Die aktuelle Bundesregierung unter Präsident Trkulja ist selbstverständlich bereit, die Zusicherungen der Vorgängerregierung einzuhalten. Wir erkennen den Wert der bisherigen Zusammenarbeit und sind uns bewusst, wie wichtig ein stabiler, freundschaftlicher Austausch für unsere beiden Nationen ist.
Auch unter der neuen Administration streben wir ein starkes und kooperatives Verhältnis zu Eulenthal an. Wir sind gerne bereit, unsere Zusammenarbeit auf ein neues Level zu heben und die besprochenen Themen, wie den Abbau von Zollschranken, die Vereinfachung des Bildungs- und Arbeitskräftetransfers sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit, weiter zu vertiefen. Darüber hinaus möchten wir Ihnen versichern, dass wir ebenfalls an einer Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Bildungsabschlüssen und der Erleichterung des Arbeitsvisa-Austausches interessiert sind, um den Bedürfnissen unserer Arbeitsmärkte gerecht zu werden.
Die Vereinbarung eines einheitlichen Zollverfahrens und der Verzicht auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr sind ebenfalls Punkte, die wir gerne weiterverfolgen möchten, um den Handel zwischen unseren Ländern zu erleichtern und zu fördern.
Auch das Thema der Zusammenarbeit bei der Auslieferung zur Strafverfolgung ist von hoher Bedeutung, und wir begrüßen Ihre Bereitschaft, dieses Thema in einen Vertrag aufzunehmen.
Ich habe die bisherigen Verhandlungsergebnisse in einem vorläufigen Vertragsentwurf zusammengefasst:
Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
Präambel
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.
Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.
(2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.
(3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.
(2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.
(3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.
Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.
(2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.
(3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.
Artikel 4: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.
(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.
(3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.
Artikel 5: Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.
(2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.
(3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.
Artikel 6: Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
(3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.
Wären aus Ihrer Sicht darüber hinausgehende Vereinbarungen von Interesse?