Anträge & Mitteilungen

  • Antrag:

    Gesetz über die Gewaltenteilung von Legislative und Exekutive

    1.Der Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien kann nicht gleichzeitig ein Mitglied des Rates der Bürger oder der Republiken sein.

    2.So vorhanden,ist der Sitz am Beginn der Legislaturperiode niederzulegen.

    3.Wahlen für den vakanten Sitz sind nicht später als einen Monat nach Beginn der Vakanz abzuhalten.

    4.Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und gilt nicht retroaktiv.

  • Hiermit melde ich mich als gewählter Präsident der Republik Pelagonien als neues Mitglied des Rates der Republiken und damit der Bundesversammlung an.


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    САВЕЗНЕ ИЗБОРНЕ КАНЦЕЛАРИЈЕ

    ФЕДЕРАЛНА ИЗБОРНА СЛУЖБА

    SAVEZNE IZBORNE KANCELARIJE

    BUNDESWAHLAMT

    Offizielle Aufforderung des Bundeswahlamts der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien an die Bundesversammlung



    Poštovani članovi Savezne skupštine,


    gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Stichwahl für die Präsidentschaftswahl, die vom 31. März bis zum 5. April 2024 abgehalten wurde, möchten wir Sie hiermit auffordern, gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Verfahren die Wahl des Präsidenten Severaniens durchzuführen.


    Wie Sie wissen, hat kein Kandidat in der Stichwahl die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht. Gemäß den Bestimmungen unserer Verfassung ist es nun Aufgabe der Bundesversammlung, den Präsidenten zu wählen.


    Wir ersuchen Sie daher, Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Wahlprozess umgehend einzuleiten.






    Vinasy, den 5. April 2024


    Die Leiterin des Bundeswahlamts der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien



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    Karla Anđelić

    Ravnateljica Saveznog ureda za izbore

    Bivša savezna ministrica unutarnjih poslova

  • Die Regierung beantragt eine Aussprache mit anschließender Abstimmung.



    Grundlagenvertrag

    zwischen

    der

    Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    und dem

    Reich der Ladiner


    Präambel


    Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander beider Völker.


    §1: Die Szialistische Bundesrepublik Severanien,nachfolgend Severanien genannt,und das Reich der Ladiner, nachfolgend Ladinien genannt, erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2: Severanien und Ladinien nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.

    §2.a: Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Die Botschaften beider Vertragspartner gelten als jeweiliger exterritorialer Besitz.


    §3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zu touristischen Austausch.

    §3.a: Beide Staaten gewähren ihren Bürgern Visumfreiheit.


    §4: Die Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

    §5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr vonTerrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.


    §6: Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.

    Горан Ковач – Савезни министар иностраних послова
    GORAN KOVAČ – Savezni ministar inostranih poslova

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