Änderung Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

  • Liebe Kollegen,


    der Abgeordnete Boban beantragt folgende Änderung des Republiksvertretungsgesetzes (RepVertG):

    Ich erteile dem Antragsteller das Wort.

  • Werte Mitabgeordnete,

    in Kaysteran haben wir, wie Sie sicher wissen, nun schon etwas Erfahrung gesammelt. Die Gesetzgebung hier soll den Rahmen des Gouverneurs in einem neuen Paragraphen genauer definieren.


    1. Der Gouverneur soll zum einen klar begrenzt sein, in seiner Tätigkeit und seinem Ziel aber umgekehrt dadurch nicht komplett handlungsunfähig sein. Gerade die Gesetzgebungsprozesse sollten durch die Möglichkeit einer Leitung des Republikparlaments und einer Verkündung von Gesetzen den Prozess ermöglichen.


    2. Ich schlage vor, dass nach einer dreiwöchigen Nichterfüllung die Gouverneursregelung eingesetzt werden soll. Dies verschafft Klarheit und gleichermaßen bringt es den Bund in eine klare und zeitlich abhängige Handlungspflicht.


    3. Darüberhinaus gab es ein paar Anpassungen bzgl Bundesrat->Bundesversammlung, welche wohl übersehen wurden bei der letzten Revision, und ein paar andere Fehler die ich beseitigt habe.

  • Lieber Kollege Boban,


    welche Überlegungen liegen der Drei-Wochen-Frist zugrunde? Wird nach zwei Wochen Vakanz noch kein Gouverneur benötigt?


    Ferner eine Frage zu § 5 Abs. 1: Der Gouverneur leitet doch geschäftsführend die Regierung der Teilrepublik. Er ist Spitze der Verwaltung, steht den Polizeikräften vor. Er ist zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ich kann nicht erkennen, dass dies nach Ihrer Formulierung des § 5 Abs. 1 noch weiterhin gegeben ist.


    Die Absätze 2 und 3 regeln eigentlich nichts, denn auch ohne diese Absätze können Gesetze der Teilrepubliken doch genau diese Aufgaben vorsehen. Also entweder ist das Bundessache und das Bundesgesetz regelt es oder es ist Republikssache und die Gesetze der Republik regeln es. Man kann es natürlich so da hinein schreiben als Erläuterung. Aber wie gesagt, eine Notwendigkeit sehe ich jetzt nicht.


    Noch eine formale Bitte: Können wir Paragraphen nicht nachträglich umwidmen? § 5 ist regelt eigentlich das Inkrafttreten des Gesetzes, dieser entfällt in Ihrem Vorschlag nun ersatzlos. Es wäre meines Erachtens stringenter, diesen Paragraphen bestehen zu lassen und Ihre Regelungen einzufügen als § 3a.

  • Lieber Kollege Boban,


    welche Überlegungen liegen der Drei-Wochen-Frist zugrunde? Wird nach zwei Wochen Vakanz noch kein Gouverneur benötigt?

    Gewiß doch: IdR sollte eine Republik bspw. eine Republik genau auf diesen Zustand durch Stellvertreterregelungen gewappnet sein, der organisatorische Aufwand bspw. bei einer unvorgesehenen Neuwahl ergibt bei mir mit Ausschreibung (ca. 7 Tage), der meist angewandten Pause zwischen Ausschreibungsende und Wahlbeginn von ca. 5-8 Tagen und wiederum 5 Tagen mit der Durchführung der Wahl eben ca. 3 Wochen. Das war nur Mathematik. Man kann ebenso begründen, dass schon nach 14 Tagen (also eben einer möglichen Nichtfindung von Kandidaten) bereits hier Handlungspflicht besteht.

    Zitat

    Ferner eine Frage zu § 5 Abs. 1: Der Gouverneur leitet doch geschäftsführend die Regierung der Teilrepublik. Er ist Spitze der Verwaltung, steht den Polizeikräften vor. Er ist zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ich kann nicht erkennen, dass dies nach Ihrer Formulierung des § 5 Abs. 1 noch weiterhin gegeben ist.

    Geschäftsführend? Nein, das kann ich wiederum nicht in der Form bislang nicht erkennen. Oberstes Ziel, so lege ich das aus, ist die Wiederherstellung der Ordnung. Sollte dies darüberhinaus gehen, so sollten die Aufgaben und Pflichten noch deutlich stärker herausgearbeitet werden um keinen Missbrauch zu ermöglichen

    Zitat

    Die Absätze 2 und 3 regeln eigentlich nichts, denn auch ohne diese Absätze können Gesetze der Teilrepubliken doch genau diese Aufgaben vorsehen. Also entweder ist das Bundessache und das Bundesgesetz regelt es oder es ist Republikssache und die Gesetze der Republik regeln es. Man kann es natürlich so da hinein schreiben als Erläuterung. Aber wie gesagt, eine Notwendigkeit sehe ich jetzt nicht.

    Bei Paragraph 5(2) stimme ich ihnen zu, das entspricht wohl mehr der ERläuterung bei §5(3) sehe ich durchaus eine Lücke, die man natürlich auch im Republiksrecht schließen könnte, was aber nach Bundesrecht einheitlich geregelt werden könnte.

    Zitat

    Noch eine formale Bitte: Können wir Paragraphen nicht nachträglich umwidmen? § 5 ist regelt eigentlich das Inkrafttreten des Gesetzes, dieser entfällt in Ihrem Vorschlag nun ersatzlos. Es wäre meines Erachtens stringenter, diesen Paragraphen bestehen zu lassen und Ihre Regelungen einzufügen als § 3a.

    Dieser Überarbeitung stehe ich offen ggü. und werde eine Veränderung erarbeiten *simoff* ich hab den §6 mit der verkündung vergessen zu pasten *sim on*

  • Das wäre soweit die erste Überarbeitung Kollege Stanković, entsprechend noch ohne die Diskussion um die Frage: ist der Gouverneur tatsächlich voll geschäftsführend?



    §1 - Geltungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat die Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    §2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt

    (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als drei Wochen kein Staatsoberhaupt vorsteht.

    (2) Der Präsident Severaniens stellt diesen Zustand fest und beruft einen Gouverneur (guverner) zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik.

    (2b) Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wählt der Bundesrat die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.

    (3) Der Präsident Severaniens hat die Dienstaufsicht über den Gouverneur.


    §3a - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt

    (1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.

    (2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.

    (3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, so schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.


    §3b - Aufgaben und Rechtsrahmen des Gouverneurs

    (1) Dem Gouverneur obliegen keine Rechte zur Stimmabgabe in der Bundesversammlung noch des Erlasses von Verordnungen in der Republik die über die Zielerreichung in §3a hinaus gehen.

    (2) Soweit es die Gesetze der jeweiligen Republik vorsehen, kann der Gouverneur die dem Staatsoberhaupt zugewiesenen prozessualen Aufgaben in der Legislative übernehmen.

    (3) Der Gouverneur ist dazu berechtigt, Gesetze die durch die Legislative der Republik verabschiedet wurden zu verkünden bzw. diese zu veröffentlichen.


    §4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt

    (1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.

    (2) Die Bundesversammlung kann das Verfahren jederzeit mit qualifizierter Mehrheit außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.


    §5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Genosse Präsident,

    sehr geehrte Kollegen,


    zunächst einmal ist es positiv zu sehen, dass wir uns Gedanken darüber machen, wie wir in solchen Ausnahmesituationen handeln sollten. Allerdings möchte ich insbesondere die vorgeschlagene Drei-Wochen-Frist zur Feststellung kritisch hinterfragen.


    Es ist zweifellos wichtig, klare Fristen und Verfahrenswege festzulegen, um in solchen Situationen handlungsfähig zu sein. Aber die Drei-Wochen-Frist scheint in diesem Fall unrealistisch und problematisch zu sein. Wie Sie wissen, amtieren die Präsidenten der Republiken seit 2016, und es gab vielerorts seit Jahren keine regulären Wahlen.


    Eine derart kurze Frist könnte dazu führen, dass wir voreilig handeln, ohne die tatsächliche Situation in der betroffenen Teilrepublik angemessen zu berücksichtigen. Wie genau soll die Bundesregierung feststellen, dass keine staatliche Gewalt ausgeübt wird?


    Statt einer starren Frist sollten wir vielleicht einen flexibleren Ansatz in Betracht ziehen, der es uns ermöglicht, die jeweilige Situation genauer zu prüfen und auf die besonderen Umstände vor Ort einzugehen.


    Insgesamt halte ich es für notwendig, dass wir diesen Gesetzesvorschlag sorgfältig überdenken und sicherstellen, dass er die Realitäten angemessen widerspiegelt.

    Милутин Петровић

    Бивши савезни министар спољних послова


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  • Druže predsedniče, poštovani poslanici,


    ich möchte meine tiefe Besorgnis über den vorliegenden Gesetzesvorschlag zum Ausdruck bringen. Dieses Gesetz ist zweifellos ein schwerwiegender Eingriff in die Souveränität unserer Teilrepubliken und sollte mit äußerster Vorsicht und Bedacht behandelt werden. Trotz lauter Kritik ist meine Regierung zurecht in dieser Frage überaus zögerlich vorgegangen.


    Die Souveränität unserer Teilrepubliken ist ein Kernprinzip unserer föderalen Verfassung. Sie ermöglicht es den einzelnen Republiken, ihre Angelegenheiten nach ihren eigenen Bedürfnissen und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Werten und Überzeugungen zu regeln. Ein so drastischer Eingriff in diese Souveränität sollte nur in den außergewöhnlichsten Umständen in Betracht gezogen werden.


    Drei Wochen ist eine äußerst kurze Zeitspanne, die kaum ausreicht, um die komplexen politischen, rechtlichen und sozialen Gegebenheiten in einer Republik angemessen zu bewerten.


    Ein solcher Eingriff in die Souveränität der Teilrepubliken könnte zu erheblichen Spannungen und politischen Konflikten führen. Die Bürger jeder Republik haben das Recht, ihre eigenen politischen Führer und Repräsentanten zu wählen, und es sollte eine außergewöhnlich gute Begründung geben, um dieses Recht außer Kraft zu setzen.


    Ich schließe mich der Meinung an, dass wir in solchen Situationen äußerst vorsichtig vorgehen sollten. Anstatt starre Fristen und Verfahren festzulegen, sollten wir uns auf den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Teilrepubliken und der Bundesregierung konzentrieren. Es sollte Raum für Verhandlungen und Lösungen auf freiwilliger Basis geben, die die Souveränität und die Rechte der Teilrepubliken respektieren.


    Insgesamt sehe ich dieses Gesetz überhaupt als äußerst problematisch an. Unsere Teilrepubliken haben das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie, und wir sollten diese Prinzipien respektieren und schützen.


    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Werter Minister Petrovic, werter Präsident Mažuranić,

    ich frage mich schon, warum der Bund eben es nicht als seine Aufgabe sehen sollte die Teilrepubliken zu unterstützen. Die Idee und der Gedanke welchen ich ihrem Bild entnehme ist aus meiner Sicht kein realpolitischer sondern ein idealpolitischer Zustand.

    Betrachte ich die Fristen, die entsprechend ein Vorschlag sind den ich oben recht mathematisch ausgeführt habe, würde ich umgekehrt gerne wissen, Minister Petrovic, was aus ihrer Sicht ein für Sie angemessener Zeitraum wäre. Dass es nicht mehr mehrjährig sein kann und darf, da sind wir uns doch hoffentlich einig.

    Beachtet man, dass eine Amtsdauer 6 Monate oder ugf. 26 Wochen beträgt, sind jedoch allein die drei Wochen bereits fast ein Achtel einer Amtsperiode.


    Ich würde der Argumentation folgen, dass die Teilrepubliken den Zustand selber lösen müssen und dass die Souveränität der Teilrepubliken einen wichtigen Grundsatz in der SSRS darstellen. Ich bin aber der Überzeugung dass der Bund die Pflicht hat, die demokratische Ordnung aufrechtzuerhalten und dass dies entweder durch eine angemessene Zeitspanne oder eine Begründung durch das Eintreffen bestimmter Umstände (keine Kandidatenfindung nach ausgeschriebener Wahl) ausreichend begründet ist. Gerade die geschäftsführenden Tätigkeiten die gerade die Gesetzgebung angehen sind sonst gefährdet. Das Gesetz wird niemanden im Bund berechtigen mehr Macht in den Teilrepubliken auszuüben, ich bin der Überzeugung dieses Gesetz wird sogar die Republiken wiederum stärken, da der Rahmen nun endlich ausgewogen und deutlich klarer definiert ist.

  • Sehr geehrter Abgeordneter Boban,


    zunächst einmal teile ich Ihre Auffassung, dass der Bund die Teilrepubliken in bestimmten Ausnahmesituationen unterstützen sollte. Jedoch sollte diese Unterstützung auf eine Art und Weise erfolgen, die die Souveränität der Teilrepubliken respektiert.


    Ich würde grundlegend hinterfragen, warum eine Teilrepublik nicht in der Lage sein sollte, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, nur weil ihr länger als drei Wochen kein Staatsoberhaupt vorsteht. Dieser Gedanke wirft nicht nur Fragen zur praktischen Umsetzbarkeit auf, sondern berührt auch grundlegende Prinzipien der staatlichen Souveränität und demokratischen Rechtmäßigkeit.


    Das bloße Fehlen eines Staatsoberhaupts für einen Zeitraum von drei Wochen stellt nicht zwangsläufig eine unmittelbare Gefahr für die demokratische Ordnung dar. Unsere demokratischen Systeme sind in der Regel widerstandsfähig und bieten Mechanismen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, selbst wenn es vorübergehende Vakanzen in politischen Ämtern gibt.


    Erstens müssen wir bedenken, dass die Verzögerung bei der Ernennung eines Staatsoberhaupts in einer Teilrepublik nicht unbedingt auf mangelndes Engagement oder mangelnde Bereitschaft der örtlichen Verfassungsorgane hindeutet. Es kann viele Gründe für solche Verzögerungen geben, darunter komplexe politische Verhandlungen, rechtliche Streitigkeiten oder – wie Sie selbst anführten – die Notwendigkeit, geeignete Kandidaten zu identifizieren.


    Zweitens sollten wir die Rolle des Parlaments in einer Teilrepublik nicht unterschätzen. Auch wenn kein Staatsoberhaupt vorhanden ist, bleibt das Parlament in der Regel aktiv und handlungsfähig. Es kann Gesetze verabschieden und politische Entscheidungen treffen. In dieser Hinsicht wird die demokratische Rechtmäßigkeit gewahrt.

  • Werte Kollegen,


    diskutieren wir den Änderungsantrag des Abgeordneten Boban oder das Gesetz als solches? Dies sieht bereits per Legaldefinition vor, dass eine Teilrepublik nicht in der Lage ist, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr kein Staatsoberhaupt vorsteht.


    Der Abgeordnete Boban beantragt hier die Ergänzung einer Frist. Bisher ist im Gesetz keine Frist genannt.

  • Genosse Bundesversammlungspräsident,


    die Bundesregierung lehnt nicht nur die vorgeschlagene Änderung des Abgeordneten Boban ab, sondern steht dem gesamten Gesetz kritisch gegenüber.


    Die Lage in der Teilrepublik Kaysteran war aufgrund damaliger bestehender widersprüchlicher Gesetze derart verwickelt, dass ich keine andere Option hatte, als das Gesetz anzuwenden und einen Gouverneur zu ernennen. In den anderen Teilrepubliken würde ich derzeit keinesfalls einen ähnlichen Ansatz verfolgen, da vor Ort durchaus noch lokale Mechanismen ausgeschöpft werden können.


    Ich bin gegen die Idee, eine starre Frist einzuführen oder gar eine Frist überhaupt zu erlassen. Wir sollten uns stattdessen darauf konzentrieren, den bestehenden Mechanismen und den jeweiligen Verfassungen der Teilrepubliken zu vertrauen, um solche Situationen angemessen zu handhaben. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sollte der Bund im Einklang mit der Verfassung Maßnahmen ergreifen.

  • Nur als Erinnerung: wir haben Artikel 7 IV. in unserer Verfassung:

    Sollte eine Republik nicht in der Lage sein, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, übernimmt bis zur Wiederherstellung einer rechtmäßigen staatlichen Ordnung der Bundesrat kollektiv die Aufgaben der lokalen Verfassungsorgane.

    (Auch hier sei vernachlässigt, dass die Regelung noch nicht mal die Bundesversammlung umfasst)


    Ich bin der Meinung die Bundesregierung nimmt allein mit der faktischen Ablehnung gegen das bestehende Gesetz sogar billigend in Kauf, dass die Teilrepubliken politisch veröden! Wenn gleich Kaysteran ein ganz besonderer Fall war, blicken wir auf die vergangenen Jahre ist doch die Bilanz wie die Republiken mit der Verantwortung umgehen desaströs.


    Mit Ihren Aussagen, werter Präsident Mažuranić, stelle ich also fest: Das Gesetz soll faktisch nicht angewendet werden, die Bundesregierung soll absolute Entscheidungshoheit besitzen, wann der Fall eintritt.

    Danke für diese Offenbarung.

  • Ihre Vorwürfe und Unterstellungen sind bedauerlicherweise fehlgeleitet und zeugen von einem erschreckenden Missverständnis der zugrunde liegenden Prinzipien unserer Bundesrepublik. Es ist enttäuschend zu sehen, wie Sie versuchen, politisches Kalkül über die Integrität unserer Verfassung zu stellen.


    Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Souveränität und die demokratischen Prinzipien in unseren Teilrepubliken zu schützen. Wir sind nicht im Amt, um überzogene Machtbefugnisse zu beanspruchen, sondern um unsere Bundesrepublik auf einer soliden Grundlage zu erhalten.


    Die Anwendung des Gesetzes erfolgt nicht leichtfertig, sondern unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und in Absprache mit den relevanten Behörden vor Ort. Wir sind verantwortungsbewusst und achten darauf, dass diese Bestimmung nur dann zum Einsatz kommt, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Eine maßgeschneiderte Herangehensweise zu verfolgen ist unerlässlich.


    Lassen Sie mich ganz konkret werden: In Vesteran und Pelagonien haben die Präsidenten Radenković und Ilievski einen Wahlleiter zu ernennen, um Wahlen zu veranlassen. In Aressinien kann der Rat der Bürger tätig werden: Der amtierende Präsident Ahmetšpahić ist länger als 28 Tage seinen Amtsgeschäften fern geblieben, sodass gemäß Artikel III, Punkt 5 der Verfassung der Republik Aressinien Neuwahlen auszuschreiben sind.

  • Lassen Sie mich ganz konkret werden: In Vesteran und Pelagonien haben die Präsidenten Radenković und Ilievski einen Wahlleiter zu ernennen, um Wahlen zu veranlassen. In Aressinien kann der Rat der Bürger tätig werden: Der amtierende Präsident Ahmetšpahić ist länger als 28 Tage seinen Amtsgeschäften fern geblieben, sodass gemäß Artikel III, Punkt 5 der Verfassung der Republik Aressinien Neuwahlen auszuschreiben sind.

    Auszug aus der vesteranischen Verfassung

    (2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.


    Auszug aus der pelagonischen Verfassung

    Artikel 12.

    Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.


    Artikel 13.

    Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.

    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.


    Vesteran: Wahl des letzten vesteranischen Premijers: April 2022 - faktisch aber nicht angetreten also ist Radenkovic auch schon ähnlich lang ohne Legitimierung im Amte. Ich weiß nicht, wie sie das nicht sehen können oder das weiter verklären können. Ich sehe Radenkovics Ansinnen, aber ich definiere "handeln" anders.


    Pelagonien: Der vorläufige Präsident (welcher nicht mal "vervorläufigt" wurde) hat ebenfalls nichts getan.

  • Vesteran und Pelagonien stehen Staatsoberhäupter vor. Radenković und Ilievski sind nach Bewertung der Bundesregierung kommissarisch im Amt. Die Situation mag zweifellos besorgniserregend sein. Dennoch rechtfertigt sie nicht zwangsläufig, dass ich den Bürgern Vesterans und Pelagoniens einen Gouverneur vor die Nase setze.


    Jede Teilrepublik hat zunächst das Recht und die Verantwortung, ihre eigenen inneren Angelegenheiten zu regeln. Die Anwendung dieses Gesetzes sollte nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Optionen gescheitert sind.


    Wir verfolgen diese Entwicklungen aufmerksam und sind bereit, Unterstützung zu leisten, wenn dies von den Teilrepubliken angefordert wird oder tatsächlich die Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt geboten ist.

  • Vesteran und Pelagonien stehen Staatsoberhäupter vor. Radenković und Ilievski sind nach Bewertung der Bundesregierung kommissarisch im Amt. Die Situation mag zweifellos besorgniserregend sein. Dennoch rechtfertigt sie nicht zwangsläufig, dass ich den Bürgern Vesterans und Pelagoniens einen Gouverneur vor die Nase setze.

    Wie gesagt, ich kann das mit Vesteran noch mit beiden Augen zugekniffen nachvollziehen. Aber Pelagonien hat auch mehr als eine Wahlperiode (von sechs Monaten ) kein aktives kommissarisches Staatsoberhaupt.

  • Die pelagonische Verfassung besagt in Kapitel II, Artikel 4:


    Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.


    Und jetzt soll ich aufgrund meiner Amtsbefugnisse und dieses fragwürdigen Gesetzes feststellen, dass die Volksrepublik nicht in der Lage ist, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben? Die Narodno Sobranie tagt.


    In der Bundesverfassung steht nichts von fehlender Exekutive.


    Das Republiksvertretungsgesetz ist grundsätzlich überflüssig, da das Parlament einer Teilrepublik in der Regel die Befugnis besitzt, aktiv zu handeln. Es kann üblicherweise das Misstrauen gegenüber einem abwesenden Präsidenten aussprechen und mit einer Mehrheitsentscheidung Neuwahlen einleiten.

  • Und jetzt soll ich aufgrund meiner Amtsbefugnisse und dieses fragwürdigen Gesetzes feststellen, dass die Volksrepublik nicht in der Lage ist, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben? Die Narodno Sobranie tagt.

    Tagend?

    Artikel 5.

    Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.

    Wohl kaum… es fand keine Wahl statt seit der letzten Reform. Aber sie erklären mir sicher gleich, dass die nie gewählten Abgeordneten weiterhin kommissarisch im Amt bleiben, womöglich lebenslang. :rolleyes:



    Ich wiederhole das hier aus der pelagonischen Verfassung

    Artikel 13.

    Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.


    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.



    Ich erinnere an die geltende Regelung:

    (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr kein Staatsoberhaupt vorsteht.

    Das Kriterium ist also auf pelagonischer Seite bereits lange eingetreten. Pelagonien ist da also noch sehr genau.


    Einen kommissarischen Präsidenten oder Premijer mehr als eine Legislaturperiode - teilweise über 5 oder wie im Falle Kaysterans wohl eher 10 Legislaturperioden als im Rahmen des Rechts zu sehen, damit konnte ich fürwahr nicht rechnen.

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