Bei dieser zunehmenden Stimmungsmache - auch von außerhalb - gehe ich im Laufe des Jahres von einem durch die KU initiiertes Plebiszit zur Unabhängigkeit Kaysterans aus.
Beiträge von Nikola Mihajlov
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Original von Yahya al-Askari
Das wird diplomatische Konsequenzen haben!Hab' ich irgendwas verpasst zwischen Einstellung des Verfahrens und diesem Posting, oder warum gibt das keinen Sinn?
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Ich denke die NAPRED wird hier im Gegensatz zur KU keine Probleme haben. Die NAPRED hat in ihrem Statut unter §2 folgendes definiert:
Zitat
§ 2 - Ziel und Zweck der Partei
NAPRED kämpft mit friedlichen und demokratischen Mitteln für die Einheit der staranischen Völker und die Schaffung eines einheitlichen, unabhängigen und homogenen staranischen Staates, welcher der sozialen Gleichheit und der Bewahrung der nationalen Traditionen verpflichtet ist.Wenn das keine Definition der politischen Ziele ist, na dann weiß ich auch nicht. Das natürlich ein Programm notwendig ist: keine Frage. Aber viel wichtiger wäre es mal meinen Nachfolger zu wählen. Wenn das die Partei nicht allein hinbekommt, dann hilft auch kein Programm mehr.
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*schaut sich um*
Hmmm, immer noch alles beim Alten hier. -
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Ich gebe hiermit meine Staatsbürgerschaft aufgrund meiner kaysteranischen ID ab.
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Leider ist hier nichts mehr passiert. Ich lege hiermit mein Amt nieder.
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*amtniederleg*
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Original von Katharina Maleva
Grenzen aber an die an... wer weiß was so alles unseren Grenzkontrollen entgeht.Ich sag nur: Schießbefehl.
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Original von Katharina Maleva
Als Ausgleich kann dann ja das Büro des kaysteranischen Botschafters entfernt werden.Wir sind doch nicht in Ratelon
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Original von Katharina Maleva
Sowie:
Dom Republikske - Das Haus der Republikska ist das kaysteranische Parlament
--> Damit die Gesetze nicht den allgemeinen Bereich zu texten, in Vesteran finde ich das ein wenig unübersichtlich.Unterstützung. Denn ich denke gerade am Anfang wäre es ohne eigenes Dom Board sehr unübersichtlich
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Die Regierung stellt den folgenden Antrag:
ZitatGesetz über die severanische Nationalbank (NationalbankG)
§ 1
Die Narodna Banka Severanije ist die Staats- und Notenbank der Sozialistischen Republik Severanien. Sie hat ihren Sitz in Portograd, Republik Pelagonien.§ 2
Die Aufgaben der Narodna Banka sind:
1. Verwaltung und Steuerung der Währungsreserven;
2. Einrichtung und Verwaltung der Bankkonten;
3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs im In- und Ausland;
4. Steuerung des staatlichen und bankeigenen Kreditwesens;
5. Festlegung und Verwaltung bankeigener Gebühren.§ 3
Die Narodna Banka ist verpflichtet, den Finanzbehörden im Rahmen der Gesetze Auskunft zu geben und im Rahmen einer Steuererhebung Gelder von den Konten auf das Konto der jeweiligen Finanzbehörde zu transferieren§ 4
Das Bankgeheimnis ist im Rahmen der Gesetze zu wahren. Auskünfte über die Person und das Konto eines Kontoinhabers gegenüber Dritten bedürfen der Einwilligung des Kontoinhabers und sind ansonsten nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder nach begründetem Antrag der Finanzbehörden zulässig.§ 5
Die von der Narodna Banka ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 6
Der Präsident beauftragt einen Direktor mit der Leitung der Narodna Banka. Dieser ist für die Erfüllung der Aufgaben der Staatsbank verantwortlich und dem Präsidenten rechenschaftspflichtig.§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Die Debatte ist eröffnet und dauert 5 Tage.
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Die Regierung stellt den folgenden Antrag:
ZitatWährungsgesetz
§ 1 – Währungseinheit
Die severanische Währungseinheit ist der Talir. Er ist in 100 Para eingeteilt.§ 2 – Ausgaberecht
(1) Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Münzen und Banknoten heraus. Sie bestimmt deren Gestaltung.
(2) Die Stückelung der Münzen beträgt 10, 20 und 50 Para sowie 1, 2, 5, 10 und 20 Talir.
(3) Die Stückelung der Banknoten beträgt 50, 100, 500, 1.000, 2.000 und 5.000 Talir.§ 3 – Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
a) die von der Nationalbank ausgegebenen Münzen;
b) die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
c) auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank.§ 4 – Annahmepflicht
(1) Die Annahmepflicht für severanische Münzen beschränkt sich auf höchstens fünfzig Münzen je Zahlung.
(2) Severanische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
(3) Auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.§ 5 – Ersatz der Banknoten
(1) Die Nationalbank zieht beschädigte Banknoten gegen Vergütung des Nennwerts aus dem Umlauf zurück.
(2) Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note nur dann Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
(3) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.§ 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Die Debatte dauert 5 Tage.
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Omnipräsenz des Admins. Ich sag nur: It's not a bug, it's a feature!
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Cooles Feature!
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Das hat schon letztes mal keinen interessiert:
MNs über die man so stolpert... Part IIDie sind halt noch auf der OIK Karte und deshalb kennen die uns nicht und nennen sich Slawen.
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Allgemeingültiger würde ich es nicht einem Amt, wie das demPräsidenten, sondern allgemein der Exekutive unterstellen.
Von §2(3) bin ich im übrigen weiterhin nicht überzeugt.
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Auch von meiner Seite herzliche Glückwünsche!
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Zitat
Original von Slobodan Tesla
Sie wissen, wovon Sie reden, hm?
In meinem Alter muss einem das nicht mehr peinlich sein.
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Zitat
Original von Halid Selimović
Sie hat immer dasselbe an....und immer diesen Gummipuppenausdruck im Gesicht...