Von uns aus wurde der Vertrag angenommen und kann unterzeichnet werden.
Beiträge von Dragan Darkovic
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Tut mir Leid die Verspätung. Wir haben einige andere außenpolitische Gebiete und weit zu wenig Regierungspersonal.
U.a. musste ein Lieferungsstop an Brennmaterial aus Aurora geschlichtet werden. Ebenfalls relevant ist das Aufkeimen imperialistischer Ansprüche und Bedrohungen gegenüber Wederstedt.
ZitatOriginal von Goran Mijic
- Werden severanische Truppen dauerhaft in Kaysteran stationiert werden?Momentan ist dies nicht geplant. Die gemeinsame Grenzausrichtung war mehr auf die Ausengrenzen bezogen, dass eine Stationierung von einem einzigen Gebiet ausgeht und die Grenze zwischen Kaysteran und Severanien künftig so gut wie militärisch unbewacht bleibt.
Eine Stationierung ginge laut vertrag nur nach gegenseitigem Vereinbaren.
Zitat
- Finanzierung des Großprojektes?
- > Wer zahlt die zusätzlichen Militärmanöver, wer zahlt die Flächen, auf denen sich die severanischen Einheiten befinden?
Zahlt Severanien Miete?
- Werden die Truppen in der Nähe von Siedlungen gebaut?
-> Bevölkerung hat Sorge.Wie gesagt, eine Stationierung ist mit dem Vertrag nicht geplant und geschieht in Zukunft ebenfalls nur nach Kaysteranischer, bzw. Severanischer Einwilligung.
Was das Manöver angeht, so nehme ich an, dass Kaysteran bisher ebenfalls entsprechende Übungen durchführt. Dieses soll in Zukunft einmal jährlich gemeinsam geschiehen. Dadurch dürften kaum Mehrkosten entstehen.
Zitat
- Die rechtliche Situation
-> Welches Recht greift für die Soldaten?Das ist eine gute Frage. Ich würde meinen, das jeweilige Landesrecht in dem sie stationiert sind, sofern nichts anderes geregelt ist.
Sollte irgendwann eine Kaserne z.B. Kaysterans auf Severanischem Gebiet notwendig sein, sollte dies sowieso seperat geregelt werden. Eventl. mit Exteritorialem Status des Geländes sowie natürlich Mietzahlungen, wie auch bei Botschaften. Aber derzeit ist nichts dergleichen geplant und im Vertrag nicht vorgesehen.
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Welche Stadt wäre denn von besonders wirtschaftlicher Bedeutung für Kaysteran?
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Hier die Reaktion der Regierung:
http://werderstedt.mn-web.net/…ead.php?threadid=134&sid=
ZitatPolare Vorhaben
Die Republika Severanija begrüßt hiermit eventuelle polare Forschungsexpeditionen Seitens der freien Stadt Wederstedt. Eine friedliche gemeinsame Erforschung dieser Regionen dient weltweiten klimatischen Erkenntnisen, die die gesamte Menschheit betreffen und daher gemeinsam erforscht werden sollten.
Die Antarktis ist nicht das Eigentum einer Macht, auch wenn diese es von sich aus behaupten. Die Freie Stadt Wederstedt soll sich von keiner imperialistischen Macht an einer friedlichen Erforschung dieses Gebietes hindern lassen. Auch der genannte Vertrag spielt keinerlei Rolle. Er regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Für eine weitergehende Wirkung fehlt ihr lediglicher internationale Rechtsgrundlage. Sollte eine der Mächte versuchen diese Drittstaaten militärisch aufzudringen ist dies ein völkerrechtswidriger Akt und wird als Angriff gewertet.
Die Republika Severanija verurteilt das Vorgehen der Staaten Albernia, Astor und Hollunderlande aufs schärfste. Selbst wenn dieser Brief nicht zum Versand gedacht war, so ist allein die Existenz dieser Option eine offene Bedrohung des Weltfriedens. Wir erwarten eine formelle Entschuldigung an die Freie Stadt Wederstedt und eine Distanzierung. Eine Rechtfertigung, gar ein Vorwurf, ist hier fehl am Platz und zeigt von einer unverschämten Arroganz dieser Militärmächte.
Die Zeiten der Kolonialisation und Weltdiktaturen von Großmächten sind vorbei und gehören in die Vergangenheit. Wir werden einem erneuten Aufkeimen entgegensetzen und sichern Wederstedt hiermit unserer Unterstützung gegen mögliche Maßnahmen zur Verhinderung eines entsprechenden Forschungsprojektes zu.
Unsere Förderung internationaler polarer Forschung möchten wir ebenfalls aktiv beweisen, indem wir unseren Eisbrecher der freien Stadt Wederstedt zur Verfügung stellen.
Unsere Forschungsreise nähert sich dem Ende und unser Mietvertrag läuft noch einige Monate, die der Stadt Wederstedt bei Interesse zur Verfügung gestellt werden könnten.Wir wünschen ein gelingen einer eventl. Expedition und hoffen, dass sich Wederstedt nicht durch diese Schulhof tyranisation daran hindern lassen.
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Hier ein Entwurf, um zu zeigen wie lächerlich der Antarktisvertrag ist:
Zitat
Lunarvertrag zur Errichtung eines internationalen HochkommissariatsDie Regierungen der Republika Severanija, der Freien Stadt Wederstedt, der Republika Kaysteran, der Volksrepublik Tchino und der Republik Wyslania,
in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, den Mond für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Mond ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung auf dem Mond, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung des Mondes für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht auf dem Mond sichert,sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Der Mond wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Erforschung und für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.Artikel 2
Die Signatarmächte sichern sich die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung auf dem Mond und die Zusammenarbeit zu diesem Zweck zu.Artikel 3
Die Signatarmächte sichern einander zu, dass sie
a) Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme auf dem Mond zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal auf dem Mond zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse des Mondes austauschen und zur Verfügung stellen.Artikel 4
Dieser Vertrag bestätigt die von den Signatarmächten geltend gemachten Rechte und Ansprüche auf Gebietshoheit und Gebietsschutz, wie sie in Anhang 1 dargestellt werden. Solange dieser Vertrag in Kraft ist, werden keine neuen Ansprüche oder Erweiterungen von Ansprüchen auf Gebietshoheit und Gebietsschutz auf dem Mond geltend gemacht oder von den Signatarmächten anerkannt.Artikel 5
Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Signatarmächte zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt des Mondes.Artikel 6
(1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Signatarmächte überein, ein internationales Hochkommissariat für den Mond zu errichten, das seinen Sitz in Wederstedt hat.
(2) Die in der Präambel genannten Signatarmächte entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen dieser Signatarmächte Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt.
(3) Die Signatarmächte verpflichten sich, die sich aus Art. 2 ergebenden Informationen dem Hochkommissariat als Sammlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Das Hochkommissariat macht diese Informationen öffentlich einsehbar.Artikel 7
(1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist das Hochkommissariat berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle Verstöße gegen diesen Vertrag im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen freien Zugang zu allen Gebieten des Mondes.
(2) Die Signatarmächte sind über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
(3) Die in der Präambel genannten Signatarmächte können jederzeit Beobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten des Mondes durchführen. Das Hochkommissariat ist von der Durchführung von Beobachtungen in Kenntnis zu setzen.Artikel 8
Jede Signatarmacht unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus die anderen Vertragsparteien
a) über alle nach und innerhalb des Mondes von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen und alle in ihrem Hoheitsgebiet organisierten oder von dort aus durchgeführten Expeditionen zum Mond;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen auf dem Mond;
c) über alles militärische Personal oder Material, das sie nach den Bedingungen von Art. 1 Abs. 2 auf den Mond verbringen will.Artikel 9
Wissenschaftliches und militärisches Personal nach Art. 1 Abs. 2 sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts auf den Mond begehen, nur der Gerichtsbarkeit der Signatarmächte, deren Staatsangehörige sie sind.Artikel 10
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Signatarmächten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen zu lassen.
(2) Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird dem Hohen Rat des Hochkommissariats zur Beilegung unterbreitet. Wird durch das Hochkommissariat keine für die Streitparteien befriedigende Lösung erzielt, sind diese nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen in Abs. 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen.Artikel 11
(1) Dieser Vertrag kann jederzeit durch einhellige Übereinstimmung der in der Präambel genannten Signatarmächte geändert oder ergänzt werden. Eine solche ƒnderungen oder Ergänzung tritt in Kraft, wenn die Depositarregierung von allen diesen Signatarmächten die Anzeige erhalten hat, dass sie sie ratifiziert haben.
(2) Danach tritt eine solche ƒnderung oder Ergänzung für jede andere Vertragspartei in Kraft, wenn deren Ratifikationsanzeige bei der Depositarregierung eingegangen ist. Jede Vertragspartei, von der binnen dreier Monate nach Inkrafttreten der ƒnderung oder Ergänzung nach Abs. 1 keine Ratifikationsanzeige eingegangen ist, gilt mit Ablauf dieser Frist als von diesem Vertrag zurückgetreten.Artikel 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die in der Präambel genannten Signatarmächte. Er liegt für jeden anderen Staat zum Beitritt auf.
(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Republika Severanija hinterlegt, die hiermit zur Depositarregierung bestimmt wird.
(3) Die Depositarregierung teilt allen in der Präambel genannten Signatarmächten und beitretenden Staaten den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und etwaiger ƒnderungen oder Ergänzungen desselben mit.
(4) Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle in der Präambel genannten Signatarmächte tritt dieser Vertrag für jene Staaten und für Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Danach tritt der Vertrag für jeden beitretenden Staat mit Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.Artikel 13
(1) Dieser Vertrag wird im Archiv der Republika Severanija hinterlegt; diese übermittelt den Regierungen der Signatarmächte und beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
(2) Als übergangsweiser Hochkommissar vor der regulären Wahl eines Hochkommissars gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gilt ein Vertreter der Depositarregierung, der nicht zugleich Vertreter seiner Regierung im Hohen Rat gemäß Art. 6 Abs. 2 ist. -
Ungeheuerlich. Die spielen sich auf als gehört ihnen die Welt.
Sie bedrohen einen neutralen Stadtstaat, der nicht mal vor hatte in die Antarktis sondern in die Arktis zu forschen.
Es wird wohl Zeit das ganze mal vor den Rat der Nationen zu bringen und es auf eine international anerkannte Grundlage zu setzen.
Eins steht jedoch fest, die Republika Severanija wird sich an einer Aufteilung der Welt durch militärische Mächte, nach dem Prinzip weil wir stärker sind uns geeinigt haben können wir den Rest unterdrücken nicht dulden. Das ist Kolonialdenken von Vorgestern und ich habe ernsthaft gehofft, dass ausgerechnet Astor diese Lektion gelernt haben sollte... bedauerlich.
Die Antarktis ist nicht das Eigentum eines Staates, sonder der internationalen Gemeinschaft.
Vor allem brauchen sie mal eine Nachhilfe in Rechtskunde. Mann kann keinen Vertragsbruch vorwerfen, wenn Wederstedt diesen nicht unterschrieben oder anerkannt hat. Der Antarktisvertrag auf den hier gerne hingewiesen wird hat keinerlei internationale Rechtswirksamkeit, lediglich zwischen den unterzeichneten Staaten, nicht jedoch gegenüber Dritten.
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Laut meiner Zählung, nur Edvart... Rajic wollte eine Zweit ID dort absetzen, hatte aber dann keine Zeit mehr. Inzwischen freuen wir uns schon wenn er mal die Zeit findet reinzuschnein und alles zu kommentieren.
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Zdravo Genosse! Willkommen in Severanija. Sind sie mit einer eigenen Maschine hier oder hatten sie die Ehre den neuen Linienflug der Avijacija einzuweihen?
Bei Fragen bezüglich Akkreditierung oder wenn sie für ihren Besuch noch Wünsche haben einfach melden.
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Die Regierung der Republika Severanija. Genossin Jovanovic kümmerte sich bisher, um die Angelegenheiten der Avijacija.
Anfragen bezüglich dieser können an die Regierung, bzw. an mich adressiert werden oder hier öffentlich gestellt werden. Ich vermute mal es geht um weitere Routenwünsche für Kaysteran?
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Ich schlage vor wir führen aus rechtlichen Gründen, wir führen in Caskar vorerst ein seperates Bürgerverzeichnis.
Ich nehme gerne die Adresse entgegen und biete an, dass die Republika Severanija für Caskar ein Verzeichnis verwaltet bis diese die Aufgaben selbst wieder übernehmen kann.
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Soweit ich weiss, gibt es das Forum leider nicht mehr, was auch Teil unserer Hilfeleistungen beinhaltet, die Aufrechterhaltung der Infrastruktur.
Wenn Interesse besteht, erstellen wir ein Demokraticka Board in Caskar.
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Ablage für den SNA Steckbriefentwurf:
Severanska Narodna Armija (SNA)
Allgemeines:
Die gesetzlichen Grundlagen der Streitkräfte sind niedergelegt im:
Wehrgesetz: http://www.forum.severanien.de/thread.php?threadid=159
Vertrag über den Bedjinger Pakt: http://www.forum.severanien.de/thread.php?threadid=248
Sowie der Verfassung: http://www.forum.severanien.de/thread.php?threadid=163Die SNA setzt sich zusammen aus der mit der Unabhängigkeit in Vesteran Aufgelösten Unionswehr, Partisanen Vesterans, sowie der Streitkräfte Aressiniens und Pelagoniens.
Auftrag
Folgende Aufgaben sind der SNA übertragen:
1. Raumsicherung und Verteidigung
2. Subsidiäre Einsätze zur Existenzsicherung
3. FriedensförderungRaumsicherung und Verteidigung ist der Kernauftrag der Armee. Die Armee soll das Territorium der Republika Severanija sichern und verteidigen. Erfolgen soll dies durch eine abschreckende Wirkung, die durch ständige Kampfbereitschaft der SNA erzielt wird. In diesem Zusammenhang wird der Begriff des „hohen Eintrittspreises“ verwandt, den ein potentieller Angreifer zahlen muss, wenn er die Republika Severanija angreift, das Territorium zu besetzen oder den Durchmarsch zu erzwingen versucht.
Subsidiäre Einsätze bilden den Hauptanteil der aktuellen Einsätze der Armee. Bei Naturkatastrophen kann die Armee Katastrophenhilfebataillone aufbieten. Ebenso hat die SNA den Dauerauftrag der Botschafts- und Konsulatsbewachungen und unterstütz die Sicherheitskräfte auf Anfrage bei Großveranstaltungen.
Friedensförderung ist ein für die Republika Severanija wichtiger jedoch selten angewandter Aufgaben bereich.
Bisherige Unterstützungseinsätze wurden auf Anfrage in Rusania und Caskar absolviert. Insbesondere sind auch Einsätze im Bündnisfall des Bedjinger Paktes in dieser Kathegorie zu finden.Struktur:
Struktur
Die SNA wird in die Teilstreitkräfte Heer, Marine und Luftwaffe aufgeteilt. Die Teilstreitkräfte sind für ihre Lehrverbände und weitere untergeordnete Verbände wie Brigaden oder Dienststellen verantwortlich.
Eine Besonderheit der SNA ist das Milizsystem. Es gibt insgesamt nur etwa zehn Prozent Berufs- und Zeitsoldaten. Alle übrigen Angehörigen der SNA sind Wehrpflichtige im Alter zwischen 18 und 35 Jahren, die jeweils nur für die Dauer des Ausbildungsdienstes ihrer Einteilungsformation) einrücken.
Wegen des Milizsystems, dem in den Unabhängigkeitskämpfen mit Imperia installierten Reduit und der weltweit einzigartigen Form der Volksbewaffnung, bei der Angehörige der Armee ihre Uniform und ihre persönliche Waffe mit Taschenmunition zu Hause aufbewahren, entstand die Redewendung „Severanien hat keine Armee, Severanien ist eine Armee!“.
Die Wehrpflicht wird in Severanien von einem überwiegenden Teil der Bevölkerung befürwortet. In der Realität wird die Milizarmee immer mehr zu einer Grundwehrdiener-Armee mit starker Berufskomponente umgebaut.
Die Mannschaftsstärke beträgt 800 000.
Planungen zufolge wird geprüft, ob die Zahl durch die stabile und veränderte Sicherheitslage auf 400 000 reduziert werden kann, u.a. durch eine gründlichere Selektion und Reduktion der Diensttage.Davon sind 480'000 in aktive Verbände und 320'000 in Reserve-Einheiten eingeteilt.
Die 480'000 Aktiven leisten jedes Jahr drei bis vier Wochen Wiederholungskurs. Die Reserve-Einheiten leisten in der Regel keine Wiederholungskurse, können aber bei veränderter Sicherheitslage durch Einberufung dazu verpflichtet werden.
Teilweise existiert die Ausrüstung dieser Reserve-Einheiten nur auf dem Papier. Zwar verfügt die SNA auf Grund Unionsheerauflösung über eine Vielzahl an modernem und funktionsfähigem Material, wie Kampfpanzer vom Typ XX, doch werden bei Neuanschaffungen Reserve-Einheiten nur verzögert oder gar nicht ausgerüstet. Aufgrund der Begrenzungen durch das Budget sind diese Reserve-Einheiten also nur bedingt einsatzbereit.
Die SNA verfügt über 1374 Panzer und 966 gepanzerte Kommando-, Aufklärungs-, Führungs- und Übermittlungsfahrzeuge. Die Fahrzeuge sind aufgeteilt auf vier Panzerbrigaden à 10'000 Mann.
Die Rekrutenschule (Grundausbildung) dauert je nach Funktion 18 oder 21 Wochen.
Es ist auch möglich die gesamte Dienstzeit am Stück zu absolvieren. Dieser Dienst als so genannter Durchdiener dauert 300 Tage für normale Soldaten, 430 Tage für Unteroffiziere und 600 Tage für Zugführer. Während dieser Zeit werden diese Durchdiener vor allem in subsidiären Einsätzen eingesetzt, zum Beispiel zur Botschaftsbewachung. Nach den geleisteten Diensttagen werden die Soldaten in die Reserve entlassen. Für sie wird der jährliche WK hinfällig, lediglich am obligatorischen Schiessen müssen sie bis zur definitiven Entlassung aus der Armee mit 32 Jahren (für Offiziere höher) teilnehmen.
Dienstpflicht
Wehrdienstpflichtig sind alle männlichen Bürger. Sie werden frühestens im Alter von 8 und spätestens mit 25 Jahren zur militärischen Rekrutierung aufgeboten (Stellungspflicht). Bei den Frauen geschieht dies auf freiwilliger Basis. Etwa 60 Prozent bestehen die militärische Rekrutierung und sind diensttauglich und damit militärdienstpflichtig. Dienstuntauglich geschrieben werden Stellungspflichtige, welche eine für den Militärdienst ungenügende körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit aufweisen. Dienstuntaugliche können als schutzdiensttauglich eingestuft werden und leisten Dienst im Zivilschutz. Etwa die Hälfte der Dienstuntauglichen leistet Zivilschutz, dessen Dienstzeit an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet wird. Denn wer keinen Wehrdienst leistet, hat mit Ausnahme von Invaliden eine jährliche Wehrpflichtersatzabgabe von 3% des steuerbaren Einkommens zu bezahlen.
Militärdienstpflichtige, die keinen Militärdienst leisten wollen, können jederzeit ein Gesuch für Zulassung zum Zivilen Ersatzdienst stellen. Stellungspflichtige nach dem Besuch der Orientierungsveranstaltung der Militärbehörde. Der Gesuchsteller um Zivilen Ersatzdienst muss seine Gründe vor einer Kommission darlegen. Werden die Gründe von dieser als ausreichend redlich akzeptiert, muss er einen Zivildienst leisten, der um die Hälfte länger dauert als die militärische Dienstpflicht. Wird dem Gesuch nicht stattgegeben und verweigert der Militärdienstpflichtige den Militärdienst, kommt es zur Beurteilung durch ein Militärgericht, das eine Gefängnisstrafe verhängen kann.
Alternativen sind der waffenlosen Dienst in der Armee oder die Ausmusterung auf dem blauen Weg, aufgrund von Dienstuntauglichkeit (siehe oben). Der Weg aus der Militärdienstpflicht über die Dienstuntauglichkeit ist wesentlich einfacher als der Weg über den Zivilen Ersatzdienst.
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Zitat
Vertrag
über die Aufnahme der Republik Severanien in den Bedjinger Pakt
vom 17.05.2006.DIE MITGLIEDSSTAATEN DES BEDJINGER PAKTES -
nach Erörterung in gemeinsamen Konsultationen mit Vertretern der Republik Severanien
und gestützt auf den Entschluss ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe gemäß Artikel 13 des Bedjinger Paktes,
in der Erwägung, dass die Republik Severanien beantragt hat, Mitglied des Bedjinger Paktes zu werden -
BESCHLIESSEN:
Dem Aufnahmeantrag der Republik Severanien – vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments der Republik Severanien zu diesem Beitrittsvertrage - stattzugeben, wobei die Republik Severanien ohne Auflagen und sonstige Vorbehalte als vollwertiges Mitglied in den Bedjinger Pakt aufgenommen wird und die Artikel 1 bis 14 des Bedjinger Paktes somit ohne Einschränkungen auch für die Republik Severanien Anwendung finden werden.
Geschehen zu Bedjing am 17.05.2006.
Für die Volksrepublik Tchino:
Li Jinsheng
Ren QuiangFür die Republik Usambisa:
(Matumbo Owuamba)
John BukenyaFür die Republik Severanien:
Mehmet El-Amir MovacZitat
Vertrag
über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand
zwischen der Volksrepublik Tchino und der Republik Usambisa("Bedjinger Pakt")
vom 04.03.2006.
Die Vertragschließenden Seiten haben beschlossen,
IM INTERESSE der weiteren Festigung und Entwicklung der Freundschaft, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Beistandes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit und der Souveränität der Staaten, sowie der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten,
UNTER GLEICHZEITIGER BERÜCKSICHTIGUNG der Lage, die in der Welt durch die Ratifizierung des Vertrages zu Terrea entstanden ist, welche die Bildung einer militärischen Gruppierung in Gestalt der "Terreanischen Allianz" unter Teilnahme reaktionärer Staaten vorsehen, wodurch eine Bedrohung der nationalen Sicherheit der friedliebenden Staaten entsteht,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass unter diesen Bedingungen die friedliebenden Staaten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und im Interesse der Aufrechterhaltung des Friedens notwendige Maßnahmen ergreifen müssen,
IM WILLEN, untereinander den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, technologischen und militärischen Austausch zu fördern,Diesen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand abzuschließen, und ihre Bevollmächtigten ernannt:
Li Jinsheng für die Thonghuo Renmin Gongheguo,
Matumbo Owuamba für die Jamhuri ya Usambisa,die ihre in gehöriger Form und in Ordnung befundenen Vollmachten vorlegten und über folgendes übereinkamen:
Artikel 1:
Die Vertragschließenden Seiten verpflichten sich, sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten, und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, daß der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.Die Vertragschließenden Seiten bekräftigen, dass sie kein Bündnis mit einem anderen Staat eingehen werden, dass sich gegen die anderen Vertragschließenden Seiten oder den Bestand dieses Vertrages richten wird.
Artikel 2:
Die Vertragschließenden Seiten erklären ihre Bereitschaft, sich im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlung zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfriedens und der Sicherheit ist, und werden alle ihre Kräfte für die Verwirklichung dieser Ziele einsetzen.Die Vertragschließenden Seiten werden gemeinsame Positionen zu Fragen im Interesse des Weltfriedens fördern und verteidigen und zu diesem Zwecke ihr Handeln in den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen koordinieren.
Artikel 3:
Die Vertragschließenden Seiten werden im Interesse der Gewährleistung der gemeinsamen Verteidigung und der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit ein gemeinsames Organ, den Sicherheitsrat, einrichten. Dieser Rat wird seinen ständigen Sitz in der Hauptstadt der Volksrepublik Tchino, der Stadt Bedjing, haben.Artikel 4:
Im Falle eines bewaffneten Überfalles auf einen oder mehrere Teilnehmerstaaten seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird jede der Vertragschließenden Seiten in Verwirklichung des Rechts auf Selbstverteidigung dem Staat oder den Staaten sofortigen Beistand individuell und in Vereinbarung mit den anderen Teilnehmerstaaten mit allen Mitteln, die ihnen erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen. Der Sicherheitsrat wird sich unverzüglich über gemeinsame Maßnahmen beraten, die zum Zwecke der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Sicherheit zu ergreifen sind.Artikel 5:
Der Sicherheitsrat besteht aus den Staats- und Regierungschefs und den Außen- und Verteidigungsministern. Hohe Beamte und Soldaten, die für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit verantwortlich sind, können zur Teilnahme an seiner Arbeit aufgefordert werden.Artikel 6:
Der Sicherheitsrat tritt alle zwei Monate an seinem Sitz zu einer regulären Sitzung zusammen. Er wird unverzüglich zusammentreten, wenn nach Meinung einer der Vertragschließenden Seiten die Gefahr eines bewaffneten Überfalls auf einen oder mehrere Seiten des Vertrages entsteht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Weltfriedens bevor steht.Artikel 7:
Die Arbeit des Sicherheitsrats hat insbesondere folgendes zum Gegenstand:
- Ausarbeitung gemeinsamer Konzeptionen auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit;
- Sicherstellung einer zunehmenden Abstimmung zwischen den Vertragschließenden Seiten in allen die Sicherheitslage in der Welt angehenden Fragen, einschließlich des Gebiets der Rüstungskontrolle;
- Beschlußfassung hinsichtlich der gemischten Militäreinheiten, die im gegenseitigem Einvernehmen unter einem vereinten Kommando aufgestellt werden;
- Beschlußfassung im Hinblick auf gemeinsame Manöver, auf die Ausbildung von Militärpersonal sowie auf Unterstützungsvereinbarungen, mit denen die Fähigkeit der Streitkräfte aller Vertragschließenden Seiten gestärkt wird, sowohl im Frieden als auch im Krisen- oder Verteidigungsfall zusammenzuarbeiten;
- Verbesserung der Interoperabilität der Ausrüstung ihrer Streitkräfte,
- Entwicklung und Vertiefung der Rüstungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung ein angemessenes industrielles und technologisches Potential aufrechtzuerhalten und zu stärken.Artikel 8:
Entscheidungen des Sicherheitsrates werden im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen. Dabei kommt jeder Vertragsschließenden Seite eine Stimme zu, die einheitlich abgegeben wird.Artikel 9:
Die Vertragschließenden Seiten kommen überein, ein vereintes Kommando derjenigen ihrer Streitkräfte zu schaffen, die nach Vereinbarung zwischen den Seiten auf Grund gemeinsam festgelegter Grundsätze zur Verfügung gestellt werden. Sie werden auch andere vereinbarte Maßnahmen ergreifen, die zur Stärkung ihrer Wehrfähigkeit notwendig sind, um die friedliche Arbeit ihrer Völker zu beschützen, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen und Territorien zu garantieren und den Schutz gegen eine mögliche Aggression zu gewährleisten.Artikel 10:
Die Vertragschließenden Seiten vereinbaren, bei Bedarf im Bereich der nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren und beauftragen ihre Regierungen damit, eine wirkungsvolle und auf gleichwertiger Basis bestehende Ausgestaltung dieser Kooperation zu verwirklichen.Artikel 11:
Die Vertragschließenden Seiten beabsichtigen, den Handel und den wissenschaftlichen und technologische Austausch zwischen ihren Staaten zu fördern. Hierbei werden sie die Zoll- und Einfuhrbestimmungen untereinander meistbegünstigt ausgestalten und die Einrichtung von Kooperationsunternehmen untereinander ermöglichen.Artikel 12:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald jede der Vertragschließenden Seiten den anderen Vertragschließenden Seiten mitgeteilt hat, dass die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vertrag wird sodann von allen Vertragschließenden Seiten unterzeichnet werden und die Ratifikationsurkunden sollen binnen der Zeit von zwei Wochen in das Tchinosische Staatsarchiv in Bedjing niedergelegt werden.Artikel 13:
Die Aufnahme weiterer Staaten in diesen Vertrag erfolgt durch die Ratifikation gesonderter Verträge, welchen durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe aller Teilnahmestaaten und der aufzunehmenden Staaten zugestimmt werden muss und welche die Bedingungen der Aufnahme und der Etablierung einer vollständigen Mitgliedschaft der aufzunehmenden Staaten regeln sollen.Artikel 14:
Jede der Vertragschließenden Seiten kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe die Kündigung der Teilnahme an diesem Vertrag beschließen, welche mit dem 28. Tage nach Bekanntmachung der Kündigung wirksam wird. Die kündigende Seite verliert damit alle seine Rechte und Pflichten, die ihm durch die Teilnahme am Vertrag zugestanden und auferlegt wurden.Geschehen zu Bedjing am 04.03.2006.
Für die Volksrepublik Tchino:
Der Staatspräsident Li Jinsheng
Der Ministerpräsident Ren QuiangFür die Republik Usambisa:
Der Staatspräsident Matumbo Owuamba
Der Premierminister John Bukenya -
Nach §8 des Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetzes beantragt die Administration die Zustimmung für die Durchführung einer Volkszählung.
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Zitat
Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG)§ 1
Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung beim Bürgeramt im Forum nötig.§ 2
Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija, diese Besitzt aktives und passives Wahlrecht, nach ablauf einer zwei Wochen Frist.§ 3
Zusätzliche Bürgerschaften in der Republika Severanija sind mit lediglich passivem Wahlrecht zulässig, sofern die Staatsbürgerschaft mit aktivem Stimmrecht erkennbar ist.
Eine Registrierung erfolgt auf freiwilliger Basis.§ 4
Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.§ 5
Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.§ 6
Jeder Staatsbürger ist verpflichtet die Teilrepublik anzugeben in der er Wohnhaft ist und diese bei einem Umzug umzumelden.§ 7
Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.§ 8
Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.§ 9
Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.§ 10
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBG). -
Hiermit wird folgendes von der Skupstina beschlossenes Gesetz verkündet:
Zitat
Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG)§ 1
Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung beim Bürgeramt im Forum nötig.§ 2
Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija, diese Besitzt aktives und passives Wahlrecht, nach ablauf einer zwei Wochen Frist.§ 3
Zusätzliche Bürgerschaften in der Republika Severanija sind mit lediglich passivem Wahlrecht zulässig, sofern die Staatsbürgerschaft mit aktivem Stimmrecht erkennbar ist.
Eine Registrierung erfolgt auf freiwilliger Basis.§ 4
Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.§ 5
Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.§ 6
Jeder Staatsbürger ist verpflichtet die Teilrepublik anzugeben in der er Wohnhaft ist und diese bei einem Umzug umzumelden.§ 7
Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.§ 8
Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.§ 9
Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.§ 10
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBG). -
So lange Albernia nicht aktiv und ohne deren Anfrage in ihre ehemaligen Kolonien eingreift gar nichts.
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Im Rahmen unserer PR und Öffentlichkeitsarbeit. Die Regierung hatte Albernia letzte Woche eine Protestnote zukommen lassen. Grund war eine neue Doktrin bei der Albernia angekündigt hat ihre Interessen in ihrem Imperium ungefragt durchzusetzen, wenn nötig militärisch.
Dies ist ein klarer Rückfall der Imperialisten und ich hoffe, dass Albernia wieder von dem Kurs abkommt.http://forum.albernia.org/thread.php?threadid=2400
ZitatProtestnote gegenüber der Empire Doctrine
Die Republika Severanija protestiert hiermit gegenüber der Empire Doctrine des Kingdom of Albernia und sichert den ehemaligen Kolonien und Gebieten des ehemaligen Empire ihre aktive Solidarität in dieser Frage zu.
Das von der Premierministerin erwähnte Empire gehört der Vergangenheit an und jegliches Erstreben dieses gegen den Willen der einheimischen Bevölkerung mit Gewalt wieder herzustellen werden wir nicht tolerieren.
Die Aussage bei ihrem Truppenbesuch sorgt bei der Republika für Beunruhigung. Obwohl wir nicht Teil des betroffenen Gebietes sind, würde die Welt Nachts friedlicher Schlafen, wenn das Kingdom sich in dieser Frage klar von imperialistischer Annektion und der Wiederherstellung des vergangenen Koloniealreiches distanziert.
"Ich schulde Euch Ehrlichkeit: Es werden weitere solche Einsätze folgen. Ich habe vor genau einem Monat die Empire Doctrine verkündet, die besagt: Wir greifen überall im Empire ein, wenn wir es für notwendig halten, wenn unsere Interessen in Gefahr sind, wenn unsere Werte bedroht werden."
, sehen wir als Bedrohung für den Weltfrieden und wir hoffen, dass das bisher vernünftige und moderne Kingdom of Albernia die Geschichte in der Vergangenheit lässt und nicht wieder zu alten imperialistischen Gewohnheiten des finsteren Mittelalters zurückverfällt.Gez. Dragan Darkovic
Wenn es Fragen gibt, bitte melden.
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Ich bin erleichtert, dass wir dieses Thema doch noch lösen konnten und freue mich bereits auf den weiteren Ausbau unserer Beziehungen.
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Aurora hat den Handelsvertrag nun nicht gekündigt und wir werden weiter mit Uran versorgt.
Grund für die Kündigung war, dass wir uns zu wenig um sie gekümmert haben. Sie wünschen mehr Kontakt.
Als ersten Schritt starten wir Botschaftsaustausch.
Hier ihr entwurf:
Zitat
Freundschaftsabkommen zwischen der Union of Auroa und der Republik SeveranienArtikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Staaten bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden.Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall auf jegliche militärische Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg. Als Konflikt oder Meinungsverschiedenheit zählen keine Maßnahmen die Handlungen im Rahmen der Auslegung dieses Vertrages darstellen.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.Artikel IV - Visumsfreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger, die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für den Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen Aurora und Severanien anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstöße der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Verstöße gegen Menschenrechte, insbesondere Folter und Todesstrafe, sind kein zulässiges Strafmaß.
3.4 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden, sofern die Verteidigungssituation nicht durch einen Präventivschlag herbeigeführt wurde.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag erweitert und bis auf 1. ersetzt werden.Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
3. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
4. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.Ich werde daran mal ein wenig basteln, da die Exteritorialität der Botschaft z.B. nicht enthalten ist. Siehst du noch was zum Ändern?