Beiträge von Nikola Mihajlov

    Landschaftsschutzgesetz

    (Закон за заштита на пределот)


    Člen 1 – Ziel des Gesetzes

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der natürlichen Landschaft, der ökologischen Vielfalt und des kulturell gewachsenen Raumes der Volksrepublik Pelagonien vor möglichen Beeinträchtigungen durch den Einsatz industrieller Windkraftanlagen.

    (2) Der Erhalt der Lebensräume geschützter Tierarten, insbesondere von Zugvögeln und Fledermäusen, sowie der Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes gelten als vorrangige Interessen des pelagonischen Volkes.


    Člen 2 – Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik Pelagonien, einschließlich aller Land-, Binnengewässer- und Küstenzonen sowie öffentlicher und privater Flächen.


    Člen 3 – Genehmigungspflicht

    (1) Windkraftanlagen dürfen nur nach vorheriger Einzelfallgenehmigung errichtet werden.

    (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen dieses Gesetzes vollständig erfüllt sind.

    (3) Ein öffentliches Beteiligungsverfahren mit Einspruchsrecht der Anwohner ist verpflichtend.


    Člen 4 – Mindestabstände

    (1) Zu Wohnbebauung ist ein Mindestabstand von 1.000 Metern einzuhalten.

    (2) Zu Schutzgebieten ist ein Mindestabstand von 3.000 Metern einzuhalten. Schutzgebiete sind Gebiete, die aufgrund besonderer ökologischer, landschaftlicher oder naturschutzrechtlicher Bedeutung unter staatlichen Schutz gestellt sind.

    (3) In Waldgebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt.


    Člen 5 – Umwelt- und Artenschutz

    (1) Vor der Genehmigung ist ein unabhängiges, umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten durchzuführen.

    (2) Wird eine erhebliche Gefährdung geschützter Arten festgestellt, ist die Genehmigung zu verweigern.

    (3) Der Betrieb ist so zu gestalten, dass Vogelschlag und Beeinträchtigungen von Fledermäusen auf ein vernachlässigbares Maß reduziert werden.

    (4) Nachtabschaltungen in Zeiten hoher Fledermausaktivität sind verpflichtend.


    Člen 6 – Technische Anforderungen

    (1) Alle Windkraftanlagen müssen mit wirksamen Schall- und Schattenwurfreduzierern ausgestattet sein.

    (2) Der zulässige Dauerschallpegel am nächsten Wohnhaus darf 30 dB(A) nachts nicht überschreiten.

    (3) Infraschall-Emissionen müssen auf ein medizinisch unbedenkliches Maß begrenzt werden.


    Člen 7 – Rückbau und Entsorgung

    (1) Für jede Anlage ist bereits bei Genehmigung ein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorzulegen.

    (2) Die vollständige Entsorgung aller Komponenten, einschließlich der Rotorblätter, ist spätestens 6 Monate nach Außerbetriebnahme nachzuweisen.

    (3) Die Verwendung nicht-recycelbarer Materialien ist unzulässig.


    Člen 8 – Übergangsbestimmungen

    Bereits genehmigte oder errichtete Windkraftanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten stillgelegt, angepasst oder auf Kosten der Betreiber demontiert werden.


    Člen 9 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


    Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Landschaftsschutzgesetz

    (Закон за заштита на пејзажот)


    Člen 1 – Ziel des Gesetzes

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der natürlichen Landschaft, der ökologischen Vielfalt und des kulturell gewachsenen Raumes der Volksrepublik Pelagonien vor den Auswirkungen durch den Einsatz industrieller Windkraftanlagen.

    (2) Der Erhalt der Lebensräume geschützter Tierarten, insbesondere von Zugvögeln und Fledermäusen, sowie der Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes gelten als vorrangige Interessen des pelagonischen Volkes.


    Člen 2 – Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik Pelagonien, einschließlich aller Land-, Binnengewässer- und Küstenzonen sowie öffentlicher und privater Flächen.


    Člen 3 – Verbot von Windkraftanlagen

    (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede Form der Erweiterung oder Reaktivierung von Windkraftanlagen sind untersagt.

    (2) Unter Windkraftanlagen im Sinne dieses Gesetzes fallen alle technischen Bauwerke, deren Zweck die Umwandlung von Windenergie in elektrische oder mechanische Energie ist, unabhängig von Leistung, Höhe oder technischer Ausführung.

    (3) Das Verbot erstreckt sich auch auf Kleinwindkraftanlagen, Demonstrationsanlagen sowie Versuchseinrichtungen jeder Art, unabhängig von Standort, Zweck oder technischer Ausführung.


    Člen 4 – Rückbaupflicht

    (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Windkraftanlagen müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig rückgebaut werden.

    (2) Der Rückbau hat unter besonderer Rücksichtnahme auf Boden, Wasser und Vegetation zu erfolgen.

    (3) Materialien, insbesondere Rotorblätter aus Verbundstoffen, sind ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu recyceln.

    (4) Die betroffenen Flächen sind durch geeignete Maßnahmen in einen naturnahen Zustand zu überführen.

    (5) Die staatlichen Umwelt- und Naturschutzbehörden sind berechtigt, nicht fristgerecht zurückgebaute oder verbotene Anlagen zu demontieren und dem Betreiber sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen.


    Člen 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


    Der Abgeordnete Nikolov hat das Wort.

    Nach der vollumfänglichen Debatte und dem durch die Präsidentin stattgegebenen Änderungsantrag des Abgeordneten Nikolovs, darf ich nach dem Ende der Sommerpause die Abgeordneten zur Abstimmung bitten.


    Verfassungsänderungsgesetz zur Amtszeit des Präsidenten

    §1 - Umfang der Änderung


    Artikel 13 der pelagonischen Verfassung soll wie folgt geändert werden:

    Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.


    Endet die Amtszeit des Präsidenten regulär, ohne dass ein Nachfolger sein Amt antritt, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung vorläufig das Präsidentenamt.


    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.

    §2 - Inkrafttreten

    Die neue Verfassung tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft.


    Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage. Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 ist notwendig.

    Gemeinsame Abstimmung über Verfassungsänderung und Gesetz über die lokale Selbstverwaltung


    Verfassungsänderungsgesetz zur Amtszeit des Präsidenten

    §1 - Umfang der Änderung

    Die Artikel 14 - 18 der pelagonischen Verfassung soll wie folgt geändert werden:


    Artikel 14.

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen Organisation und der politischen Selbstverwaltung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 15.

    Die Gemeinde verwirklicht die souveränen Rechte der werktätigen Bevölkerung und ihrer Organisationen in allen Angelegenheiten der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung auf ihrem Gebiet.


    Artikel 16.

    In der Gemeinde verwirklichen die Bürger unmittelbar und über ihre gewählten Organe die Macht der werktätigen Menschen, auf der Grundlage der Selbstverwaltung, der Solidarität und der sozialistischen Demokratie.


    Artikel 17.

    Die Gemeinde garantiert die Gleichheit und die freie Entfaltung aller Nationalitäten sowie die Wahrung der Brüderlichkeit und Einheit aller Bürger.


    Artikel 18.

    Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien.


    §2 - Inkrafttreten

    Die neue Verfassung tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft.



    Gesetz über die lokale Selbstverwaltung


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Člen 1

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen und politischen Selbstverwaltung.


    Člen 2

    Die Gemeinde umfasst das Gebiet mehrerer zusammenhängender Siedlungen oder Stadtteile,

    deren wirtschaftliches, kulturelles und gesellschaftliches Leben in gemeinschaftlichem Zusammenhang steht.


    Člen 3

    Organe der Gemeinde sind:

    1. die Gemeindeversammlung (Собрание на општина);

    2. der Präsident der Gemeinde (Претседател на општина);

    3. der Exekutivrat (Извршен совет);

    4. die Räte der Ortsgemeinschaften (Совети на месните заедници).


    II. AUFGABEN DER GEMEINDE


    Člen 4

    Die Gemeinde erfüllt in eigener Verantwortung die Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung, insbesondere:

    1. Sicherstellung der kommunalen Infrastruktur, einschließlich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Straßen- und Wegeunterhalt;

    2. Pflege und Förderung von Bildung, Kultur und Sport im Gemeindegebiet;

    3. Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes, der Gefahrenabwehr sowie der notwendigen Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit;

    4. Unterstützung der Gesundheitsversorgung durch gemeindenahe Einrichtungen;

    5. Regelung und Kontrolle des gemeindlichen Bauwesens;

    6. Wahrnehmung von Aufgaben des sozialen Beistands und der Sorge für Bedürftige;

    7. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Mitbestimmung auf örtlicher Ebene.


    Člen 5

    Die Gemeinde erfüllt auch Aufgaben, die ihr durch Gesetz übertragen werden.


    III. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG


    Člen 6

    (1) Die Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus gewählten Vertretern der Bürger und tagt öffentlich.

    (2) Die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von den Bürgern der Gemeinde in freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.


    Člen 7

    Die Gemeindeversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere:

    1. Satzung der Gemeinde;

    2. Haushaltsplan und Rechnungslegung;

    3. Wahl und Abberufung des Präsidenten der Gemeinde und der Mitglieder des Exekutivrates;

    4. Einrichtung, Aufhebung und Abgrenzung der Ortsgemeinschaften;

    5. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen.


    Člen 8

    Die Gemeindeversammlung kann Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.


    IV. DER PRÄSIDENT DER GEMEINDE


    Člen 9

    Der Präsident der Gemeinde ist das leitende Einzelorgan der Gemeinde. Er wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.


    Člen 10

    Der Präsident der Gemeinde:

    1. vertritt die Gemeinde nach außen;

    2. leitet die Arbeit des Exekutivrates;

    3. führt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus;

    4. achtet auf die Einhaltung von Gesetz und Ordnung im Gemeindegebiet.


    V. DER EXEKUTIVRAT


    Člen 11

    Der Exekutivrat ist das ausführende Kollegialorgan der Gemeinde. Er besteht aus dem Präsidenten der Gemeinde als Vorsitzendem sowie einer von der Gemeindeversammlung bestimmten Zahl von Mitgliedern.


    Člen 12

    Der Exekutivrat:

    1. führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde;

    2. bereitet die Sitzungen der Gemeindeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse;

    3. koordiniert die Arbeit der Verwaltungsstellen;

    4. wacht über die wirtschaftliche Verwendung der Gemeindemittel;

    5. berichtet regelmäßig der Gemeindeversammlung über seine Tätigkeit.


    VI. DIE RÄTE DER ORTSGEMEINSCHAFTEN


    Člen 13

    Die Gemeinde ist in Ortsgemeinschaften (Месни заедници) gegliedert. Diese dienen der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger bei der Lösung örtlicher Angelegenheiten.


    Člen 14

    Der Rat der Ortsgemeinschaft wird in geheimer Wahl durch die Bürger der jeweiligen Ortsgemeinschaft bestimmt. Er besteht aus ehrenamtlich tätigen Bürgern.


    Člen 15

    Die Räte der Ortsgemeinschaften:

    1. vertreten die Interessen ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde;

    2. wirken bei der Planung und Durchführung örtlicher Vorhaben mit;

    3. vermitteln bei Fragen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens;

    4. können eigene Mittel zur Erfüllung örtlicher Aufgaben verwalten.


    Člen 16

    Die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeorganen und den Räten der Ortsgemeinschaften erfolgt in gegenseitiger Achtung und im Geiste der brüderlichen Zusammenarbeit.


    VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Člen 17

    (1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    (2) Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke vom 5. Mai 2017 ist aufgehoben.


    Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage. Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 ist notwendig.

    Verfassungsänderungsgesetz zur Amtszeit des Präsidenten

    §1 - Umfang der Änderung



    Artikel 13 der pelagonischen Verfassung soll wie folgt geändert werden:

    "Im Falle des Todes, des Rücktritts, des Ablaufs der Amtszeit oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.

    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden."

    §2 - Inkrafttreten



    Die neue Verfassung tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft.


    Die Präsidentin hat das Wort.

    Zitat

    Die Ebene der Bezirke wird bewusst im Gesetzentwurf gestrichen, weil das bisherige Gesetz offen lässt, was genau die Bezirksangelegenheiten sein sollen.


    Ich würde vorschlagen, dass die Lücke dann in einem weiteren Gesetz geschlossen werden würde um Gliederung und Aufgabengebiete der Bezirke zu regeln – wenngleich ich nicht unbedingt der Meinung bin, dass die Polizei auf Bezirksebene organisiert sein sollte, sondern vor allem auf Republiksebene.

    Ich ergänze hiermit noch den Text der VErfassungsänderung, der nun Teil dieser Debatte ist:


    Artikel 14.

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen Organisation und der politischen Selbstverwaltung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 15.

    Die Gemeinde verwirklicht die souveränen Rechte der werktätigen Bevölkerung und ihrer Organisationen in allen Angelegenheiten der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung auf ihrem Gebiet.


    Artikel 16.

    In der Gemeinde verwirklichen die Bürger unmittelbar und über ihre gewählten Organe die Macht der werktätigen Menschen, auf der Grundlage der Selbstverwaltung, der Solidarität und der sozialistischen Demokratie.


    Artikel 17.

    Die Gemeinde garantiert die Gleichheit und die freie Entfaltung aller Nationalitäten sowie die Wahrung der Brüderlichkeit und Einheit aller Bürger.


    Artikel 18.

    Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien.