Die Debatte ist beendet, ich leite die Abstimmung ein.
Beiträge von Marijan Peladic
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Die Abstimmung ist beendet. Der Antrag wurde mit zwei Ako-Stimmen angenommen.
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Freuen Sie sich doch einfach, dass ich Ihnen mal nicht widerspreche, sondern nur was ergänze.
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Wenn Vesteran nicht in der Lage ist, seine Ämter zu besetzen, dann sollte das übrigen Republiken nicht aufhalten, in die Normalität zurückzukehren. Die Verfassung hat schließlich eine eindeutige Regelung für diesen Fall:
Zitat(4) Sollte eine Republik nicht in der Lage sein, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, übernimmt bis zur Wiederherstellung einer rechtmäßigen staatlichen Ordnung der Bundesrat kollektiv die Aufgaben der lokalen Verfassungsorgane.
Wir dürfen uns nicht von Vesteran blockieren lassen - drei Bundesräte sind auch gut genug.
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Zur Abstimmung steht der folgende Antrag der Regierung:
ZitatZakon o Uporabi kajsteranske Zastave
Gesetz zur Verwendung der kaysteranischen Flagge§1 - Die kaysteranische Flagge
Die kaysteranische Flagge ist ein Nationalsymbol. Sie stellt neben den Siegeln, den Standarten und Wappen der Republikska Kajsteranij auch ein Hoheitssymbol dar.§2 - Beflaggung von Gebäuden
(1) Alle öffentlichen Gebäuden der Republikska Kajsteranij sind mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen
a) an allen Nationalfeiertagen
b) an Wahltagen
(2) Einzelne öffentliche Gebäuden sind zu besonderen Anlässen mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen, wie etwa Staatsbesuchen oder Besuchen einzelner Mitglieder der Regierung, sowie von Mitgliedern des Dom Republikske.
(3) Eine Beflaggung nichtöffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gestattet.
(4) Bei Trauerfällen, die durch Verordnungen als solche gekennzeichnet werden, ist eine Beflaggung auf Halbmast an allen öffentlichen Gebäuden vorgeschrieben.§3 - Gleichzeitige Verwendung mit anderen Flaggen
(1) Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gleichzeitig und ungeachtet zur möglichen Beflaggung mit anderen Flaggen vorgeschrieben.
(2) Bei der gleichzeitigen Beflaggung darf keine Flagge größer sein oder höher wehen als die kaysteranische Flagge.
(3) Die alleinige Beflaggung mit der kaysteranischen Flagge ist am kaysteranischen Nationalfeiertag (25.10.) vorgeschrieben.§4 - Zerstörung der Flagge
Die Zerstörung der kaysteranischen Flagge ist strafbar.§5 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) §4, Abs. 4 und 5 des severanischen Staatssymbolgesetzes finden in der Republik Kaysteran keine Anwendung mehr.Stimmen Sie mit Ako, Ni oder Nanej. Die Dauer der Abstimmung wird auf fünf Tage, d.h. bis zum 3. März 2011 festgesetzt. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
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Die Debatte ist beendet, ich leite die Abstimmung ein.
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Zur Debatte steht der folgende Antrag der Regierung:
ZitatZakon o Kajsteranskoj Investicnoj Banki
Gesetz über die Kaysteranische Investitionsbank§1 - Aufgabe und Sitz
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka (KIB) ist die Entwicklungsbank der Republika Kaysteran. Ihr Aufgabe ist es zu einer wirtschaftlichen und ausgewogenen Entwicklung der Republik Kaysteran beizutragen.
(2) Die Kajsteranska Investicna Banka hat ihren Sitz in Duranje, Republik Kaysteran.§2 - Geschäftstätigkeit
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka gewährt Darlehen und Bürgschaften ohne Erwerbszweck für Vorhaben, die zur Entwicklung der weniger entwickelten Gebiete, Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten im Interesse der Republik Kaysteran beitragen.
(2) Sie bedient sich hierfür des Kapitalmarkts und Mitteln, die ihr von der Regierung der Republik Kaysteran zur Verfügung gestellt wurden.§3 - Aufsicht
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka ist im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums der Republik Kaysteran.
(2) Die Regierung der Republik Kaysteran überwacht die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Bank.§4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Die Dauer der Debatte wird zunächst auf fünf Tage, d.h. bis zum 28. Februar 2011 festgesetzt.
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Laut Geschäftsordnung ist die Dauer einer Debatte vom Govornik zunächst auf fünf Tage festzulegen. Das heißt, die Debatte endet morgen, am 24. Februar 2011. Auf Antrag einer Mehrheit kann die Frist verlängert werden, falls es notwendig sein sollte.
Gospodij Vlic, möchten Sie einen Änderungsvorschlag formulieren?
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Dass der derzeitige Zustand noch nicht das ist, was wir haben wollen, darin sind wir uns aber hoffentlich auch alle einig.
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Vielleicht sollte die DU ihre ständige Vertretung nach Duranje verlegen, in Kaysteran wäre sie gewiss willkommen.
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Ich nehme die Wahl an.
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Beim Kopieren ist die Formatierung kaputtgegangen. Am einfachsten zitierst du für sowas hier meinen Beitrag mit dem Gesetz, dann bekommst du den originalen BB-Code.
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In den Antragsthread stellen darf jeder, die Diskussion/Abstimmung leiten muss der Govornik.
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Zitat
Zakon o Uporabi kajsteranske Zastave
Gesetz zur Verwendung der kaysteranischen Flagge§1 - Die kaysteranische Flagge
Die kaysteranische Flagge ist ein Nationalsymbol. Sie stellt neben den Siegeln, den Standarten und Wappen der Republikska Kajsteranij auch ein Hoheitssymbol dar.§2 - Beflaggung von Gebäuden
(1) Alle öffentlichen Gebäuden der Republikska Kajsteranij sind mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen
a) an allen Nationalfeiertagen
b) an Wahltagen
(2) Einzelne öffentliche Gebäuden sind zu besonderen Anlässen mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen, wie etwa Staatsbesuchen oder Besuchen einzelner Mitglieder der Regierung, sowie von Mitgliedern des Dom Republikske.
(3) Eine Beflaggung nichtöffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gestattet.
(4) Bei Trauerfällen, die durch Verordnungen als solche gekennzeichnet werden, ist eine Beflaggung auf Halbmast an allen öffentlichen Gebäuden vorgeschrieben.§3 - Gleichzeitige Verwendung mit anderen Flaggen
(1) Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gleichzeitig und ungeachtet zur möglichen Beflaggung mit anderen Flaggen vorgeschrieben.
(2) Bei der gleichzeitigen Beflaggung darf keine Flagge größer sein oder höher wehen als die kaysteranische Flagge.
(3) Die alleinige Beflaggung mit der kaysteranischen Flagge ist am kaysteranischen Nationalfeiertag (25.10.) vorgeschrieben.§4 - Zerstörung der Flagge
Die Zerstörung der kaysteranischen Flagge ist strafbar.§5 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) §4, Abs. 4 und 5 des severanischen Staatssymbolgesetzes finden in der Republik Kaysteran keine Anwendung mehr.So finde ich es etwas übersichtlicher. Außerdem ein paar kleinere Änderungen: Die severanische Flagge finde ich nicht beachtenswert, sprechen wir lieber von "anderen Flaggen". Und die übertriebenen Bundesregelungen zum Gebrauch der Flagge können wir abschaffen, weil es nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
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Ako / Ja.
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Gospodij Präsidentij, würden Sie dann die Wahl einleiten?
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Wie im Parteiforum vorgeschlagen können wir es einfach regional durch ein anderes Gesetz ersetzen, das kaysteranische Beflaggung usw. vorschreibt. Das Thema fällt eigentlich nicht in der Zuständigkeit des Bundes.
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Entsetzlich. Da sieht man wieder einmal, wohin es führt, wenn man die severanischen Zentralisten Gesetze gegen unsere Republik machen lässt.
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Die Regierung beantragt das Folgende:
ZitatZakon o Kajsteranskoj Investicnoj Banki
Gesetz über die Kaysteranische Investitionsbank§1 - Aufgabe und Sitz
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka (KIB) ist die Entwicklungsbank der Republika Kaysteran. Ihr Aufgabe ist es zu einer wirtschaftlichen und ausgewogenen Entwicklung der Republik Kaysteran beizutragen.
(2) Die Kajsteranska Investicna Banka hat ihren Sitz in Duranje, Republik Kaysteran.§2 - Geschäftstätigkeit
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka gewährt Darlehen und Bürgschaften ohne Erwerbszweck für Vorhaben, die zur Entwicklung der weniger entwickelten Gebiete, Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten im Interesse der Republik Kaysteran beitragen.
(2) Sie bedient sich hierfür des Kapitalmarkts und Mitteln, die ihr von der Regierung der Republik Kaysteran zur Verfügung gestellt wurden.§3 - Aufsicht
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka ist im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums der Republik Kaysteran.
(2) Die Regierung der Republik Kaysteran überwacht die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Bank.§4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.