
Empfang des Generalagenten von Eulenthal
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Erreicht die Kanzlei gemeinsam mit seiner Gastgeberin.
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Nach der Ankunft der Delegationen in der Kanzlei erfolgt eine kurze, formelle Begrüßung durch die Gastgeber. Beide Seiten tauschen höfliche Worte der Anerkennung aus, bevor der weitere Gang in den Konferenzbereich führt. Dort werden die Gespräche in einem geschlossenen Rahmen fortgesetzt. Alle Anwesenden nehmen ihre Plätze ein, und die Sitzung beginnt.
Exzellenz, wir möchten Ihnen gerne die Gelegenheit geben, zunächst Ihre Anliegen zu äußern, und würden uns freuen, wenn Sie uns Ihre bevorzugten Gesprächsthemen vorstellen könnten.
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Vielen Dank. Sehr gerne. Als Nachbar ist eine gute Beziehung zu Severanien für uns von einige Bedeutung. Unser erstes Ziel ist die Festlegung dieser Beziehung in vertragliche Rahmen.
Die bisherigen Gespräche mit einem ihrer Vorgänger hatten durchaus auch wirtschaftspolitische Dimensionen, wie den Abbau von Zollschranken und die Erleichterung des Bildungs- und Arbeitskräftetransfers, auch saisonal.
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Die aktuelle Bundesregierung unter Präsident Trkulja ist selbstverständlich bereit, die Zusicherungen der Vorgängerregierung einzuhalten. Wir erkennen den Wert der bisherigen Zusammenarbeit und sind uns bewusst, wie wichtig ein stabiler, freundschaftlicher Austausch für unsere beiden Nationen ist.
Auch unter der neuen Administration streben wir ein starkes und kooperatives Verhältnis zu Eulenthal an. Wir sind gerne bereit, unsere Zusammenarbeit auf ein neues Level zu heben und die besprochenen Themen, wie den Abbau von Zollschranken, die Vereinfachung des Bildungs- und Arbeitskräftetransfers sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit, weiter zu vertiefen. Darüber hinaus möchten wir Ihnen versichern, dass wir ebenfalls an einer Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Bildungsabschlüssen und der Erleichterung des Arbeitsvisa-Austausches interessiert sind, um den Bedürfnissen unserer Arbeitsmärkte gerecht zu werden.
Die Vereinbarung eines einheitlichen Zollverfahrens und der Verzicht auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr sind ebenfalls Punkte, die wir gerne weiterverfolgen möchten, um den Handel zwischen unseren Ländern zu erleichtern und zu fördern.
Auch das Thema der Zusammenarbeit bei der Auslieferung zur Strafverfolgung ist von hoher Bedeutung, und wir begrüßen Ihre Bereitschaft, dieses Thema in einen Vertrag aufzunehmen.
Ich habe die bisherigen Verhandlungsergebnisse in einem vorläufigen Vertragsentwurf zusammengefasst:
Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
Präambel
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.
Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.
(2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.
(3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.
(2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.
(3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.
Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.
(2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.
(3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.
Artikel 4: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.
(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.
(3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.
Artikel 5: Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.
(2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.
(3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.
Artikel 6: Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
(3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.
Wären aus Ihrer Sicht darüber hinausgehende Vereinbarungen von Interesse?
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Der Entwurf findet so meine Zustimmung.
Wären aus Ihrer Sicht darüber hinausgehende Vereinbarungen von Interesse?
Haben Sie da konkrete Vorstellungen?
Tut mir leid für die Verzögerung, ab Mittwoch wird es hoffentlich etwas ruhiger.
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Beitrag von Milica Urošević ()
Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (). -
In Anbetracht der bewaffneten Konflikte der jüngsten Vergangenheit stellt sich für uns die Frage, inwiefern eine engere verteidigungspolitische Kooperation im beiderseitigen Interesse sein könnte. Dabei geht es nicht um eine Militarisierung unserer Beziehungen, sondern vielmehr um Fragen der Stabilität, des Informationsaustauschs und möglicher Sicherheitsgarantien, die zum Schutz unserer Staaten und unserer Bevölkerung beitragen können.
Darüber hinaus bewegt uns die humanitäre Lage nach dem Ratelonkrieg, insbesondere die Flüchtlingssituation. Severanien ist bereit, konstruktiv zu prüfen, wie wir im Einklang mit unseren Kapazitäten einen Beitrag zur Linderung der Not leisten können – sei es durch humanitäre Hilfe, Aufnahmeprogramme oder infrastrukturelle Unterstützung. In diesem Zusammenhang stehen wir auch offen für einen Austausch über Initiativen, die sich an den Ansätzen unseres Verbündeten Targa orientieren.
Selbstverständlich sind wir daran interessiert, Ihre Sichtweise zu diesen Themen zu hören.
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In Anbetracht der bewaffneten Konflikte der jüngsten Vergangenheit stellt sich für uns die Frage, inwiefern eine engere verteidigungspolitische Kooperation im beiderseitigen Interesse sein könnte. Dabei geht es nicht um eine Militarisierung unserer Beziehungen, sondern vielmehr um Fragen der Stabilität, des Informationsaustauschs und möglicher Sicherheitsgarantien, die zum Schutz unserer Staaten und unserer Bevölkerung beitragen können.
Gerade als Gastgeberstaat der neuen Konferenz der Nationen kommt uns in dieser Frage natürlich eine starke Verpflichtung zur allseitigen Neutralität zu. Unser Milizsystem eignet sich zu engeren Militärbündnissen ohnehin nur bedingt, aber wenn Sie Ihre Vorstellungen noch etwas konkretisieren könnten, kann ich das gerne einschätzen.
Darüber hinaus bewegt uns die humanitäre Lage nach dem Ratelonkrieg, insbesondere die Flüchtlingssituation. Severanien ist bereit, konstruktiv zu prüfen, wie wir im Einklang mit unseren Kapazitäten einen Beitrag zur Linderung der Not leisten können – sei es durch humanitäre Hilfe, Aufnahmeprogramme oder infrastrukturelle Unterstützung. In diesem Zusammenhang stehen wir auch offen für einen Austausch über Initiativen, die sich an den Ansätzen unseres Verbündeten Targa orientieren.
Sie haben also Kenntnis über unsere Vereinbarung mit Targa vom 9. Oktober, einen Infrastrukturpool zur Bewältigung humanitärer Krisen zu begründen. Ich würde mich sicherlich freuen, wenn sich mehr Nationen finden, die sich an diesem Projekt beteiligen, gerade auch, um auch zukünftige, internationale Krisen sinnvoll zu lindern. Meine persönliche Vorstellung ist die langfristige Angliederung an die Konferenz der Nationen.
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Gerade als Gastgeberstaat der neuen Konferenz der Nationen kommt uns in dieser Frage natürlich eine starke Verpflichtung zur allseitigen Neutralität zu. Unser Milizsystem eignet sich zu engeren Militärbündnissen ohnehin nur bedingt, aber wenn Sie Ihre Vorstellungen noch etwas konkretisieren könnten, kann ich das gerne einschätzen.
Wir denken an konkrete, pragmatische Maßnahmen, die zur gegenseitigen Sicherheit und Stabilität beitragen. Beispielsweise könnten regelmäßige bilaterale Treffen auf technischer Ebene zur Verbesserung des Informationsaustauschs in sicherheitsrelevanten Fragen von beiderseitigem Nutzen sein. Auch eine koordinierte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Verteidigung und Katastrophenhilfe würde dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit beider Staaten gegenüber äußeren Bedrohungen zu erhöhen. Zudem könnten wir uns eine Vereinbarung zur Unterstützung in internationalen Friedensmissionen vorstellen, ohne jedoch eine militärische Verpflichtung oder eine einseitige Schutzverpflichtung zu implizieren. Diese Zusammenarbeit sollte vielmehr auf gemeinsamer Verantwortung für die regionale und globale Stabilität basieren.
Sie haben also Kenntnis über unsere Vereinbarung mit Targa vom 9. Oktober, einen Infrastrukturpool zur Bewältigung humanitärer Krisen zu begründen. Ich würde mich sicherlich freuen, wenn sich mehr Nationen finden, die sich an diesem Projekt beteiligen, gerade auch, um auch zukünftige, internationale Krisen sinnvoll zu lindern. Meine persönliche Vorstellung ist die langfristige Angliederung an die Konferenz der Nationen.
Wir schätzen Targas und Eulenthals Fokus auf praktische Unterstützung und Infrastrukturmaßnahmen und würden gerne in Erwägung ziehen, wie wir dieses Projekt gemeinsam weiter voranbringen können.
In Bezug auf die Konferenz der Nationen möchten wir anmerken, dass Severanien gegenwärtig in einer eingehenden Beratung darüber steht, ob wir dieser Organisation beitreten sollten. Ihre Vision einer langfristigen Angliederung an die Konferenz ist durchaus von Interesse. Dennoch gibt es bei uns einige Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich der in der Charta verankerten Regelungen zur Souveränität der Mitglieder und den Mehrheitsentscheidungen über staatliche Souveränität. Wir würden es sehr schätzen, wenn Sie uns die konkreten Vorteile und Mechanismen der Konferenz darlegen könnten, die sicherstellen, dass die Souveränität der Mitgliedsstaaten gewahrt bleibt und nicht durch Mehrheitsentscheidungen infrage gestellt wird.
Wir sehen in der Konferenz ein Potenzial für einen Dialog zwischen Nationen, insbesondere in Krisenzeiten, und hoffen, dass sich ein Rahmen finden lässt, der die Interessen aller Mitgliedsstaaten respektiert. Ihre Perspektive könnte uns helfen, unsere Entscheidungsfindung weiter zu konkretisieren.
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Wir denken an konkrete, pragmatische Maßnahmen, die zur gegenseitigen Sicherheit und Stabilität beitragen. Beispielsweise könnten regelmäßige bilaterale Treffen auf technischer Ebene zur Verbesserung des Informationsaustauschs in sicherheitsrelevanten Fragen von beiderseitigem Nutzen sein. Auch eine koordinierte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Verteidigung und Katastrophenhilfe würde dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit beider Staaten gegenüber äußeren Bedrohungen zu erhöhen. Zudem könnten wir uns eine Vereinbarung zur Unterstützung in internationalen Friedensmissionen vorstellen, ohne jedoch eine militärische Verpflichtung oder eine einseitige Schutzverpflichtung zu implizieren. Diese Zusammenarbeit sollte vielmehr auf gemeinsamer Verantwortung für die regionale und globale Stabilität basieren.
Das klingt sinnvoll. Anhand eines konkreten Textvorschlages kann ich die Implikationen sicherlich weitergehend einschätzen.
Wir schätzen Targas und Eulenthals Fokus auf praktische Unterstützung und Infrastrukturmaßnahmen und würden gerne in Erwägung ziehen, wie wir dieses Projekt gemeinsam weiter voranbringen können.
In Bezug auf die Konferenz der Nationen möchten wir anmerken, dass Severanien gegenwärtig in einer eingehenden Beratung darüber steht, ob wir dieser Organisation beitreten sollten. Ihre Vision einer langfristigen Angliederung an die Konferenz ist durchaus von Interesse.Die Angliederung der Hilfsinfrastruktur hat aus meiner Sicht vor allem praktische Gründe - eine Handvoll Nationen hat nicht unbedingt ständig den Bedarf, an den Materialien, die für diesen Pool beschafft wurden. Sparsamkeit und verantwortungsbewusster Umgang mit unseren Mitteln ist für mich eine Tugend, und daher eine Verfügbarmachung dieses Infrastrukturpools für einen möglichst großen Nutzerkreis nur folgerichtig. Ich möchte aber betonen, dass es sich hierbei bisher nur um meine eigene Ansicht zu diesem Thema handelt, die mit den targischen Partnern bisher noch nicht bis in die letzten Details abgestimmt wurde. Ein Beschreiten dieses Weges ist daher zurzeit noch offen.
Dennoch gibt es bei uns einige Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich der in der Charta verankerten Regelungen zur Souveränität der Mitglieder und den Mehrheitsentscheidungen über staatliche Souveränität. Wir würden es sehr schätzen, wenn Sie uns die konkreten Vorteile und Mechanismen der Konferenz darlegen könnten, die sicherstellen, dass die Souveränität der Mitgliedsstaaten gewahrt bleibt und nicht durch Mehrheitsentscheidungen infrage gestellt wird.
Wir sehen in der Konferenz ein Potenzial für einen Dialog zwischen Nationen, insbesondere in Krisenzeiten, und hoffen, dass sich ein Rahmen finden lässt, der die Interessen aller Mitgliedsstaaten respektiert. Ihre Perspektive könnte uns helfen, unsere Entscheidungsfindung weiter zu konkretisieren.Aus Sicht der nationalen Rechtsgelehrten im Eulenthal, allen voran von Prof. Abdulian von Rosenschwenk, Professor für Staatsrecht an der Freien Universität Eulenfurt, hat man für die Konferenz der Nationen eine sogenannte "Konferenzsouveränität" geschaffen, die vergleichbar, aber nicht immer deckungsgleich, mit der althergebrachten staatlichen oder nationalen Souveränität ist.
Für die Funktionsweise dieses multilateralen Organes ist es demnach entscheidend, dass der Teilnehmerkreis ausreichend groß wird, zugleich aber auch vorwiegend aus Nationen besteht, die sich auch gegenseitig anerkennen.
Die "Konferenzsouveränität" regelt das, indem innert einer, nennen wir es "Abstimmung", die Nationen Kenntnis darüber geben, ob sie eine Nation, die Beitritt ersucht, anerkennen. Nach vorherrschender Lehrmeinung begründet sich durch eine zustimmende Äußerung die zumindest einseitige Anerkennung der Beitritt ersuchenden Nation durch den "Abstimmenden", die wiederum in den Bereich der klassischen Souveränität hereinstrahlt. Eine Enthaltung oder Ablehnung hingegen spricht dem Beitrittssuchenden nicht automatisch die staatliche Souveränität ab. Dies, so Rosenschwenk, sei ein abweichender Tatbestand, der bi- oder unilateral abzuhandeln sei und im Rahmen der Konferenz der Nationen grundsätzlich keinen Platz findet. Die Frage, wie es sich bei einem Ausschlussverfahren verhält, gilt bisher als strittig. Zumindest jene Nationen, die für einen Ausschluss votieren, erkennen die auszuschließende Nation dann wohl nicht mehr als souveräne Nation an, den übrigen kann dies natürlich nicht vorgeschrieben werden, diese müssten eine Anerkennung dann schon separat aktiv widerrufen.
Die Zustimmung nur durch eine Mehrheit, statt durch alle Mitglieder, führt zu einer niedrigeren Wachstumshürde für die Organisation als Ganzes, was ihre Handlungsfähigkeit durch schneller steigende Mitgliederzahlen erleichtert. Gerne gehe ich aber auf ihre konkreten Fragen dazu ein.
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Das klingt sinnvoll. Anhand eines konkreten Textvorschlages kann ich die Implikationen sicherlich weitergehend einschätzen.
Hier wäre der Grundlagenvertrag mit den eingearbeiteten Textvorschlägen, Artikel 4 bis 6, zur weiterführenden Zusammenarbeit auf den genannten Gebieten:
Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
Präambel
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.
Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.
(2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.
(3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.
(2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.
(3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.
Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.
(2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.
(3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.
Artikel 4: Sicherheitsrelevante Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen bilateralen Dialog auf technischer Ebene zu etablieren, um den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Themenbereiche Cybersicherheit, Terrorismusprävention sowie Gefahrenabwehr im Bereich kritischer Infrastrukturen.
Artikel 5: Zivile Verteidigung und Katastrophenhilfe
(1) Severanien und Eulenthal werden ihre Anstrengungen koordinieren, um die Resilienz gegenüber Naturkatastrophen, Pandemien und anderen Krisensituationen zu erhöhen.
(2) Zu diesem Zweck werden gemeinsame Übungen, Schulungsprogramme und der Austausch von Experten in Erwägung gezogen.
(3) Die Kooperation in diesem Bereich bleibt zivil und schließt keine militärischen Verpflichtungen ein.
Artikel 6: Multilaterale Zusammenarbeit und Friedensmissionen
(1) Beide Staaten bekräftigen ihre Unterstützung für internationale Friedens- und Stabilitätsbemühungen.
(2) Eine mögliche Teilnahme an internationalen Friedensmissionen erfolgt auf freiwilliger Basis und ohne einseitige Schutzverpflichtung.
(3) Die Kooperation orientiert sich an der Prämisse gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Interessen.
Artikel 7: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.
(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.
(3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.
Artikel 8: Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.
(2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.
(3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.
Artikel 9: Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
(3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.
Wie bewerten Sie die vorgeschlagenen Formulierungen?Aus Sicht der nationalen Rechtsgelehrten im Eulenthal, allen voran von Prof. Abdulian von Rosenschwenk, Professor für Staatsrecht an der Freien Universität Eulenfurt, hat man für die Konferenz der Nationen eine sogenannte "Konferenzsouveränität" geschaffen, die vergleichbar, aber nicht immer deckungsgleich, mit der althergebrachten staatlichen oder nationalen Souveränität ist.
Für die Funktionsweise dieses multilateralen Organes ist es demnach entscheidend, dass der Teilnehmerkreis ausreichend groß wird, zugleich aber auch vorwiegend aus Nationen besteht, die sich auch gegenseitig anerkennen.
Die "Konferenzsouveränität" regelt das, indem innert einer, nennen wir es "Abstimmung", die Nationen Kenntnis darüber geben, ob sie eine Nation, die Beitritt ersucht, anerkennen. Nach vorherrschender Lehrmeinung begründet sich durch eine zustimmende Äußerung die zumindest einseitige Anerkennung der Beitritt ersuchenden Nation durch den "Abstimmenden", die wiederum in den Bereich der klassischen Souveränität hereinstrahlt. Eine Enthaltung oder Ablehnung hingegen spricht dem Beitrittssuchenden nicht automatisch die staatliche Souveränität ab. Dies, so Rosenschwenk, sei ein abweichender Tatbestand, der bi- oder unilateral abzuhandeln sei und im Rahmen der Konferenz der Nationen grundsätzlich keinen Platz findet. Die Frage, wie es sich bei einem Ausschlussverfahren verhält, gilt bisher als strittig. Zumindest jene Nationen, die für einen Ausschluss votieren, erkennen die auszuschließende Nation dann wohl nicht mehr als souveräne Nation an, den übrigen kann dies natürlich nicht vorgeschrieben werden, diese müssten eine Anerkennung dann schon separat aktiv widerrufen.
Die Zustimmung nur durch eine Mehrheit, statt durch alle Mitglieder, führt zu einer niedrigeren Wachstumshürde für die Organisation als Ganzes, was ihre Handlungsfähigkeit durch schneller steigende Mitgliederzahlen erleichtert. Gerne gehe ich aber auf ihre konkreten Fragen dazu ein.
Ich danke Ihnen für die ausführliche Darstellung der konzeptionellen Grundlagen und die Erläuterung ihrer Implikationen für den Beitritts- und Anerkennungsprozess innerhalb der Konferenz. Die von Ihnen dargelegte Logik einer einseitigen Anerkennung durch zustimmende Stimmen und die Differenzierung zu bilateralen oder unilateralen Anerkennungsentscheidungen ist für uns von großem Interesse.
Gleichzeitig ergeben sich aus severanischer Sicht einige weiterführende Fragen, insbesondere im Hinblick auf die praktischen und rechtlichen Konsequenzen einer Mehrheitsentscheidung über die Souveränität eines Staates. Wie genau wird sichergestellt, dass eine Enthaltung oder Ablehnung nicht zu einer faktischen Delegitimierung eines Staates innerhalb der Konferenz führt? Gibt es Mechanismen, die verhindern, dass eine Nation trotz fehlender Zustimmung der Mehrheit als politisch gleichberechtigtes Mitglied agieren kann?
Des Weiteren interessiert uns, wie sich dieses Verfahren in der Praxis auf bestehende diplomatische Beziehungen auswirkt. Falls beispielsweise eine Nation gegen die Aufnahme Severaniens stimmt, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen Severanien und diesem Staat? Wäre die severanische Delegation in der Konferenz dann mit Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise im Zugang zu bestimmten Gremien oder Entscheidungsmechanismen?
In Severanien gibt es, wie gesagt, innenpolitisch erhebliche Vorbehalte gegenüber einem Mechanismus, der einer Mehrheitsentscheidung Einfluss auf die Souveränität eines Staates einräumt. Das severanische Rechtsverständnis basiert auf der Prämisse, dass Souveränität ein inhärentes und unveräußerliches Recht eines Staates ist, das weder durch Zustimmung noch durch Ablehnung eines internationalen Gremiums verändert werden kann. Die Möglichkeit, dass eine bestehende Nation durch ein Ausschlussverfahren aus der Konferenz herausgewählt wird und dies als Zeichen ihrer mangelnden Souveränität gedeutet werden könnte, wird daher in unserer innenpolitischen Debatte kritisch betrachtet.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns weitere Informationen darüber bereitstellen könnten, wie innerhalb der Konferenz der Nationen sichergestellt wird, dass Mehrheitsentscheidungen nicht zu einer faktischen Einflussnahme auf die staatliche Souveränität führen.
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Wie bewerten Sie die vorgeschlagenen Formulierungen?
Diese Formulierungen kann ich so mittragen.
Gleichzeitig ergeben sich aus severanischer Sicht einige weiterführende Fragen, insbesondere im Hinblick auf die praktischen und rechtlichen Konsequenzen einer Mehrheitsentscheidung über die Souveränität eines Staates. Wie genau wird sichergestellt, dass eine Enthaltung oder Ablehnung nicht zu einer faktischen Delegitimierung eines Staates innerhalb der Konferenz führt? Gibt es Mechanismen, die verhindern, dass eine Nation trotz fehlender Zustimmung der Mehrheit als politisch gleichberechtigtes Mitglied agieren kann?
Die gibt es nicht, da eben ja die Anerkennung durch die Mehrheit der Mitglieder Voraussetzung für die Aufnahme ist. Eine Beteiligung von Nationen, die dieses Quorum verfehlen, ist in dem Sinne also nach der Charta gar nicht vorgesehen. Wer aber das Quorum erreicht, der ist vollwertiges Mitglied, ungeachtet der Einzelheiten der Abstimmung.
Falls beispielsweise eine Nation gegen die Aufnahme Severaniens stimmt, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen Severanien und diesem Staat?
Wie bereits ausgeführt, würde ich das verneinen. Das wäre aber sicherlich von der Rechtsauffassung der beiden beteiligten Staaten abhängig. Aus Rosenschwenks Sicht müsste ein Staat noch zusätzlich und unabhängig von der Abstimmung formell bekannt geben, dass er den anderen Staat nicht anerkennt. Das wäre aber, wie gesagt, eine bilaterale Angelegenheit, die auf bilateraler Ebene zu klären wäre und damit nicht auf der Ebene der Konferenz der Nationen behandelt wird.
Wäre die severanische Delegation in der Konferenz dann mit Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise im Zugang zu bestimmten Gremien oder Entscheidungsmechanismen?
Wie bereits dargelegt: Es gibt keine Abstufungen der Mitgliedschaft. Wer einmal aufgenommen ist, hat die vollen Rechte in jeder Hinsicht, bis zu seinem Austritt oder Ausschluss.
In Severanien gibt es, wie gesagt, innenpolitisch erhebliche Vorbehalte gegenüber einem Mechanismus, der einer Mehrheitsentscheidung Einfluss auf die Souveränität eines Staates einräumt. Das severanische Rechtsverständnis basiert auf der Prämisse, dass Souveränität ein inhärentes und unveräußerliches Recht eines Staates ist, das weder durch Zustimmung noch durch Ablehnung eines internationalen Gremiums verändert werden kann. Die Möglichkeit, dass eine bestehende Nation durch ein Ausschlussverfahren aus der Konferenz herausgewählt wird und dies als Zeichen ihrer mangelnden Souveränität gedeutet werden könnte, wird daher in unserer innenpolitischen Debatte kritisch betrachtet.
Gleichwohl erkennen Sie aber doch an, dass Souveränität auch davon abhängt, ob andere Nationen diese Souveränität anerkennen, oder nicht? Allein darum geht es. Der gesamte Mechanismus ist vor allem geschaffen worden, um solchen "Nationen" Aufnahme zu verhindern, die nur von sehr wenigen anderen Nationen anerkannt werden, wie etwa separatistische Bestrebungen oder dergleichen.
Ich hoffe, Ihnen damit ein wenig weitergeholfen haben zu können.
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