Liebe Kollegen,
der Abgeordnete Boban beantragt folgende Änderung des Republiksvertretungsgesetzes (RepVertG):
ZitatAlles anzeigen
§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durchden Bundesratdie Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als drei Wochen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
(2) Der Präsident Severaniens stellt diesen Zustand fest und beruft einen Gouverneur (guverner) zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik.
(2b) Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wähltder Bundesratdie Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.
(3) Der Präsident Severaniens hat die Dienstaufsicht über den Gouverneur.
§3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
(2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
(3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, so schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.
§4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
(2) Die Bundesversammlung kann das Verfahren jederzeit mit qualifizierter Mehrheit außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.
§5 - Aufgaben(1) Dem Gouverneur obliegen keine Rechte zur Stimmabgabe in der Bundesversammlung noch des Erlasses von Verordnungen in der Republik die über die Zielerreichung in §3 hinaus gehen.
(2) Soweit es die Gesetze der jeweiligen Republik vorsehen, kann der Gouverneur die dem Staatsoberhaupt zugewiesenen prozessualen Aufgaben in der Legislative übernehmen.
(3) Der Gouverneur ist dazu berechtigt, Gesetze die durch die Legislative der Republik verabschiedet wurden zu verkünden bzw. diese zu veröffentlichen.
Ich erteile dem Antragsteller das Wort.