Beiträge von Marko Boban

    Werte Abgeordnete, Pretsedatel Trajanovski,


    ich mache es noch kürzer als Sie: Niemand privatisiert hier ganze Republiken. Die Gesetzgebung lässt das auch nciht zu. Wir schaffen punktuelle, lokale Zonen für den Fortschritt. Wer das Prinzip versteht, weiß: Lokale wirtschaftliche Dynamik schwächt die sozialistische Ordnung nicht, sie macht sie im Jahr 2026 überhaupt erst technologisch überlebensfähig.


    Wer das als Bedrohung sieht, der will es nicht verstehen. Aber wir können nicht auf diejenigen warten, die die Augen vor der Realität verschließen. Die Argumente sind ausgetauscht. Wer den Stillstand will, stimmt gleich mit Nein. Wer ein starkes, unabhängiges Severanien will, stimmt mit Ja.


    Herr Parlamentspräsident, ich bitte um die Einleitung der namentlichen Abstimmung. Vielen Dank.


    Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)

    Zakon o modernizaciji i uređenju narodne privrede


    Präambel

    Die vereinigte Arbeit bildet das Fundament der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie gründet auf der Selbstverwaltung der Arbeiter und Angestellten sowie dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.


    Zur Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der severanischen Volkswirtschaft wird hiermit ein dynamischer Rahmen geschaffen, der die föderale Eigenverantwortung der Republiken bei der Gestaltung moderne Wirtschaftsräume stärkt und die sozialistischen Grundpfeiler sichert. Als weitere Säule der Volksökonomie besteht die Innovationswirtschaft, um Innovation, technologischen Fortschritt und hochwertige Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kleinbetriebe, zu ermöglichen.

    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der Volksökonomie sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben. Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Arbeiter und Angestellten sowie eines verantwortungsbewussten Unternehmertums, die stetige Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der ganzheitlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Severaniens.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Grundlagen und Sektoren

    Artikel 1 – Zweck und duale Struktur

    (1) Dieses Gesetz regelt umfassend die Organisation, Verwaltung und staatliche Aufsicht aller Wirtschaftsakteure in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Die Volksökonomie gliedert sich in zwei komplementäre Säulen: die Solidarwirtschaft (Arbeitnehmergenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Öffentliche Unternehmen) und die Innovationswirtschaft (Zweckgebundene Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen).

    Artikel 2 – Schutz der strategischen Sektoren

    (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Versorgungssicherheit verbleiben die in der Verfassung genannten Ressourcen und strategischen Sektoren – insbesondere natürliche Ressourcen, Energie, Wasser, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur – im unveräußerlichen Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Diese Sektoren unterliegen der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes.

    Artikel 3 – Katalog der zugelassenen Organisationsformen

    Zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in Severanien sind folgende Rechtsformen zugelassen:

    Modernisierte BezeichnungTechnische EntsprechungCharakteristik
    Öffentliches Unternehmen (ÖU)Javno poduzeće (J.p.)Staatlich geführt, gemeinwohlorientiert, Träger öffentlicher Aufgaben.
    Produktionsgenossenschaft (PG)Zadruga (Zad.)Kollektives Eigentum und demokratische Selbstverwaltung der Mitglieder.
    Arbeitnehmergenossenschaft (AG)Radnička zadruga (Rz.)Vollständige Führung und Eigentum durch die tätigen Arbeitnehmer.
    Zweckgebundene Kapitalgesellschaft (ZKG)Društvo s ograničenom odgovornošću (D.o.o.)Effizienzgesteuerte Kapitalbündelung zur spezialisierten Bedarfsdeckung.
    Einzelunternehmen (EU)Obrt (Ob.)Persönliche Tätigkeit und Haftung zur Förderung von Handwerk und Service.

    Abschnitt 2 – Die Solidarwirtschaft (Genossenschaften und Öffentliche Unternehmen)

    Artikel 4 – Grundsätze der Selbstverwaltung

    (1) Arbeitnehmergenossenschaften (AG) und Produktionsgenossenschaften (PG) basieren auf der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.


    (2) In der Arbeitnehmergenossenschaft (AG) ist die Mitgliedschaft zwingend an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb gebunden. Das Eigentum und die Mitbestimmung liegen ausschließlich bei den im Unternehmen tätigen Beschäftigten.


    (3) In der Produktionsgenossenschaft (PG) bleibt die wirtschaftliche oder berufliche Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes gewahrt. Die Genossenschaft dient hier als gemeinschaftliche Plattform für Beschaffung, Verarbeitung, Infrastrukturnutzung oder Vertrieb.


    (4) Die Genossenschaften werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten ArbeitnehmerInnen oder ArbeiterInnen gegründet.

    (5) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation;

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe;

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven;

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.

    Artikel 5 – Management und Einkommensverwendung

    (1) Die operative Leitung obliegt einer professionellen Geschäftsführung, die vom Unternehmensrat bestellt wird.

    (2) Das erwirtschaftete Einkommen wird nach Abzug von Steuern und Kosten in betriebliche Fonds (Investition, Soziales, Bildung) sowie in die persönliche Entlohnung nach dem Leistungsprinzip aufgeteilt.

    Artikel 6 – Rechte der ArbeitnehmerInnen und ArbeiterInnen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Genossenschaft teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe und Geschäftsführung;

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens;

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten;

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen;

    e) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Angestellten.

    Artikel 7 – Sonderregelungen zu Öffentlichen Unternehmen

    (1) Öffentliche Unternehmen (ÖU) dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ohne primäre Gewinnorientierung.

    (2) Die Leitung eines Öffentlichen Unternehmens obliegt einem Direktor oder einem Verwaltungsrat.

    (3) Die Ernennung, Bestimmung und Abberufung der Leitung erfolgt durch die jeweils zuständige staatliche Behörde oder Gebietskörperschaft (Bund, Republik, Region oder Stadt), in deren Eigentum oder Zuständigkeitsbereich das Unternehmen steht.

    Abschnitt 3 – Die Innovationswirtschaft

    Artikel 8 – Unternehmerische Freiheit und Verantwortung

    (1) Zweckgebundene Kapitalgesellschaften (ZKG) und Einzelunternehmen (EU) agieren eigenverantwortlich nach Prinzipien der wirtschaftlichen Effizienz.

    (2) Sie sind zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Sozial- und Umweltstandards verpflichtet.

    Abschnitt 4 – Föderale Autonomie, Schwellenwerte und Transformation

    Artikel 9 – Autonomie der Republiken und Innovationszonen

    (1) Gemäß Artikel 6 Abs. IX der Bundesverfassung überträgt der Bund den Republiken die Kompetenz zur detaillierten Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Gebiete.

    (2) Die Republiken sind berechtigt, Regionale Innovationszonen auszuweisen. Innerhalb dieser Zonen besitzen die Republiken die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Förderrichtlinien, steuerlichen Anreizen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen.
    (3) Die Befugnis der Republiken zur Anhebung des Schwellenwertes in Regionalen Innovationszonen wird bundesweit auf ein Maximum vom Zwanzigfachen (Faktor 20) des Basis-Schwellenwertes gemäß Artikel 10 Absatz 1 beschränkt. Für kapitalintensive Schlüsseltechnologien und Forschungssektoren kann die Bundesbehörde auf Antrag einen gesonderten Strukturfaktor genehmigen.


    (4) Die Einrichtung einer Regionalen Innovationszone darf unter keinen Umständen die in Artikel 4 garantierten Grundrechte der Beschäftigten auf gewerkschaftliche Organisation, genossenschaftliche Selbstverwaltung und Mitbestimmung einschränken oder suspendieren. Überschreitet eine Wirtschaftseinheit der Säule II innerhalb einer Innovationszone den Basis-Schwellenwert von 100 Beschäftigten, ist den Werktätigen zwingend ein paritätisches Mitspracherecht in strategischen Fragen einzuräumen, bis die finale Transformationsgrenze gemäß dem zulässigen Faktors erreicht ist.


    (5) Die Anzahl der zulässigen Innovationszonen innerhalb der Individual- und Innovationswirtschaft (Säule II) wird strikt an die Bevölkerungszahl der jeweiligen Republik gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Innovationszone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken (demografischer Berechnungsstand: 2026)


    (6) Die Laufzeit der gesetzlichen Grundlagen dieses Abschnitts wird zunächst auf einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens festgeschrieben.


    (7) Nach einer gesetzlichen Laufzeit von 8 Jahren erfolgt eine bindende und umfassende Revision dieses Gesetzgebungsteils durch die Bundesversammlung. Der späteste Termin für den Abschluss dieses Revisionsverfahrens wird auf den 1. Juli 2034 terminiert.


    (8) Eine Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Abschnitts über die anfänglichen 12 Jahre hinaus ist dann gegeben, wenn die Bundesversammlung vorab des in Absatz 7 definierten Zeitpunkts nicht aktiv widerspricht oder bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet hat. Diese frühzeitige Revisionsfrist gewährt den in Säule II agierenden Wirtschaftseinheiten ausreichend Zeit, um rechtssicher auf existenzielle strukturelle Veränderungen reagieren zu können.


    (9) Eine Regionale Innovationszone umfasst eine oder mehrere benachbarte Gemeinden oder klar abgrenzbare Teile von solchen (Gemeindeteile). Die geografische Abgrenzung erfolgt flexibel entlang funktional-wirtschaftlicher Kriterien; die Miteinbeziehung der gesamten Fläche einer kommunalen Gebietskörperschaft ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich. Dies erlaubt sowohl die punktuelle Ausweisung industrieller Cluster als auch den Zusammenschluss grenzüberschreitender, interkommunaler Entwicklungsräume.

    Artikel 10 – Schwellenwert und Transformation

    (1) Erreicht eine Einheit dieser Säule den Schwellenwert von 100 Beschäftigten im Jahresschnitt, ist innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung in eine Arbeitnehmergenossenschaft (AG) gemäß den Strukturen dieses Gesetzes einzuleiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (2) Die staatliche Aufsicht begleitet diesen Prozess zur Sicherung der Betriebskontinuität.

    (3) Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung und saisonabhängiger Betriebe bleiben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vertraglich auf maximal 90 Tage im Kalenderjahr befristet ist (Saisonarbeitskräfte), bei der Berechnung des Schwellenwerts nach Absatz 1 unberücksichtigt.

    Abschnitt 5 – Wirtschaftsverwaltung, Register und Zusammenschlüsse

    Artikel 11 – Zentrales Volksökonomieregister

    (1) Alle Einheiten sind zur Eintragung in das digitale Volksökonomieregister verpflichtet.

    (2) Die Registrierung erfordert die Vorlage der Satzung sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Organbestellung.

    Artikel 12 – Aufsicht und Revision

    (1) Das zuständige Bundesamt führt regelmäßige Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Organisationsformen und sozialen Standards durch.

    (2) Verstöße können mit Geldbußen oder der Entziehung der Geschäftserlaubnis geahndet werden.

    Artikel 13 – Verbundstrukturen und Zusammenschlüsse

    (1) Wirtschaftliche Einheiten beider Säulen haben das Recht, sich zur Bündelung technologischer, finanzieller oder logistischer Ressourcen zu Verbundstrukturen zusammenzuschließen. In Säule I (Solidarwirtschaft) erfolgt dies als Verbundgenossenschaft, in Säule II (Innovationswirtschaft) in der Rechtsform einer Holding.

    (2) Der Verbund-Unternehmensrat einer Verbundgenossenschaft setzt sich aus gewählten Delegierten der angeschlossenen Basiseinheiten zusammen. Er ist zuständig für:

    a) Die langfristige strategische Entwicklungsplanung und großskalige Investitionsprojekte;

    b) Die Koordination und effiziente Verteilung von Ressourcen zwischen den Mitgliedsorganisationen;

    c) Die Bestellung und Abberufung der Verbund-Geschäftsführung (Generaldirektion).


    (3) Operative Führung (Generaldirektion): Die laufenden Geschäfte des Verbundes werden von einer professionellen Generaldirektion geführt. Diese ist an die strategischen Vorgaben des Verbund-Unternehmensrats gebunden, agiert jedoch in operativen Marktfragen eigenständig, um eine hohe Agilität zu gewährleisten.

    (4) Autonomie der Basiseinheiten: Die rechtliche Selbstständigkeit der angeschlossenen Basiseinheiten bleibt gewahrt. Sie behalten die Verantwortung für ihr lokales Tagesgeschäft und ihre interne Selbstverwaltung, sofern die Verbundsatzung keine zwingenden gemeinschaftlichen Planungsaufgaben vorsieht.

    (5) Holdings in Säule II unterliegen den allgemeinen Regeln des Managements nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Sie dienen der effizienten Kapitalverwaltung und Förderung von Innovationen innerhalb eines Konzernverbundes.

    Abschnitt 6 – Sonderbestimmungen

    Artikel 14 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.

    Artikel 15 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) wird hiermit aufgehoben.



    Anbei der Änderungsantrag.

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    КАНЦЕЛАРИЈА ПРЕДСЕДНИКА

    КАНЦЕЛАРИЈА НА ПРЕТСЕДАТЕЛ

    KANCELARIJA PREDSEDNIKA


    Vinaši, 4. jun 2026.


    Poštovana generalna sekretarka Jelić,


    unser Land steht vor einer historischen Richtungsentscheidung. Der akute Kapitalmangel und der technologische Rückstand gefährden zunehmend unsere Betriebe und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit unserer Heimat.


    Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben wir das neue Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie in die Bundesversammlung eingebracht (Aktueller Änderungsantrag). Ich weiß, dass NAPRED untrennbar für die Prinzipien von Stärke, Ordnung und nationaler Souveränität steht.


    Auch diese Werte bilden das Fundament dieser Reform, weshalb ich Ihre Fraktion um Unterstützung bitten möchte:


    Die neuen Innovationszonen schaffen den nötigen Raum, um eine starke, autarke severanische Industrie aufzubauen. Es entstehen keine unkontrollierten Räume. Die Zonen sind demografisch auf maximal eine Zone pro angefangene 4 Millionen Einwohner (Stand heute 2026) begrenzt und verbleiben unter der Kontrolle des Bundes mit einer Kappungsgrenze.


    Die verfassungsmäßigen Rechte der Angestellten und ArbeiterInnen auf gewerkschaftliche Organisation bleiben unangetastet. Ab einem Schwellenwert von 100 Beschäftigten garantieren wir den Arbeitern ein paritätisches Mitspracherecht, um Ausbeutung zu verhindern und unserer Jugend sichere Arbeitsplätze in der Heimat zu bieten.


    Das letzte Wort verbleibt im Bund: Die Gesetzgebung ist unmissverständlich auf 12 Jahre befristet. Bereits nach 8 Jahren entscheidet die Bundesversammlung über die Zukunft des Instruments. Fremde Einmischung ist ausgeschlossen.


    Ich lade die NAPRED ein, Verantwortung zu übernehmen und diesen Kraftakt für ein starkes, unabhängiges Severanien mit anzuführen. Lassen Sie uns gemeinsam für die Zukunft unseres Volkes stimmen.


    Mit Hochachtung,


    Predsednik Socijalistička Savezna Republika Severanija


    2355-sig-boban-pres-png

    Marko Boban



    Werte Abgeordnete, Pretsedatel Trajanovski,

    ich beobachte unsere Dynamik hier mit wachsender Faszination. Die Regierung hat Ihnen in den vergangenen Tagen weitreichende Brücken gebaut:


    Wir haben die paritätische Mitbestimmung ab 100 Beschäftigten verankert, die Zonen an kommunale Grenzen gekoppelt und einen Revisionstermin für 2034 festgeschrieben. Sie haben all das schlicht schweigend vernommen um im nächsten Atemzug Quoten zu fordern, die dieses Gesetz unbrauchbar machen würden. Zusätzlich wurden Begrenzungen auf Basis der Einwohnerzahlen der Republiken und Faktoren zur Begrenzung eingeführt.


    Ein Kompromiss erfordert, dass sich beide Seiten bewegen. Ich habe meine Pflicht als Bundespräsident, einen breiten Konsens zu suchen, erfüllt. Der vorliegende Entwurf sichert die Rechte der Angestellten und ArbeiterInnen und gibt unserer Volksökonomie gleichzeitig den dringend benötigten Atemraum.


    Das zeigt mir: Es geht Ihnen nicht mehr um den Schutz der Arbeiter oder um rechtssichere Rahmenbedingungen. Es geht Ihnen um das Prinzip des Stillstands.

    Sie haben nun die vollkommen freie Wahl: Stimmen Sie übermorgen zu und verkaufen Sie diese Erfolge Ihren Wählern als Ihren Erfolg. Oder stimmen Sie dagegen und überlassen Sie den Fortschritt den anderen Kräften dieses Landes.

    Präsident Trajanovski,
    ich schätze Ihren Versuch, messbare Kriterien zu finden. Aber Ihre Vorschläge erzielen genau das Gegenteil von dem, was Sie eigentlich bezwecken wollen.


    Schauen wir uns die Realität an: Wenn wir die Zonen starr nach der ansässigen Wohnbevölkerung oder der Anzahl der Gemeinden begrenzen, schaffen wir keine Kontrolle, sondern ein absurdes Umzugs-Paradoxon. Eine Republik muss dann nur zwei winzige, fast unbewohnte Randgemeinden zur Zone erklären. Das sind statistisch null Prozent Bevölkerung. Und am nächsten Tag ziehen alle privaten Tech-Unternehmen physisch dorthin um.

    Sie haben dann einen privaten Mega-Cluster auf zehn Quadratkilometern, der Ihre statistischen Tabellen komplett auslacht. Wir regeln hier Wirtschaft, keine statischen Volkszählungen!

    Daher lautet mein Angebot zu ihrem Punkt 1 und 2:


    (x) Eine Regionale Innovationszone umfasst eine oder mehrere benachbarte Gemeinden oder klar abgrenzbare Teile von solchen (Gemeindeteile). Die geografische Abgrenzung erfolgt flexibel entlang funktional-wirtschaftlicher Kriterien; die Miteinbeziehung der gesamten Fläche einer kommunalen Gebietskörperschaft ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich. Dies erlaubt sowohl die punktuelle Ausweisung industrieller Cluster als auch den Zusammenschluss grenzüberschreitender, interkommunaler Entwicklungsräume.


    Zu ihrem Punkt 3 habe ich abschließend nur zu sagen:
    Wo bleibt die Planungssicherheit? Sie zitieren mir zu Recht die Entschädigungspflicht. Aber wer im Jahr fünf einer Zone investieren will, wird bei einer harten 8-Jahres-Frist keinen einzigen Talir mehr in die Hand nehmen, weil er nach 36 Monaten vor dem Nichts steht. Das ist eine Investitionsbremse.


    Deshalb bleibt die Regierung bei ihrer Linie: Wir definieren die Zonen als zusammenhängende Wirtschaftsräume auf Basis der obigen Definition, Und wir begrenzen nicht grundsätzlich die Geographie durch weitere demographische Gesichtspunkte, sondern wir begrenzen die Laufzeit der Gesetzgebung auf 12 Jahre mit einer bindenden Revision nach 8 Jahren zum 1. Juli 2034.

    Das gibt den Betrieben die nötige Zeit, um auf existenzielle Änderungen reagieren zu können, und hält die Fäden fest in der Hand dieser Bundesversammlung.


    Zu ihrem Punkt 4:

    Genosse Trajanovski, wir müssen in der Gesetzgebung präzise bleiben, um den Geist der Verfassung zu wahren. Wenn Sie fordern, dass das verfassungsmäßige Recht der Bürger, freiwillig Genossenschaften zu gründen, überall und immer gilt, stimme ich Ihnen vollkommen zu.
    Wenn Sie aber versuchen, die Pflicht zur Zwangsasymmetrie durch die Hintertür in die Innovationszonen zu tragen, dann schaffen wir keine Zonen, sondern wir benennen das bestehende WOG einfach nur um.


    Mein Angebot steht: Die Arbeiter erhalten in den Zonen ab 100 Beschäftigten die paritätische Mitbestimmung im Unternehmensrat. Ihre Stimmen zählen. Aber die Rechtsform des Betriebs bleibt für die 12 Jahre des Strukturplans flexibel, um das technologische Überleben unseres Landes zu sichern.

    Folgende Absätze wären das in Artikel 9


    (5) Die Anzahl der zulässigen Innovationszonen innerhalb der Individual- und Innovationswirtschaft (Säule II) wird strikt an die Bevölkerungszahl der jeweiligen Republik gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Innovationszone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken (demografischer Berechnungsstand: 2026)

    (6) Die Laufzeit der gesetzlichen Grundlagen dieses Abschnitts wird zunächst auf einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens festgeschrieben.

    (7) Nach einer gesetzlichen Laufzeit von 8 Jahren erfolgt eine bindende und umfassende Revision dieses Gesetzgebungsteils durch die Bundesversammlung. Der späteste Termin für den Abschluss dieses Revisionsverfahrens wird auf den 1. Juli 2034 terminiert.

    (8) Eine Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Abschnitts über die anfänglichen 12 Jahre hinaus ist dann gegeben, wenn die Bundesversammlung vorab des in Absatz 7 definierten Zeitpunkts nicht aktiv widerspricht oder bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet hat. Diese frühzeitige Revisionsfrist gewährt den in Säule II agierenden Wirtschaftseinheiten ausreichend Zeit, um rechtssicher auf existenzielle strukturelle Veränderungen reagieren zu können.

    Werte Abgeordnete der Jedinstvo, Pretsedatel Trajanovski!


    Sprechen wir es doch offen aus: Bei Ihrer Kritik geht es schon lange nicht mehr um unklare Rahmenbedingungen oder fehlende Paragraphen. Es geht um eine tief sitzende ideologische Angst vor Veränderung. Doch der Blick in die Einkaufstraßen von Duranje und die Bilder die sie vielleicht auch auf RT2 gesehen haben uns allen die ungeschönte Realität: Unser Land leidet unter akutem Kapitalmangel, technologischem Rückstand und lähmender Ineffizienz. Ohne neue Impulse riskieren wir eine Destabilisierung.


    Wirtschaftspolitik wird hier im Bund gemacht. Das im vergangenen Jahr verabschiedete Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) war mit seiner 100-Mitarbeiter-Grenze ein wichtiger Versuch, kleine Betriebe zu schützen. Aber das Problem ist strukturell und verlangt mutigere Antworten auch in anderen Bereichen.


    Ich verstehe Ihre Furcht vor dem Unbekannten. Was für Sie ein riskantes Experiment ist, sehe ich als nackte Notwendigkeit. Um jedoch einen breiten gesellschaftlichen Konsens zu sichern, kann die Regierung unmissverständliche Schranken einbauen:


    Wir verwerfen weiterhin abstrakte Flächenmaße, Fläche ist kein Indikator. Im Gesetz kann etwas präziser die „regional-kommunale Ebene“ verankert werden. Damit schließen wir riesige, unkontrollierte Landstriche von vornherein aus, das Wort regional wird dadurch definierter, wir schließen aber auch nicht aus mehrere, benachbarte Kommunen zu einer Innovationszone erklären zu können.


    Die Anzahl der Zonen wird strikt an die Bevölkerung der Republiken gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Zone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken - Stand heute 2026.


    Die Laufzeit der Gesetzgebung - nicht der Zone - wird zunächst auf 12 Jahre festgeschrieben. Bereits nach 8 Jahren erfolgt eine Revision. Eine Verlängerung ist dann möglich, wenn diese Bundesversammlung nicht aktiv zuvor widerspricht oder bis dahin eine Neuregelung verabschiedet hat. Ich schlage als spätesten Revisionstermin zum 1.7.2034 vor. Eine so frühzeitige Revision bietet den Unternehmern ausreichend Zeit sich auf - für sie - existenzielle Veränderungen reagieren zu können.

    Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)

    Zakon o modernizaciji i uređenju narodne privrede


    Präambel

    Die vereinigte Arbeit bildet das Fundament der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie gründet auf der Selbstverwaltung der Arbeiter und Angestellten sowie dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.


    Zur Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der severanischen Volkswirtschaft wird hiermit ein dynamischer Rahmen geschaffen, der die föderale Eigenverantwortung der Republiken bei der Gestaltung moderne Wirtschaftsräume stärkt und die sozialistischen Grundpfeiler sichert. Als weitere Säule der Volksökonomie besteht die Innovationswirtschaft, um Innovation, technologischen Fortschritt und hochwertige Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kleinbetriebe, zu ermöglichen.

    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der Volksökonomie sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben. Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Arbeiter und Angestellten sowie eines verantwortungsbewussten Unternehmertums, die stetige Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der ganzheitlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Severaniens.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Grundlagen und Sektoren

    Artikel 1 – Zweck und duale Struktur

    (1) Dieses Gesetz regelt umfassend die Organisation, Verwaltung und staatliche Aufsicht aller Wirtschaftsakteure in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Die Volksökonomie gliedert sich in zwei komplementäre Säulen: die Solidarwirtschaft (Arbeitnehmergenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Öffentliche Unternehmen) und die Innovationswirtschaft (Zweckgebundene Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen).

    Artikel 2 – Schutz der strategischen Sektoren

    (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Versorgungssicherheit verbleiben die in der Verfassung genannten Ressourcen und strategischen Sektoren – insbesondere natürliche Ressourcen, Energie, Wasser, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur – im unveräußerlichen Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Diese Sektoren unterliegen der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes.

    Artikel 3 – Katalog der zugelassenen Organisationsformen

    Zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in Severanien sind folgende Rechtsformen zugelassen:

    Modernisierte BezeichnungTechnische EntsprechungCharakteristik
    Öffentliches Unternehmen (ÖU)Javno poduzeće (J.p.)Staatlich geführt, gemeinwohlorientiert, Träger öffentlicher Aufgaben.
    Produktionsgenossenschaft (PG)Zadruga (Zad.)Kollektives Eigentum und demokratische Selbstverwaltung der Mitglieder.
    Arbeitnehmergenossenschaft (AG)Radnička zadruga (Rz.)Vollständige Führung und Eigentum durch die tätigen Arbeitnehmer.
    Zweckgebundene Kapitalgesellschaft (ZKG)Društvo s ograničenom odgovornošću (D.o.o.)Effizienzgesteuerte Kapitalbündelung zur spezialisierten Bedarfsdeckung.
    Einzelunternehmen (EU)Obrt (Ob.)Persönliche Tätigkeit und Haftung zur Förderung von Handwerk und Service.



    Abschnitt 2 – Die Solidarwirtschaft (Genossenschaften und Öffentliche Unternehmen)

    Artikel 4 – Grundsätze der Selbstverwaltung

    (1) Arbeitnehmergenossenschaften (AG) und Produktionsgenossenschaften (PG) basieren auf der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.


    (2) In der Arbeitnehmergenossenschaft (AG) ist die Mitgliedschaft zwingend an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb gebunden. Das Eigentum und die Mitbestimmung liegen ausschließlich bei den im Unternehmen tätigen Beschäftigten.


    (3) In der Produktionsgenossenschaft (PG) bleibt die wirtschaftliche oder berufliche Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes gewahrt. Die Genossenschaft dient hier als gemeinschaftliche Plattform für Beschaffung, Verarbeitung, Infrastrukturnutzung oder Vertrieb.


    (4) Die Genossenschaften werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten ArbeitnehmerInnen oder ArbeiterInnen gegründet.

    (5) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation;

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe;

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven;

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.

    Artikel 5 – Management und Einkommensverwendung

    (1) Die operative Leitung obliegt einer professionellen Geschäftsführung, die vom Unternehmensrat bestellt wird.

    (2) Das erwirtschaftete Einkommen wird nach Abzug von Steuern und Kosten in betriebliche Fonds (Investition, Soziales, Bildung) sowie in die persönliche Entlohnung nach dem Leistungsprinzip aufgeteilt.

    Artikel 6 – Rechte der ArbeitnehmerInnen und ArbeiterInnen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Genossenschaft teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe und Geschäftsführung;

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens;

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten;

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen;

    e) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Angestellten.

    Artikel 7 – Sonderregelungen zu Öffentlichen Unternehmen

    (1) Öffentliche Unternehmen (ÖU) dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ohne primäre Gewinnorientierung.

    (2) Die Leitung eines Öffentlichen Unternehmens obliegt einem Direktor oder einem Verwaltungsrat.

    (3) Die Ernennung, Bestimmung und Abberufung der Leitung erfolgt durch die jeweils zuständige staatliche Behörde oder Gebietskörperschaft (Bund, Republik, Region oder Stadt), in deren Eigentum oder Zuständigkeitsbereich das Unternehmen steht.

    Abschnitt 3 – Die Innovationswirtschaft

    Artikel 8 – Unternehmerische Freiheit und Verantwortung

    (1) Zweckgebundene Kapitalgesellschaften (ZKG) und Einzelunternehmen (EU) agieren eigenverantwortlich nach Prinzipien der wirtschaftlichen Effizienz.

    (2) Sie sind zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Sozial- und Umweltstandards verpflichtet.

    Abschnitt 4 – Föderale Autonomie, Schwellenwerte und Transformation

    Artikel 9 – Autonomie der Republiken und Innovationszonen

    (1) Gemäß Artikel 6 Abs. IX der Bundesverfassung überträgt der Bund den Republiken die Kompetenz zur detaillierten Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Gebiete.

    (2) Die Republiken sind berechtigt, Regionale Innovationszonen auszuweisen. Innerhalb dieser Zonen besitzen die Republiken die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Förderrichtlinien, steuerlichen Anreizen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen.

    (3) Die Befugnis der Republiken zur Anhebung des Schwellenwertes in Regionalen Innovationszonen wird bundesweit auf ein Maximum vom Zwanzigfachen (Faktor 20) des Basis-Schwellenwertes gemäß Artikel 10 Absatz 1 beschränkt. Für kapitalintensive Schlüsseltechnologien und Forschungssektoren kann die Bundesbehörde auf Antrag einen gesonderten Strukturfaktor genehmigen.

    (4) Die Einrichtung einer Regionalen Innovationszone darf unter keinen Umständen die in Artikel 4 garantierten Grundrechte der Beschäftigten auf gewerkschaftliche Organisation, genossenschaftliche Selbstverwaltung und Mitbestimmung einschränken oder suspendieren. Überschreitet eine Wirtschaftseinheit der Säule II innerhalb einer Innovationszone den Basis-Schwellenwert von 100 Beschäftigten, ist den Werktätigen zwingend ein paritätisches Mitspracherecht in strategischen Fragen einzuräumen, bis die finale Transformationsgrenze gemäß dem zulässigen Faktors erreicht ist.


    Artikel 10 – Schwellenwert und Transformation

    (1) Erreicht eine Einheit dieser Säule den Schwellenwert von 100 Beschäftigten im Jahresschnitt, ist innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung in eine Arbeitnehmergenossenschaft (AG) gemäß den Strukturen dieses Gesetzes einzuleiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (2) Die staatliche Aufsicht begleitet diesen Prozess zur Sicherung der Betriebskontinuität.
    (3) Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung und saisonabhängiger Betriebe bleiben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vertraglich auf maximal 90 Tage im Kalenderjahr befristet ist (Saisonarbeitskräfte), bei der Berechnung des Schwellenwerts nach Absatz 1 unberücksichtigt.

    Abschnitt 5 – Wirtschaftsverwaltung, Register und Zusammenschlüsse

    Artikel 11 – Zentrales Volksökonomieregister

    (1) Alle Einheiten sind zur Eintragung in das digitale Volksökonomieregister verpflichtet.

    (2) Die Registrierung erfordert die Vorlage der Satzung sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Organbestellung.

    Artikel 12 – Aufsicht und Revision

    (1) Das zuständige Bundesamt führt regelmäßige Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Organisationsformen und sozialen Standards durch.

    (2) Verstöße können mit Geldbußen oder der Entziehung der Geschäftserlaubnis geahndet werden.

    Artikel 13 – Verbundstrukturen und Zusammenschlüsse

    (1) Wirtschaftliche Einheiten beider Säulen haben das Recht, sich zur Bündelung technologischer, finanzieller oder logistischer Ressourcen zu Verbundstrukturen zusammenzuschließen. In Säule I (Solidarwirtschaft) erfolgt dies als Verbundgenossenschaft, in Säule II (Innovationswirtschaft) in der Rechtsform einer Holding.

    (2) Der Verbund-Unternehmensrat einer Verbundgenossenschaft setzt sich aus gewählten Delegierten der angeschlossenen Basiseinheiten zusammen. Er ist zuständig für:

    a) Die langfristige strategische Entwicklungsplanung und großskalige Investitionsprojekte;

    b) Die Koordination und effiziente Verteilung von Ressourcen zwischen den Mitgliedsorganisationen;

    c) Die Bestellung und Abberufung der Verbund-Geschäftsführung (Generaldirektion).


    (3) Operative Führung (Generaldirektion): Die laufenden Geschäfte des Verbundes werden von einer professionellen Generaldirektion geführt. Diese ist an die strategischen Vorgaben des Verbund-Unternehmensrats gebunden, agiert jedoch in operativen Marktfragen eigenständig, um eine hohe Agilität zu gewährleisten.

    (4) Autonomie der Basiseinheiten: Die rechtliche Selbstständigkeit der angeschlossenen Basiseinheiten bleibt gewahrt. Sie behalten die Verantwortung für ihr lokales Tagesgeschäft und ihre interne Selbstverwaltung, sofern die Verbundsatzung keine zwingenden gemeinschaftlichen Planungsaufgaben vorsieht.

    (5) Holdings in Säule II unterliegen den allgemeinen Regeln des Managements nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Sie dienen der effizienten Kapitalverwaltung und Förderung von Innovationen innerhalb eines Konzernverbundes.

    Abschnitt 6 – Sonderbestimmungen

    Artikel 14 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.

    Artikel 15 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) wird hiermit aufgehoben.


    Werte Abgeordnete!

    Als Bundespräsident möchte hier vor allem klar sagen, dass ich einen möglichst breiten, gesellschaftlichen Konsens verabschieden möchte. Ich bin der Überzeugung dass die markierten Neudefinitionen, die hier aufgekommen sind bereits eine Verbesserung hierfür bringen.


    In 9 (3) regeln wir neu einen Cap, den der Bund bestimmt. Gleichzeitig wünschen wir uns dafür aber dass auch hier der Bund für bestimmte Bereiche Ausnahmen genehmigen kann, nicht muss.

    In 9 (4) gehen wir auf die Forderung Präsident Trajanovskis ein, was die Basis ist, und dass wir eben bereits ab 100 Mitarbeitenden paritätisches Mitspracherecht dieser haben. Das heißt wir bauen bereits in Betreiben die Struktur auf die Genossenschaften ausmacht.


    In 10(3) haben wir nun eine zusätzliche Regelung. Mein landwirtschaftspolitischer Sprecher hat mich darauf hingewiesen, dass dem Bauernverband weiterhin eine Sonderregelung fehlt für Saisonarbeit. Diese müssen wir vor allem ohne Innovationszonen betrachten, also bereits ab 100 Arbeitern. Hierfür erfolgt diese Neuregelung.

    Ich hoffe, dass wir über diese Punkte bereits Einigkeit finden können.

    Eine Grenze, die nicht im Gesetz steht, ist keine Grenze. Das wissen auch die Arbeiter.


    Ich bitte Sie, das nachzubessern.

    Werter Kollege, wenn alles eine Region ist, ist nichts mehr eine Region. Wenn die Ausnahme das Ganze schluckt, verliert das Wort 'regional' seine rechtliche Existenz. Ein rein administratives „Slicing“ ohne strukturellen Grund hält keiner verwaltungsrechtlichen Prüfung stand.
    Wenn eine Republik durch ihren Trick sagen wir 70 Mini-Zonen diesen Standard auf ihrem gesamten Territorium aushebelt, bricht sie den Geist des Bundesgesetzes. Ein solcher Akt ist eine bewusste Umgehung des Gesetzgebers und damit rechtswidrig vor dem Obersten Gericht.

    Ein Territorium arbeitet nicht. Es sind die Menschen, die Werte schaffen. Wer Innovationszonen nach Quadratkilometern begrenzen will, betreibt Geographie-Politik, aber keine Volksökonomie. Durch strikte Strukturfaktoren begrenzen wir die Macht des Kapitals direkt am Arbeitsplatz. Es ist vollkommen egal, wie groß eine Zone auf der Landkarte ist. DAher ist der Vorschlag von Prezidentij Grgić der bessere Hebel.

    Gospodine pretsedatele,

    wo steht das? Wenn in einer Republik eine rechtsextreme Regierung die Macht ergreift und dies tut, auf welcher Grundlage soll dies verhindert werden?

    Ich glaube sie haben ganz andere Probleme als die Wirtschaftszonen, wenn eine rechtsextreme Regierung die Macht ergreift.


    Eine Republik ist keine Region. So wie ein Kasten Bier keine einzelne Flasche Bier ist. Das ist ziemlich eindeutig und das kann ein Gericht genauso auch erfassen.


    Wenn ihnen der Begriff regional zu groß wirkt, könnte man darüber sprechen ob man das in etwas anderes ändert wie bspw. gespanschaftlicher/kommunaler Ebene.

    Meine Herren,

    lassen Sie mich doch bitte zunächst ausführen, warum bestimmte Dinge gar nicht so problematisch sind.


    Zunächst: Die Gesetzgebung spricht von regionalen Innovationszonen. Eine ganze Republik ist kein „Bezirk“ und keine „Region“, sondern ein Gliedstaat des Bundes. Wer die gesamte Republik zur Zone erklärt, bricht das Gesetz, weil er den Begriff der Regionalität ad absurdum führt. Die Zonen müssen geografisch klar abgegrenzte Sonderräume sein.


    Und auch in einer solchen Zone, heißt es nicht dass die gestärkte zweite Säule die erste aushebelt oder zu etwas anderem zwingt.


    Ich finde den Vorschlag von Josip Olić gut, hier auch paritätisches Mitspracherecht einzuräumen, leider ist niemand bislang darauf eingegangen.

    Mich stören vor allem die Innovationszonen.Ich sehe da eine schleichende Aushöhlung der Arbeiterselbstverwaltung,eine Transformation des Sozialismus in einen Staatskapitalismus.

    Ich bin jedoch für Argumente offen.

    Die Arbeiterselbstverwaltung in ihrer alten Form ist ja auch nicht mehr existent seit dem WOG. Was wir bewusst hier machen wollen, ist nicht nur kleine Betriebe, sondern auch größeren Möglichkeiten zu bieten. Die Innovationszonen, wohlgemerkt - regionale Innovationszonen - klammern nicht die Rechte einfach aus, sie erlauben nur in bestimmten Bereichen Ausnahmen.

    Im Fall von Jedinstvo sieht das kacke aus, wenn es kleiner ist, weil nur Padding links und rechts. Das klebt unten und oben dran.


    Du kannst auch Zeilenumbrüche reinmachen wenn du brauchst. Aber unabhänig davon könnte man natürlich in die Vorlage ein padding-top/-bottom einbauen :) Ich mach's gleich mal

    Musste jetzt 300 px Breite einstellen beim Logo:

    https://wiki.severanija.net/Jedinstvo


    Lässt sich das zentral in der Vorlage Infobox regeln, sodass alle Parteilogos einheitlich skaliert werden und nicht über die vorgesehenen Abmessungen hinausragen?

    300px ist dann auch eher "make the logo bigger!" :D

    Also ich finde gerade bei Logos muss man schon manuell nachregeln (können). Baut ja jeder anders, und sie haben auch oft unterschiedliche Abmessungen.

    Werte Abgeordnete der Bundesversammlung,


    Ich möchte im Namen des Bundesregierung unsere Vision für ein starkes, innovatives Severanien präsentieren.

    Unsere Philosophie ruht auf einer einfachen Wahrheit: Innovation braucht Freiheit, aber Wohlstand braucht Gerechtigkeit.


    Deshalb möchten wir den dualen Motor unserer Wirtschaft zünden: Wir geben der Individualinitiative und dem Unternehmergeist den Raum zum Atmen. Wir lassen Start-ups, Handwerker und Tech-Pioniere freier laufen. Weil wir ihre disruptive Innovationskraft und Dynamik brauchen, um technologisch an die Weltspitze zu gelangen.


    Gleichzeitig brechen wir die alte, starre Zentralwirtschaft auf. Mit den Innovationszonen geben wir unseren Republiken die Freiheit, zu wirtschaftlichen Zukunftslaboren zu werden. Wir verwalten nicht mehr den Mangel, wir organisieren den Erfolg! Das Maß muss und soll auch eine Republik entscheiden können, wer soll das besser als die Menschen vor Ort.


    Aber, und das ist das unumstößliche Fundament dieses Entwurfs: Der Fortschritt soll nicht auf dem Rücken der Schwachen ausgetragen werden. Ich sage nicht, dass wir damit sofort alles geregelt haben aber das Ergebnis dieses Gesetzes ist eine hochmoderne, global wettbewerbsfähige Volkswirtschaft, die Innovationen im Inneren anzieht, während sie gleichzeitig die stärksten Arbeitnehmerrechte der Welt garantiert. Wir bewahren nicht die Asche der Vergangenheit sondern wir tragen das Feuer in die Zukunft.


    Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung für ein modernes, unabhängiges und gerechtes Severanien!