Beiträge von Dragan Darkovic

    Die WM nähert sich:


    Um den Botschaftsaustausch auf eine Rechtliche Grundlage zu stellen, sowie eine feste Diskussionsplatform mit unseren Brüdern und Schwestern in Kaysteran zu bilden schlägt die Regierung folgenden Vertrag mit der Republika Kajsteranij vor:




      Auf Grund der sich beruhigenden Lage in und um Freistein, sowie der Entlassung der Reservisten, durch das Aufheben der Mobilmachung, beginnt die Republika Severanija mit der Reduktion seiner Unterstützungstruppen entlang der Freisteinischen Grenze.


      Nach Angaben der Heeresführung wurde die Präsenz in Absprache mit der Regierung Caskars auf 5500 reduziert. Eine weitere Reduktion ist für Anfang Februar vorgesehen, sollte sich die politische Lage in Freistein und zwischen der Union und Barnstorvia weiterhin als ruhig erweisen.


      Die Patroullienflüge werden laut dem Oberkommando jedoch fortgesetzt.



    Das Militäroberkommando und die Regierung geben bekannt, dass ein Großauftrag mit den Werften Pelagoniens abgeschloßen wurde.


    Das atomarangetriebene U-Boot der Osveta-Klasse wird ab sofort in Serienproduktion gehen. Nach erfolgreichen Testfahrten in der Arktis im Februar und im Golf von Heroth im Herbst, wurden nun alle Feinabstimmungen an dem im Dezember 2006 gebauten Prototypen abgeschlossen.


    Zunächst gab die Regierung den Auftrag zum Bau von zwei U-Booten und stellte den Bau weiterer in Betracht. Auch Aufträge aus Tchino werden derzeit geprüft.


    Mit dem Bau der selbstentwickelten U-Boote beginnt die überfällige Modernisierung und Neuausrichtung der Streitkräfte auf eine gesamt Severanische Verteidigungs- und Sicherheitsstrategie.


    Die veralteten U-12 U-Boote aus dem Unionserben, sowie veraltete Pelagonische U-Boote sollen durch diese ersetzt werden.


    Angekündigt sind ebenfalls weitere Marine Entwicklungen, wie ein zweiter kleinerer U-Boottyp auf Diesel-Strom Hybridbasis, durch die Aufträge und Arbeitsplätze bei der pelagonische Traditionsschmiede am Medianik auch weiterhin gesichert sein dürfte.


    Hiermit wird folgendes von der Skupstina beschlossenes Gesetz verkündet:


    Beim einrichten unserer Botschaft in Kaysteran ist mir aufgefallen, dass unsere Botschaften noch keine rechtliche Grundlage besitzen. Ein entsprechendes Abkommen ist lange überfällig. Ich nehme einfach mal einen der Standartverträge aus eurer Arhiva und pass ihn an, deren Abschluss müsste nur noch reine Formsache sein:


    Die Regierung begrüßt diese Pluralität auf dem politischen Feld, einer Gründung steht nichts im Wege. Sie müssten zwei Mitglieder bennenen um die Gründung abzuschließen.
    Außerdem muss ein Vorsitzender bestimmt sein, sowie ein Programm und eine Statzung erstellt werden.


    Dass sie sich der Verfassung bekennen muss ist wohl selbstredend.


    Was ihre Bemerkungen gegenüber unserer Außenpolitik angeht, so erhoffe ich mir jedoch ebenfalls, dass ihre Partei eine gewisse außenpolitische Kontinuität und Verlässlichkeit gegenüber bisherigen Abmachungen einhällt, sollten sie in durch Wahlen eine entsprechende Position kommen, um diese aktiv zu beeinflussen.

    Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, müsste in jedem Fall ein Referendum folgen.


    Was die Form des Antrages angeht, würde ihnen eine überarbeitete Version der Verfassung mit markierten Änderungen anstelle dieses Antrages entgegen kommen?


    Die Zentralregierung ist ganz besonders an der Beteiligung u.a. der pelagonischen Volksgenossen allen voran ihre politische Elite, die sie hier representieren, interessiert und ist gerne offen gegenüber Alternativvorschlägen, um das andauernde politische Aktivitätsproblem anzugehen.


    Eine Vereinigung stärkt ihre beiden Positionen ebenfalls gegenüber Vesteran, dass seit der Gründung der Föderation eine dominierende Rolle eingenommen hat.


    Es spricht ebensowenig etwas dagegen, dass die beiden Teilrepubliken, sollte der Wunsch später aufkommen, sich wieder in zwei seperate Länder spalten.


    Wir können zudem in den betroffenen Regionen vorab eine Umfrage starten, dessen Ergebnis wir als ausschlaggebend bewerten, jedoch ist bei dieser Änderung ein Referendum lediglich in Aressinien und Pelagonien von der Verfassung aus bedauerlicherweise nicht vorgesehen.

    Wir würden gerne in der kommenden Woche folgende Anträge einbringen und brauchen nun eine Aussage auf Unterstützung:





    Sehr schön. Nach der Volkszählung dürfte sogar ein Parlamentssitz frei werden.


    Bei Links wärst du bei der Jedinstvo gut aufgehoben... bei liberal eher weniger. ;)
    Sonst haben wir derzeit nur Parteilose, die hier die Überlegung geführt haben eine Christlich-Konservative Partei aufzustellen.

    In Ordnung, wir laden sie hiermit herzlichst zu Verhandlungen nach Severanien ein und werden Räumlichkeiten stellen. Als Zeichen unseres aufrichtigen Interesses sind wir ebenfalls mit Verhandlungen in Aurora einverstanden.

    Ein paar Worte zur Begründung.
    In unserem Land herrscht ein ziemlich starker Personalmangel. Die Zusammenlegung gibt uns die Chance die Föderalebene mit 2 Republikpräsidenten zu aktivieren, statt mit 3en. Woher die kommen werden steht jedoch auch noch nicht fest.
    Pelagonien und Aressinien waren historisch sehr lange ein gemeinsames Land und wurden erst durch die Vereinigung zu Severanien künstlich getrennt.


    Des weiteren sind beide Länder noch so gut wie nicht kulturell erforscht und eine Zusammenlegung würde die spärlichen Bemühungen und die gemeinsame Geschichte schneller zu einem stimmigen Kulturkozept führen als 3 Teilrepubliken.


    Gibt es noch Fragen?

    Und da die Administration nicht geschlafen hat noch ein Antrag an die Skupstina:


    Und ein dritter Antrag der Regierung in diesem Zusammenhang.


    Konvention über die Völkerrechtssubjekte


    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Parteien,
    EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und
    IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,
    haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,
    und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:


    Art. 1: Allgemeines
    Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.


    Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
    Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.


    Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
    (1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
    (2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.


    Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
    (1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
    (2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
    (3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
    (4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.


    Art. 5: Staaten
    (1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
    (2) Ein Staat muss
    1. über ein Staatsgebiet verfügen;
    2. über ein Staatsvolk verfügen;
    3. Staatsgewalt ausüben können;
    4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
    (3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
    (4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
    (5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
    (6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.


    Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
    Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.


    Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
    (1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
    (2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
    (3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.


    Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
    Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.


    Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
    (1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
    (2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
    (3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
    (4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
    (5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.

    Zweites Protokoll zur Ergänzung der Charta des Rates der Nationen mittels Anhang - Regelungen über Konventionen


    Präambel
    Die Mitglieder des Rates der Nationen kommen überein, die Charta des Rates der Nationen durch einen Anhang zur Charta gemäß Kapitel VI der Charta des Rates der Nationen in der Fassung vom 11.05.2007 zu ergänzen.


    Kapitel I: Definition von Konventionen
    1) Konventionen sind multilaterale Verträge, bei denen die Mitgliedschaft nicht auf einen bestimmten Kreis von Völkerrechtssubjekten begrenzt und deren Regelungen nicht lediglich für einzelne Völkerrechtssubjekte von Interesse ist.
    2) Als Konvention wird vom Rat der Nationen jedes Vertragsdokument ungeachtet des Titels behandelt, welches die Bedingungen des Abs. 1 erfüllt.


    Kapitel II: Entstehung von Konventionen
    1) Konventionen können von jedem Mitglied des Rates der Nationen vorgeschlagen werden. Sie werden von der Generalversammlung diskutiert.
    2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Konventionen zur Abstimmung gestellt werden.
    3) Konventionen gelten als angenommen, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.
    4) Konventionen müssen Regelungen zum Inkrafttreten, ihrer Ratifizierung und zum Austritt enthalten.
    5) Konventionen, welche Bündnis- oder Beistandspflichten politischer, wirtschaftlicher oder militärischer Art auferlegen, sind unzulässig.


    Kapitel III: Folgen angenommener Konventionen
    1) Durch Abstimmung angenommene Konventionen werden zum Programm des Rates und sind für das Generalsekretariat verpflichtend. Der Generalsekretär des Rates der Nationen wird automatisch zum Verwahrer bestimmt.
    2) Eine angenommene Konvention verpflichtet die Mitglieder des Rates der Nationen nicht zu deren Ratifikation. Konventionen sind ausschließlich für Völkerrechtssubjekte verbindlich, welche die Konvention ratifiziert haben.
    3) Das Generalsekretariat sammelt die Ratifikationen und notifiziert die Mitglieder einer Konvention über Ratifikationen, Inkrafttreten und Austritte aus der Konvention.


    Kapitel IV: Änderung angenommener Konventionen
    1) Die Änderung von Konventionen erfolgt nach den hierfür vorgesehenen Regelungen der Konvention in Form eines Protokolls.
    2) Das Protokoll muss, um in das Programm des Rates der Nationen aufgenommen zu werden, durch die Generalversammlung nach den Vorschriften für die Annahme einer Konvention angenommen werden.
    3) Das Protokoll wird auch ohne die Annahme durch die Generalversammlung in das Programm des Rates der Nationen aufgenommen,
    (a) wenn es durch alle Vertragsparteien der Konvention ratifiziert wird, welche Mitglieder des Rates der Nationen sind, sofern die Anzahl dieser Vertragsparteien nicht gleich oder größer der absoluten Mehrheit der Mitglieder ist, sowie
    (b) wenn es durch eine Anzahl von Vertragsparteien der Konvention ratifiziert wird, welche Mitglieder des Rates der Nationen sind, sofern die Anzahl dieser Vertragsparteien eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Rates der Nationen darstellt.
    4) Damit ein Protokoll nach den Bestimmungen des Abs. 3 Programm des Rates der Nationen wird, muss es in Kraft treten. Der Generalsekretär macht der Generalversammlung hiervon Mitteilung.
    5) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass ein Protkoll nicht Programm des Rates der Nationen wird, auch wenn es nach den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 als solche Aufgenommen würde. Ein solcher Antrag ist innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung des Generalsekretärs zu stellen.


    Kapitel V: Folgen nicht angenommener Konventionen
    Nicht angenommene Konventionen sind für den Rat der Nationen nicht verbindlich und ohne Bedeutung. Unbetroffen hiervon bleibt der Abschluss durch Völkerrechtssubjekte abseits des Rates der Nationen.


    Kapitel VI: Rücknahme von Konventionen
    Einmal angenommene Konventionen können durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder wieder zurückgenommen werden. Sie verlieren in diesem Fall ihre bindende Kraft für das Generalsekretariat und hören auf, offizielles Programm des Rates zu sein.


    Kapitel VII: Inkrafttreten
    1) Dieses Protokoll tritt mit seiner Verabschiedung durch die Generalversammlung des Rates der Nationen gemäß Kapitel VI Absatz 6 der Charta in der Fassung vom 11.05.2007 in Kraft.
    2) Das Generalsekretariat notifiziert den Mitgliedern die Verabschiedung und das Inkrafttreten.

    Charta des Rates der Nationen


    Präambel
    Die hohen, nachstehend durch ihre Unterschrift bezeichneten Parteien,
    Mit dem brennenden Wunsch zum Zweck der Förderung der internationalen Beziehungen und Kooperation eine gemeinsame Plattform zu schaffen,
    In der Absicht, dass diese die diplomatische Kommunikation zwischen den Nationen erleichtern und die Vernetzung der Gesellschaften durch Austausch politisch relevanter Informationen befördern soll,
    In der Hoffnung, dass diese weiterhin zur Schlichtung und friedlichen Beilegung internationaler Konflikte zwischen den teilnehmenden Parteien beitragen möge,
    beschließen und ratifizieren durch Zustimmung der jeweils zuständigen Organe nachfolgende Charta und gründen somit den Rat der Nationen.


    Kapitel I: Der Rat der Nationen
    1) Die Organisation trägt den Namen "Rat der Nationen", abgekürzt "RdN".
    2) Sitz der Organisation ist Astoria City, Vereinigte Staaten von Astor. Das Gelände des Hauptsitzes des Rats der Nationen sowie eventuelle Außenstellen gelten als exterritorial und internationalisiert.
    3) Ziele der Organisation sind:
    1. Die Förderung der friedlichen, internationalen Zusammenarbeit;
    2. Die Definition, der Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten;
    3. Die Erhaltung der internationalen Vielfalt bei gleichzeitigem Austausch auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene;
    4. Die Erarbeitung und Etablierung einer allgemeinen Menschenrechtskonvention und Wahrung des Friedens in der Welt;
    5. Die Etablierung völkerrechtlicher Regelungen.
    4) Die Organe des Rates der Nationen sind die Generalversammlung und das Generalsekretariat sowie die gemäß den Bestimmungen dieser Charta eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
    5) Die Verkehrssprache des Rates der Nationen ist Ratelonisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des Rates der Nationen sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.



    Kapitel II: Die Generalversammlung
    1) Das oberstes Organ der Organisation ist die ständig tagende Generalversammlung.
    2) Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte in die Generalversammlung entsenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die nur durch einen der Delegierten abgegeben werden kann. Der Delegierte, welcher das Stimmrecht ausübt, ist dem Generalsekretariat öffentlich bekannt zu geben. Das Generalsekretariat führt eine öffentliche Liste der Delegierten, in welcher die Delegierten, welche das Stimmrecht ausüben, besonders zu kennzeichnen sind.
    3) Delegierte sind zur Mitarbeit in der Generalversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Generalsekretär zur Neuberufung eines Delegierten verpflichtet werden, wenn beide benannte Delegierte ihren Pflichten nicht nachkommen. Dauerhafter Verstoß gegen die Mitarbeitspflicht kann mit einer Aussetzung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts bis hin zum Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
    4) Delegierte handeln verpflichtend für das von ihnen vertretende Mitglied. Es obliegt dem Mitglied, seine Delegierten entsprechend zu instruieren. Unbeschadet hiervon kann eine Stimmabgabe des Mitgliedes nicht mit der Begründung angefochten werden, der Delegierte hätte die ihm erteilten Instruktionen missachtet.
    5) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Handhabung von Anträgen ab deren Einbringung bis zur Beschlussfassung inklusive einer Beschlussordnung;
    2. Hausrecht- und ordnungsrechtliche Regelung;
    3. technische Arbeitsplattform.
    6) Die Generalversammlung tagt offen. Rederecht haben nur Delegierte der Mitglieder, Vertreter der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und das Generalsekretariat. Auf Wunsch kann das Generalsektretariat auch weiteren Personen zeitlich und/oder thematisch befristet oder unbefristet ein Rederecht einräumen. Dieses kann durch das Generalsekretariat jederzeit wieder entzogen werden.
    7) Die Generalversammlung beschließt über Änderungen der Charta, wählt das Generalsekretariat und diskutiert und beschließt über Fragen der aktuellen Politik. Sie nimmt alle weiteren Aufgaben der Organisation wahr, welche keinem Organ gesondert zugewiesen wurde.
    8) Beschlüsse sind Willensbekundungen der Generalversammlung, Abstimmungen dienen der Beschlussfindung.
    9) Abstimmungen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Initiative des Generalsekretariates durch das Generalsekretariat eingeleitet.
    10) Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Mitgliedes abgegeben.
    11) Die Abstimmungsdauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch das Generalsekretariat mit Zustimmung der Antragsteller vor Beginn der Abstimmung auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen.
    12) Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung ist möglich, wenn:
    1. alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben;
    2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
    3. die Abstimmung aus Sicht des Generalsekretariats aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden.
    13) Die Generalversammlung befindet über Aufgaben der Friedenssicherung sowohl militärischer als auch humanitärer Art, die nach Zustimmung aller betroffenen Mitglieder beschlossen und durchgeführt werden können. Dabei bleibt die Organisation stets eine neutrale Plattform zur bilateralen Verständigung und Konfliktlösung.


    Kapitel III: Das Generalsekretariat
    1) Das ausführende Organ der Organisation ist das Generalsekretariat.
    2) Es besteht aus dem von der Generalversammlung für vier Monate gewählten Generalsekretär und zwei auf seinen Vorschlag durch die Generalversammlung gewählten Vize-Generalsekretären. Die Amtszeit der Vize-Generalsekretäre endet mit dem Abschluss der nächsten Wahl des Generalsekretärs.
    3) In Kooperation mit den Vize-Generalsekretären leitet der Generalsekretär die Sitzungen der Generalversammlung und der anderen Ausschüsse, führt die täglichen Geschäfte der Organisation, repräsentiert und vertritt diese nach Innen und Außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe.
    4) Das Generalsekretariat übt innerhalb der Räumlichkeiten der Organisation das Hausrecht aus.
    5) Es obliegt dem Generalsekretariat, für die Erfüllung seiner Pflichten einzelne Personen oder Arbeitsgruppen nach Kapitel IV Absatz 2 zu berufen.
    6) Das Generalsekretariat legt monatlich unaufgefordert in der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht zur Information der Delegierten vor.
    7) Die Wahldauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch die Wahlleitung in dringenden, zu begründenden Fällen vor Beginn der Wahl auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Wahl mitzuteilen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden nach der Vorlage der Begründung mindestens ein Drittel der Mitglieder, so muss die Wahl über die volle Dauer von 168 Stunden abgehalten werden.
    8) Wahlen werden als geheime Wahl durchgeführt.
    9) Die vorzeitige Beendigung einer Wahl ist nur möglich, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
    10) Bei Personenwahlen wird zur Bestätigung im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit benötigt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang abgehalten, in welchem nur die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Verzichtet ein Kandidat darauf, im zweiten Wahlgang anzutreten, so tritt der Kandidat mit der nächst geringeren Anzahl der Stimmen an seine Stelle. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
    11) Die Wahlleitung verhält sich wie folgt:
    1. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre sowie alle sonstigen Wahlen, für welche nichts abweichendes bestimmt ist, werden vom Generalsekretär geleitet.
    2. Die Wahl des Generalsekretärs wird von einem Stellvertreter geleitet.
    3. Sollten alle Ämter simultan gewählt werden oder das Generalsekretariat nicht besetzt sein wird ein gesonderter Wahlleiter von der Generalversammlung gewählt.
    12) Stellen der Organisation sind offiziell über einen Zeitraum von 168 Stunden auszuschreiben. Alle eingegangenen Bewerbungen von Personen aus Völkerrechtssubjekten mit Mitgliedschaft sind zu berücksichtigen. Für Stellen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind auch Personen aus Völkerrechtssubjekten ohne Mitgliedschaft zugelassen, sofern sie die Bedingungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
    13) Sind Mitglieder der Meinung, daß der Generalsekretär oder einer seiner Stellvertreter ihre Aufgaben nicht gewissenhaft ausführen, oder in sonstiger Weise dem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von mindestens drei Mitgliedern ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit erforderlich ist. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt die Einleitung von Neuwahlen innerhalb von 168 Stunden.


    Kapitel IV: Ausschüsse und Arbeitsgruppen
    1) Ausschüsse sind Einrichtungen der Generalversammlung.
    1. Durch Beschluss der Generalversammlung können auf einzelne Themen bezogene Ausschüsse eingerichtet werden.
    2. Ausschüsse sind durch die Generalversammlung mit einen festen Regelwerk zu versehen, das ihre Tätigkeit beschreibt.
    3. Die Generalversammlung wählt eine Person, die den Vorsitz des Ausschusses übernimmt, sowie Beisitzer in angemessener Anzahl.
    4. Ausschüsse sind der Generalversammlung gegenüber Rechenschaft pflichtig und haben regelmäßig über ihre Tätigkeit Statusberichte abzugeben.
    2) Arbeitsgruppen sind Einrichtungen des Generalsekretariats.
    1. Das Generalsekretariat kann Arbeitsgruppen ohne Zustimmung der Generalversammlung einrichten, die zur Aufgabenerledigung nach Kapitel III Absatz 3 dienen.
    2. Arbeitsgruppen arbeiten unter Leitung eines Generalsekretärs oder Vize-Generalsekretärs und bestehen aus dem Generalsekretär oder einem Vize-Generalsekretärs und zwei weiteren Personen.
    3) Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, ausgenommen der Generalsekretär und die Vize-Generalsekretäre, können mittels Misstrauensvotum der Generalversammlung von ihrem Amt entbunden werden. Die Regelung zum Misstrauensvotum nach Kqpitel III Absatz 13 ist für diesen Fall auf die jeweilige Person anzuwenden.


    Kapitel V: Die Mitgliedschaft
    1) Vollmitglied der Organisation kann jedes natürliche völkerrechtliche Subjekt gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte, welches auf der Karte der Graphein Foundation eingetragen ist, sowie jedes Subjekt gemäß Artikel 6 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss eine Urkunde über die Ratifikation der Charta enthalten.
    2) Ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Völkerrechtssubjekt nach Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte kann eine beobachtende "mit Anwärterschaft auf die Vollmitgliedschaft" erhalten.
    Für ihre Erlangung gelten die selben Bedingungen wie zur Erlangung der Vollmitgliedschaft, Inhaber dieser beobachtenden Mitgliedschaft sind vom Stimmrecht und von der Mitgliedschaft in Organen und Gremien ausgeschlossen.
    Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt ist, kann das Mitglied durch einfache Erklärung vor der Generalversammlung seine beobachtende in eine Vollmitgliedschaft umwandeln.
    Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die beobachtende Mitgliedschaft.
    3) Austritte aus der Organisation sind gegenüber dem Generalsekretariat schriftlich zu erklären.
    4) Aufnahmeanträge und Austritte werden durch das Generalsekretariat bearbeitet. Dieses hat die Generalversammlung zu informieren.
    5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abgelehnt werden. Widerspricht einer Erklärung des Generalsekretariats in der Generalversammlung über die Aufnahme eines Völkerrechtssubjektes kein Mitglied innerhalb von 168 Stunden, gilt das Völkerrechtssubjekt als aufgenommen, andernfalls ist eine Abstimmung über die Ablehnung der Aufnahme einzuleiten. In diesem Falle kann die Aufnahme erst nach dem Ende der Abstimmung erklärt werden, wenn der Antrag nicht zurückgewiesen wurde.
    6) Das Wahl- und Mitbestimmungsrecht eines Mitglieds kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
    1. bei Verstoss gegen Kapitel II Absatz 3;
    2. bei festzustellender Inaktivität mit Aussicht auf Rückkehr zur Aktivität innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
    7) Der Entzug des Wahl- und Mitbestimmungsrechts ist Beschlusssache der Generalversammlung und muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten.
    8) Die Entscheidung über die Rücknahme der Aussetzung nach Absatz 6 liegt beim Generalsekretariat. Sie kann erfolgen, wenn die Ursache für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. Sie hat zu erfolgen, wenn das Generalsekretariat durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit hierzu verpflichtet wird.
    9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. bei Verstoss gegen die Charta;
    2. auf Antrag von mindestens drei Delegierten;
    3. bei festzustellender Inaktivität.
    10) Mitgliedsausschlüsse sind Beschlusssache der Generalversammlung und müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, im Fall von Absatz 9.2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Generalversammlung einzuräumen. Eine Stellungnahme gilt als abgegeben, wenn das betroffene Mitglied der Aufforderung hierzu nicht innerhalb von 168 Stunden nachkommt.
    11) Die Mitglieder der Organisation erkennen sich als faktisch existierende, völkerrechtliche Subjekte an. Eine Anerkennung als Staat ist nicht von Nöten und wird nicht vorrausgesetzt oder gefordert.


    Kapitel VI: Anhänge zur Charta
    1) Die Mitglieder des Rates der Nationen können durch Anhänge zur Charta die Charta ergänzen. Anhänge sind nicht Bestandteil der Charta, besitzen jedoch den gleichen Rang.
    2) Anhänge an die Charta definieren über die Charta hinausgehende Aufgaben des Rates der Nationen, Verfahrensweisen in besonderen Themengebieten und sonstige grundlegende Vereinbarungen über den Rat der Nationen, soweit diese nicht bereits in der Charta selbst geregelt sind.
    3) Bereits in der Charta geregelte Themen können nicht durch Anhänge geregelt werden, sondern sind mittels Änderungsprotokollen zur Charta zu ändern.
    4) Anhänge sind für den Rat der Nationen und seine Mitglieder bindend. Die Anhänge sind an die Gültigkeit der Charta gebunden. Die Gültigkeit eines Anhangs endet für ein Mitglied mit dessen Austritt aus dem Rat der Nationen.
    5) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Einführung eines Anhangs geführt werden.
    6) Anhänge gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für die Änderungen stimmen.
    7) Für die Änderung von Anhängen gelten die Regelungen zur Änderung der Charta.


    Kapitel VII: Schlussbestimmungen
    1) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Chartaänderung geführt werden.
    2) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann eine zuvor diskutierte Chartaänderung zur Abstimmung gestellt werden.
    3) Änderungen der Charta gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für die Änderungen stimmen.
    4) Änderungen der Charta und ihrer Anhänge sind in Änderungsprotokolle mit Vertragscharakter zu fassen. Änderungsprotokolle müssen Regelungen zu ihrem Inkrafttreten enthalten.
    5) Mehrheitsangaben in dieser Charta beziehen sich grundsätzlich auf die Anzahl der Mitglieder, nicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, welche für Inaktiv erklärt wurden, sind für die Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen.