbstätigkeit und wirtschaftliche Merkmale,
* Wohnsituation und Mietverhältnisse.
(2) Die Volkszählung erfolgt überwiegend in elektronischer Form. In begründeten Fällen sind auch Papierfragebögen zulässig.
§ 5 – Auskunftspflicht
(1) Alle in Kaysteran ansässigen Personen sind zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Für Personen unter 16 Jahren sowie für Personen, die zur Auskunft nicht in der Lage sind, sind die gesetzlichen Vertreter oder die Haushaltsvorstände zur Auskunft verpflichtet.
§ 6 – Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Alle im Rahmen der Volkszählung erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Schutz nach dem Gesetz über amtliche Statistiken und Datenverarbeitung.
(2) Eine Weitergabe individueller Angaben an andere staatliche Stellen oder Dritte ist ausgeschlossen, sofern keine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in anonymisierter, aggregierter Form.
§ 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld bis zu 3.000 Talir belegt werden.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.