Beiträge von Milica Urošević

    Eine Antwort wird an das albernische Außenministerium in Aldenroth übermittelt, in der die Bereitschaft zum Dialog betont wird, während zugleich Besorgnis über die Änderungen in der albernischen Militärdoktrin sowie die geplanten nuklearpolitischen Maßnahmen zum Ausdruck kommt.


    САВЕЗНО МИНИСТАРСТВО СПОЉНИХ ПОСЛОВА
    САОПШТЕЊЕ ЗА ЈАВНОСТ

    Петак, 14. март 2025.


    Mit äußerstem Befremden nehmen wir die jüngsten Äußerungen der albernischen Außenministerin Nessie Dyce zur Kenntnis. Die von ihr geäußerten Anschuldigungen und die offenkundige Einmischung in innere Angelegenheiten des Freistaats Frajštajn sind haltlos und eine gefährliche Provokation.


    Die Maßnahmen zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in Frajštajn erfolgen in voller Übereinstimmung mit dem Völkergewohnheitsrecht und dienen einzig dem Schutz der Bevölkerung und der Stabilisierung der Region. Die unbegründeten Vorwürfe aus Albernia entbehren jeder sachlichen Grundlage und erscheinen als durchsichtiger Versuch, den eigenen gescheiterten Einfluss in Antica durch eine gezielte Diffamierung Severaniens zu kompensieren.


    Besonders besorgniserregend ist die unterschwellige Drohung, Albernia könne sich "verantwortlich fühlen" und „einen Beitrag leisten“. Jede Form albernischer Einmischung in Frajštajn wird als feindseliger Akt betrachtet und hätte schwerwiegende Konsequenzen. Ratelon befindet sich weiterhin im Kriegszustand, nachdem die Friedensverhandlungen durch das provokative und aggressive Vorgehen des albernisch kontrollierten Überseegebiets Cranberra gescheitert sind. Jeder Versuch, diesen Umstand zu ignorieren oder in severanische Angelegenheiten einzugreifen, käme einem bewussten Eintritt in eine bewaffnete Auseinandersetzung gleich. Severanien rät der albernischen Regierung dringend, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden und auf Provokationen zu verzichten.



    САВЕЗНО МИНИСТАРСТВО СПОЉНИХ ПОСЛОВА
    OGLAS ZA POSAO

    Недeљa, 14. март 2025.


    Das Außenministerium der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien lädt qualifizierte und erfahrene Kandidaten ein, sich für die Besetzung der Botschafterposten in Eulenthal und Gurkistan zu bewerben. Darüber hinaus sind weiterhin Bewerbungen für die Botschafterposten in Dionysos, Turanien und Zedarien willkommen.


    Wir möchten an dieser Stelle auf die bereits erfolgten Ernennungen hinweisen:

    • Reuven Slomović wurde als Botschafter für die Intesa-Staaten Gran Novara, Targa und Ladinien ernannt.
    • Gavrilo Mićić wurde als Botschafter für Tchino ernannt.

    Interessierte Bewerber werden gebeten, ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an das Außenministerium zu richten. Wir freuen uns darauf, geeignete Botschafter für diese wichtigen Aufgaben auszuwählen und unsere diplomatische Mission erfolgreich fortzusetzen.


    Danke, Herr Präsident Boban.


    Sehr geehrte Abgeordnete, wie Sie wissen, verbindet uns bereits eine erfreuliche Partnerschaft mit der Verbundsrepublik Gurkistan, die sich in gemeinsamen Projekten in den Bereichen Infrastruktur und Wissenschaft widerspiegelt. Diese Zusammenarbeit ist für beide Seiten von Bedeutung und hat bereits spürbare Früchte getragen.


    Mit dem vorliegenden Abkommen möchten wir diese Partnerschaft auf eine solide und rechtlich verankerte Grundlage stellen. Der Vertrag dient der diplomatischen Anerkennung sowie der Schaffung eines verlässlichen Rahmens für die Vertiefung unserer bilateralen Beziehungen auf allen Ebenen – politisch, wirtschaftlich, kulturell und in vielen weiteren Bereichen.


    Indem wir dieses Abkommen vorlegen, bekräftigen wir unser Engagement für eine langfristige und konstruktive Zusammenarbeit mit Gurkistan. Es ist ein wichtiger Schritt in der Weiterentwicklung unserer Partnerschaft und in der Förderung eines respektvollen, offenen Dialogs zwischen unseren Ländern.


    Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zu diesem Abkommen, damit wir unsere gemeinsamen Ziele verfolgen können.


    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    Im Namen der Bundesregierung lege ich Ihnen das „Abkommen zur Etablierung diplomatischer Beziehungen und Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und der Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan“ zur Aussprache vor.


    Abkommen zur Etablierung diplomatischer Beziehungen und Förderung der Zusammenarbeit

    zwischen


    der Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    und

    der Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan


    im Folgenden jeweils „die Vertragsparteien“ genannt,


    Präambel

    In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Gewohnheitsrechts und in Anerkennung der Bedeutung der Förderung friedlicher, stabiler und produktiver bilateraler Beziehungen haben die Vertragsparteien beschlossen, ihre diplomatische Anerkennung formal zu bekunden und die Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit zu schaffen. Dieses Dokument dient als Grundlage für die Entwicklung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und der Schaffung eines respektvollen, konstruktiven Dialogs.

    Artikel 1: Diplomatische Anerkennung

    1. Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne, unabhängige und gleichberechtigte Staaten an.
    2. Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan bestätigen ihre Absicht, die bestehenden diplomatischen Beziehungen auszubauen und die freundschaftliche Zusammenarbeit auf allen relevanten politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Ebenen zu intensivieren.

    Artikel 2: Etablierung diplomatischer Beziehungen

    1. Die Vertragsparteien erklären die gegenseitige Absicht, diplomatische Vertretungen im jeweils anderen Land zu etablieren.
    2. Jede der Vertragsparteien wird nach Möglichkeit einen Botschafter entsenden, der für die diplomatischen Beziehungen und die Förderung des Dialogs verantwortlich ist.
    3. Die Details zur Einrichtung der diplomatischen Vertretungen und zum Austausch von Vertretern werden in separaten Vereinbarungen geregelt.

    Artikel 3: Zusammenarbeit in internationalen Foren

    1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, in internationalen Organisationen und auf multilateraler Ebene in Übereinstimmung mit den grundlegenden Normen des internationalen Rechts zusammenzuarbeiten.
    2. Sie verpflichten sich, den Dialog in regionalen und internationalen Angelegenheiten fortzusetzen, um die Wahrung des Friedens, die Förderung der internationalen Sicherheit und die Entwicklung gemeinsamer Lösungen für globale Herausforderungen zu gewährleisten.

    Artikel 4: Bilaterale Vereinbarungen und Kooperationen

    1. Beide Staaten beabsichtigen, auf Grundlage dieses Vertrages weitere bilaterale Vereinbarungen zu unterzeichnen, die die Kooperation in verschiedenen Bereichen wie Handel, Sicherheit, Wirtschaft, Kultur, Bildung und Technologie fördern.
    2. Die Vertragsparteien werden sich auch der Förderung einer stabilen und offenen Handelsbeziehung widmen und ein Umfeld schaffen, das die wirtschaftliche Zusammenarbeit begünstigt.

    Artikel 5: Lösung von Differenzen

    1. Sollte es zwischen den Vertragsparteien zu Differenzen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens kommen, verpflichten sich die Parteien, diese Differenzen auf diplomatischem Wege und im Geiste des gegenseitigen Respekts zu lösen.
    2. Falls notwendig, können die Vertragsparteien ein neutrales Forum zur Beilegung von Streitigkeiten vereinbaren.

    Artikel 6: Inkrafttreten und Gültigkeit

    1. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und bleibt gültig, solange es von keiner der Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gekündigt wird.
    2. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Berücksichtigung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

    Artikel 7: Schlussbestimmungen

    1. Dieses Abkommen wurde in zwei Originalen verfasst, eines für jede der Vertragsparteien, und ist in den Sprachen der Vertragsparteien, Severostaranisch und Gurkistanisch, abgefasst. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.
    2. Das Abkommen kann jederzeit durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.



    Für die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien:


    _________________________

    Milica Urošević

    Außenministerin der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Datum: _______________


    Für die Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan:


    _________________________

    Tin Velic

    Außenminister der Verbundsrepublik Gurkistan

    Datum: _______________

    Vielen Dank für Ihre freundlichen Worte. Ich freue mich, dass wir zu einem so positiven Ergebnis gekommen sind. Sobald der Vertrag von unserer Seite durch die Bundesversammlung ratifiziert wurde, werde ich Gurkistan umgehend darüber informieren.


    Es war mir eine Freude, Sie zu treffen, ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit.

    Das klingt sinnvoll. Anhand eines konkreten Textvorschlages kann ich die Implikationen sicherlich weitergehend einschätzen.

    Hier wäre der Grundlagenvertrag mit den eingearbeiteten Textvorschlägen, Artikel 4 bis 6, zur weiterführenden Zusammenarbeit auf den genannten Gebieten:


    Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Präambel

    Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.

    Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung

    (1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.

    (2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.

    (3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

    Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.

    (2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.

    (3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.

    Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch

    (1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.

    (2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.

    (3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.

    Artikel 4: Sicherheitsrelevante Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen bilateralen Dialog auf technischer Ebene zu etablieren, um den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zu verbessern.

    (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Themenbereiche Cybersicherheit, Terrorismusprävention sowie Gefahrenabwehr im Bereich kritischer Infrastrukturen.

    Artikel 5: Zivile Verteidigung und Katastrophenhilfe

    (1) Severanien und Eulenthal werden ihre Anstrengungen koordinieren, um die Resilienz gegenüber Naturkatastrophen, Pandemien und anderen Krisensituationen zu erhöhen.

    (2) Zu diesem Zweck werden gemeinsame Übungen, Schulungsprogramme und der Austausch von Experten in Erwägung gezogen.

    (3) Die Kooperation in diesem Bereich bleibt zivil und schließt keine militärischen Verpflichtungen ein.

    Artikel 6: Multilaterale Zusammenarbeit und Friedensmissionen

    (1) Beide Staaten bekräftigen ihre Unterstützung für internationale Friedens- und Stabilitätsbemühungen.

    (2) Eine mögliche Teilnahme an internationalen Friedensmissionen erfolgt auf freiwilliger Basis und ohne einseitige Schutzverpflichtung.

    (3) Die Kooperation orientiert sich an der Prämisse gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Interessen.

    Artikel 7: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.

    (2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.

    (3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.

    Artikel 8: Justizielle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.

    (2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.

    (3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.

    Artikel 9: Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.

    (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

    (3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.



    Wie bewerten Sie die vorgeschlagenen Formulierungen?

    Aus Sicht der nationalen Rechtsgelehrten im Eulenthal, allen voran von Prof. Abdulian von Rosenschwenk, Professor für Staatsrecht an der Freien Universität Eulenfurt, hat man für die Konferenz der Nationen eine sogenannte "Konferenzsouveränität" geschaffen, die vergleichbar, aber nicht immer deckungsgleich, mit der althergebrachten staatlichen oder nationalen Souveränität ist.

    Für die Funktionsweise dieses multilateralen Organes ist es demnach entscheidend, dass der Teilnehmerkreis ausreichend groß wird, zugleich aber auch vorwiegend aus Nationen besteht, die sich auch gegenseitig anerkennen.

    Die "Konferenzsouveränität" regelt das, indem innert einer, nennen wir es "Abstimmung", die Nationen Kenntnis darüber geben, ob sie eine Nation, die Beitritt ersucht, anerkennen. Nach vorherrschender Lehrmeinung begründet sich durch eine zustimmende Äußerung die zumindest einseitige Anerkennung der Beitritt ersuchenden Nation durch den "Abstimmenden", die wiederum in den Bereich der klassischen Souveränität hereinstrahlt. Eine Enthaltung oder Ablehnung hingegen spricht dem Beitrittssuchenden nicht automatisch die staatliche Souveränität ab. Dies, so Rosenschwenk, sei ein abweichender Tatbestand, der bi- oder unilateral abzuhandeln sei und im Rahmen der Konferenz der Nationen grundsätzlich keinen Platz findet. Die Frage, wie es sich bei einem Ausschlussverfahren verhält, gilt bisher als strittig. Zumindest jene Nationen, die für einen Ausschluss votieren, erkennen die auszuschließende Nation dann wohl nicht mehr als souveräne Nation an, den übrigen kann dies natürlich nicht vorgeschrieben werden, diese müssten eine Anerkennung dann schon separat aktiv widerrufen.

    Die Zustimmung nur durch eine Mehrheit, statt durch alle Mitglieder, führt zu einer niedrigeren Wachstumshürde für die Organisation als Ganzes, was ihre Handlungsfähigkeit durch schneller steigende Mitgliederzahlen erleichtert. Gerne gehe ich aber auf ihre konkreten Fragen dazu ein.

    Ich danke Ihnen für die ausführliche Darstellung der konzeptionellen Grundlagen und die Erläuterung ihrer Implikationen für den Beitritts- und Anerkennungsprozess innerhalb der Konferenz. Die von Ihnen dargelegte Logik einer einseitigen Anerkennung durch zustimmende Stimmen und die Differenzierung zu bilateralen oder unilateralen Anerkennungsentscheidungen ist für uns von großem Interesse.


    Gleichzeitig ergeben sich aus severanischer Sicht einige weiterführende Fragen, insbesondere im Hinblick auf die praktischen und rechtlichen Konsequenzen einer Mehrheitsentscheidung über die Souveränität eines Staates. Wie genau wird sichergestellt, dass eine Enthaltung oder Ablehnung nicht zu einer faktischen Delegitimierung eines Staates innerhalb der Konferenz führt? Gibt es Mechanismen, die verhindern, dass eine Nation trotz fehlender Zustimmung der Mehrheit als politisch gleichberechtigtes Mitglied agieren kann?


    Des Weiteren interessiert uns, wie sich dieses Verfahren in der Praxis auf bestehende diplomatische Beziehungen auswirkt. Falls beispielsweise eine Nation gegen die Aufnahme Severaniens stimmt, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen Severanien und diesem Staat? Wäre die severanische Delegation in der Konferenz dann mit Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise im Zugang zu bestimmten Gremien oder Entscheidungsmechanismen?


    In Severanien gibt es, wie gesagt, innenpolitisch erhebliche Vorbehalte gegenüber einem Mechanismus, der einer Mehrheitsentscheidung Einfluss auf die Souveränität eines Staates einräumt. Das severanische Rechtsverständnis basiert auf der Prämisse, dass Souveränität ein inhärentes und unveräußerliches Recht eines Staates ist, das weder durch Zustimmung noch durch Ablehnung eines internationalen Gremiums verändert werden kann. Die Möglichkeit, dass eine bestehende Nation durch ein Ausschlussverfahren aus der Konferenz herausgewählt wird und dies als Zeichen ihrer mangelnden Souveränität gedeutet werden könnte, wird daher in unserer innenpolitischen Debatte kritisch betrachtet.


    Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns weitere Informationen darüber bereitstellen könnten, wie innerhalb der Konferenz der Nationen sichergestellt wird, dass Mehrheitsentscheidungen nicht zu einer faktischen Einflussnahme auf die staatliche Souveränität führen.


    САВЕЗНО МИНИСТАРСТВО СПОЉНИХ ПОСЛОВА
    САОПШТЕЊЕ ЗА ЈАВНОСТ

    Недeљa, 15. март 2025.


    Das Außenministerium hat mit Verwunderung die Entscheidung der Futunischen Hegemonie zur Kenntnis genommen, die bilaterale Zusammenarbeit einseitig einzustellen und die Beziehungen grundlegend überdenken zu wollen. Die dargelegten Gründe für diesen Schritt entsprechen nicht dem tatsächlichen Verlauf der Gespräche und lassen auf eine besorgniserregende Volatilität in der Entscheidungsfindung futunischer Stellen schließen.


    Die severanische Delegation führte in Harash Gespräche von beiderseitigem Interesse, darunter Fragen der Sicherheitspolitik in Zedarien, wirtschaftliche Kooperationen im Energiesektor sowie gemeinsame wissenschaftliche Projekte. Dass Severanien einseitige Themenführung vorgeworfen wird, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Ebenso ist die abrupte Beendigung des Besuchs und die unvermittelte Aufforderung zur Abreise als diplomatisch unüblich zu werten.


    Severanien bleibt weiterhin an konstruktiven und stabilen Beziehungen interessiert. Allerdings muss in Anbetracht der jüngsten Ereignisse geprüft werden, inwieweit eine verlässliche Zusammenarbeit mit der Futunischen Hegemonie unter den gegebenen Umständen möglich bleibt. Sollte sich dieses erratische Verhalten fortsetzen, wird Severanien gezwungen sein, seine Haltung gegenüber der futunischen Führung grundlegend zu überdenken.


    Gerade als Gastgeberstaat der neuen Konferenz der Nationen kommt uns in dieser Frage natürlich eine starke Verpflichtung zur allseitigen Neutralität zu. Unser Milizsystem eignet sich zu engeren Militärbündnissen ohnehin nur bedingt, aber wenn Sie Ihre Vorstellungen noch etwas konkretisieren könnten, kann ich das gerne einschätzen. :)

    Wir denken an konkrete, pragmatische Maßnahmen, die zur gegenseitigen Sicherheit und Stabilität beitragen. Beispielsweise könnten regelmäßige bilaterale Treffen auf technischer Ebene zur Verbesserung des Informationsaustauschs in sicherheitsrelevanten Fragen von beiderseitigem Nutzen sein. Auch eine koordinierte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Verteidigung und Katastrophenhilfe würde dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit beider Staaten gegenüber äußeren Bedrohungen zu erhöhen. Zudem könnten wir uns eine Vereinbarung zur Unterstützung in internationalen Friedensmissionen vorstellen, ohne jedoch eine militärische Verpflichtung oder eine einseitige Schutzverpflichtung zu implizieren. Diese Zusammenarbeit sollte vielmehr auf gemeinsamer Verantwortung für die regionale und globale Stabilität basieren.

    Sie haben also Kenntnis über unsere Vereinbarung mit Targa vom 9. Oktober, einen Infrastrukturpool zur Bewältigung humanitärer Krisen zu begründen. Ich würde mich sicherlich freuen, wenn sich mehr Nationen finden, die sich an diesem Projekt beteiligen, gerade auch, um auch zukünftige, internationale Krisen sinnvoll zu lindern. Meine persönliche Vorstellung ist die langfristige Angliederung an die Konferenz der Nationen.

    Wir schätzen Targas und Eulenthals Fokus auf praktische Unterstützung und Infrastrukturmaßnahmen und würden gerne in Erwägung ziehen, wie wir dieses Projekt gemeinsam weiter voranbringen können.


    In Bezug auf die Konferenz der Nationen möchten wir anmerken, dass Severanien gegenwärtig in einer eingehenden Beratung darüber steht, ob wir dieser Organisation beitreten sollten. Ihre Vision einer langfristigen Angliederung an die Konferenz ist durchaus von Interesse. Dennoch gibt es bei uns einige Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich der in der Charta verankerten Regelungen zur Souveränität der Mitglieder und den Mehrheitsentscheidungen über staatliche Souveränität. Wir würden es sehr schätzen, wenn Sie uns die konkreten Vorteile und Mechanismen der Konferenz darlegen könnten, die sicherstellen, dass die Souveränität der Mitgliedsstaaten gewahrt bleibt und nicht durch Mehrheitsentscheidungen infrage gestellt wird.


    Wir sehen in der Konferenz ein Potenzial für einen Dialog zwischen Nationen, insbesondere in Krisenzeiten, und hoffen, dass sich ein Rahmen finden lässt, der die Interessen aller Mitgliedsstaaten respektiert. Ihre Perspektive könnte uns helfen, unsere Entscheidungsfindung weiter zu konkretisieren.

    In Anbetracht der bewaffneten Konflikte der jüngsten Vergangenheit stellt sich für uns die Frage, inwiefern eine engere verteidigungspolitische Kooperation im beiderseitigen Interesse sein könnte. Dabei geht es nicht um eine Militarisierung unserer Beziehungen, sondern vielmehr um Fragen der Stabilität, des Informationsaustauschs und möglicher Sicherheitsgarantien, die zum Schutz unserer Staaten und unserer Bevölkerung beitragen können.


    Darüber hinaus bewegt uns die humanitäre Lage nach dem Ratelonkrieg, insbesondere die Flüchtlingssituation. Severanien ist bereit, konstruktiv zu prüfen, wie wir im Einklang mit unseren Kapazitäten einen Beitrag zur Linderung der Not leisten können – sei es durch humanitäre Hilfe, Aufnahmeprogramme oder infrastrukturelle Unterstützung. In diesem Zusammenhang stehen wir auch offen für einen Austausch über Initiativen, die sich an den Ansätzen unseres Verbündeten Targa orientieren.


    Selbstverständlich sind wir daran interessiert, Ihre Sichtweise zu diesen Themen zu hören.

    Die aktuelle Bundesregierung unter Präsident Trkulja ist selbstverständlich bereit, die Zusicherungen der Vorgängerregierung einzuhalten. Wir erkennen den Wert der bisherigen Zusammenarbeit und sind uns bewusst, wie wichtig ein stabiler, freundschaftlicher Austausch für unsere beiden Nationen ist.


    Auch unter der neuen Administration streben wir ein starkes und kooperatives Verhältnis zu Eulenthal an. Wir sind gerne bereit, unsere Zusammenarbeit auf ein neues Level zu heben und die besprochenen Themen, wie den Abbau von Zollschranken, die Vereinfachung des Bildungs- und Arbeitskräftetransfers sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit, weiter zu vertiefen. Darüber hinaus möchten wir Ihnen versichern, dass wir ebenfalls an einer Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Bildungsabschlüssen und der Erleichterung des Arbeitsvisa-Austausches interessiert sind, um den Bedürfnissen unserer Arbeitsmärkte gerecht zu werden.


    Die Vereinbarung eines einheitlichen Zollverfahrens und der Verzicht auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr sind ebenfalls Punkte, die wir gerne weiterverfolgen möchten, um den Handel zwischen unseren Ländern zu erleichtern und zu fördern.


    Auch das Thema der Zusammenarbeit bei der Auslieferung zur Strafverfolgung ist von hoher Bedeutung, und wir begrüßen Ihre Bereitschaft, dieses Thema in einen Vertrag aufzunehmen.


    Ich habe die bisherigen Verhandlungsergebnisse in einem vorläufigen Vertragsentwurf zusammengefasst:


    Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Präambel

    Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.

    Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung

    (1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.

    (2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.

    (3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

    Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.

    (2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.

    (3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.

    Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch

    (1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.

    (2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.

    (3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.

    Artikel 4: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.

    (2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.

    (3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.

    Artikel 5: Justizielle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.

    (2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.

    (3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.

    Artikel 6: Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.

    (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

    (3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.



    Wären aus Ihrer Sicht darüber hinausgehende Vereinbarungen von Interesse?