Konvention über den Krieg zwischen Völkerrechtssubjekten
Präambel
EINGEDENK der vielen Generationen, die immer wieder vom Kriege heimgesucht wurden,
ERINNERND an viele Greueltaten, welche in früheren Kriegen begangen wurden,
IN ANERKENNUNG sporadisch vorgekommenen höchst respekt- und ehrenvollen Verhaltens selbst zwischen Erzfeinden,
BEDAUERND, dass Kriege sich nicht gänzlich verhindern lassen,
ENTSCHLOSSEN, dem Kriege zur Schonung seiner Opfer Regeln aufzuerlegen,
beschließen die Hohen Vertragsparteien folgende Konvention über das Recht im Kriege.
Abschnitt 1 - Beginn des Krieges
Art. 1 Kriegsbeginn
Das Auslösen eines Krieges, sowie kriegerisches Handeln, gegenüber eines anderen souveränen Staaten ist international verboten. Ausnahmen bilden durch den Rat der Nationen sanktionierte militärische Aktionen. (Die Kriegserklärung ist ritterlich und überflüssig. Wenn jemand einen anderen Überfällt gibt er ihm keinen Tag sich zu sammeln. Dieser Abschnitt ist unrealistisch gewesen. Eher schlagen wir vor Kriege allgemein zu ächten.
Art. 2 kriegerische Handlungen
(1) Kriegerische Handlungen umfassen folgendes:
1. die Verletzung des fremden Hoheitsgebietes durch die eigenen Streitkräfte mit feindlicher Absicht,
2. den Einsatz von eigener Waffengewalt in fremdem Hoheitsgebiet,
3. den Einsatz von eigener Waffengewalt gegen Land-, See- und Luftfahrzeuge unter fremder Hoheitsflagge,
4. den Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit eines Angehörigen fremder Streitkräfte.
(2) Ebenso gilt als kriegerische Handlung das Imstandesein, wenigstens eine der in Abs. 1 genannten Handlungen unmittelbar vornehmen zu können.
Abschnitt 2 - Das Recht im Kriege
Art. 3 Mäßigung
(1) Die Nationen verpflichten sich, durch ihre Streitkräfte Mäßigung walten zu lassen. Sie werden nur die Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um das militärische Ziel zu erreichen.
(2) Die Zivilbevölkerung ist zu schonen. Ebenso sind Bauwerke und Einrichtungen möglichst zu schonen, die für die Grundversorgung der Zivilbevölkerung notwendig sind.
Art. 4 Waffenruhe
(1) Die Kommandeure gegnerischer Truppen können eine Waffenruhe vereinbaren, damit beide Parteien die Möglichkeit haben, ihre Toten vom Schlachfeld zu bergen und ihnen ggf. eine würdige Beisetzung zu gewähren.
(2) Während der Waffenruhe enthalten sich beide Parteien kriegerischer Akte.
Art. 5 verbotene Waffenarten
(1) Die Nationen ächten alle Waffen, die vorrangig der Verstümmelung von Menschen dienen (mögliche Verstümmelung tritt immer auf, auch wenn es nicht beabsichtigt ist, selbst Panzerminen verstümmeln Leute) und das Leid der Betroffenen unverhältnismäßig verstärken, insbesondere Antipersonenminen. (Auf die waren sie doch aus nicht?)
(2) Die Nationen ächten alle Massenvernichtungswaffen und Kampfstoffe Biologischer- und Chemischer Natur.
(3) Die Nationen verpflichten sich, derartige Waffen weder zu produzieren, zu verkaufen, zu kaufen noch einzusetzen.
(4) Die Nationen beim Abbau dieser Waffensysteme zu unterstützen;
(5) Und deren Forschungsprogramme und -entwicklungen zu boykottieren und die ausführenden Länder und Gruppen politisch zum Abbruch dieser Projekte zu bewegen;
Abschnitt 3 - Schutzrechte
Art. 6 Kampfunfähige
(1) Verwundete und kampfunfähige Personen stehen unter dem Schutz dieser Konvention; ihnen ist Pardon und sanitätsdienstliche Versorgung zu gewähren.
(2) Sich ergebende und kampfunfähige Personen stehen unter dem Schutz dieser Konvention, ihnen ist Pardon zu gewähren.
(3) Wer sich ergibt, macht deutlich, dass er kampfunfähig ist. Dies tut er durch Schwenken einer weißen Fahne und anschließendem Niederlegen der Waffen.
(4) Eine Flugzeugbesatzung gilt ab dem Zeitpunkt als kampfunfähig, an dem sie das Flugzeug mit einem Fallschirm verlassen hat. Der Fallschirm muss weiß sein. Am Fallschirm wie am Boden ist ihnen Pardon zu gewähren.
(5) Die Besatzung eines Schiffes gilt ab dem Zeitpunkt als kampfunfähig, an dem sie das Schiff verlassen hat und sich entweder im Wasser, in einem Rettungsboot oder an Treibgut befindet.
(6) Wer die Kampfunfähigkeit vortäuscht, darf weiterhin bekämpft werden.
Art. 7 Kriegsgefangene
(1) Kampfunfähige sind zu entwaffnen und in Kriegsgefangenschaft zu nehmen. Persönliche Dinge, von denen keine Gefahr ausgeht, dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
(2) Ihnen wird die Erhaltung von Leben, Leib und persönlicher Ehre garantiert.
(3) Sie sind vor Hunger, Krankheit, gefährlicher Kälte und Hitze zu schützen.
(4) Sie können zu Arbeitsdiensten herangezogen werden.
Art. 8 humanitäre Hilfskräfte
(1) Angehörige von Sanitätsdiensten, auch wenn diese Soldaten sind, stehen unter dem Schutz dieser Konvention. Da sie die Lebensrettung aller Verwundeten in einem Kampfgebiet zum Auftrag haben, dürfen sie weder bekämpft, noch gefangengenommen werden; ebensowenig ihr Unterstützungspersonal, sofern es für ihren Auftrag erforderlich ist.
(2) Die Angehörigen von Sanitätsdiensten haben die anerkannten Schutzzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Außer einer Handfeuerwaffe zur Selbstverteidigung sowie zum Schutz ihrer Patienten ist ihnen jedes Tragen und Benutzen von Waffen verboten.
(3) Den gleichen Schutz genießen die Gebäude sowie Land-, See- und Luftfahrzeuge, welche zur Erfüllung des sanitätsdienstlichen Auftrages notwendig sind. Sie sind ebenfalls deutlich mit dem anerkannten Schutzzeichen deutlich zu machen.
(4) Wer das Schutzzeichen missbraucht, darf weiterhin bekämpft werden.
Art. 9 Kulturgüter
(1) Kulturgüter wie religiöse Gebäude, Museen, Bibliotheken und Archive, Schulen, Universitäten sowie historische Gebäude, die mit dem Schutzzeichen ausgestattet sind, dürfen von keiner Partei absichtlich in die Kriegsführung eingeschlossen werden.
(2) Wer die Gebäude mit dem Schutzzeichen in die Kriegsführung einbezieht, darf weiterhin bekämpft werden.
Abschnitt 4 - Beendigung des Krieges
Art. 10 Waffenstillstand
(1) Zum Zwecke der Verhandlungen können beide Kriegsparteien einen Waffenstillstand vereinbaren.
(2) Der Waffenstillstand kann auf ganze Tage befristet oder unbefristet vereinbart werden.
Art. 11 Verhandlungen
(1) Der Verhandlungswunsch wird angekündigt. Dies kann im Feld dadurch geschehen, dass eine weiße Fahne in Verbindung mit der Flagge der eigenen Partei geschwänkt wird.
(2) Jeder General einer Partei, der Friedensverhandlungen wünscht, ist unverzüglich von einem kommandierenden General zu empfangen.
(3) Während der Verhandlungen wie auch bei der An- und Abreise des Generals herrscht freies Geleit. Im Gegenzug verzichtet der General auf jede Gefährdung der Empfangspartei.
(4) Die verhandelnden Generäle vertreten ihre Partei voll und ganz. Ihre Vereinbarungen binden ihre Parteien.
Art. 12 Kapitulation
(1) Die Kapitulation ist die Bereitschaft einer Partei, die eigene Unterlegenheit einzugestehen und der gegnerischen Partei den Sieg zuzuerkennen.
(2) Die Kapitulation wird angeboten. Sie kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Partei, welcher die Kapitulation angeboten wird, entscheidet frei über die Annahme.
Art. 13 Friedensschluss
(1) Zum Friedensschluss bedarf es eines Vertrages zwischen beiden Parteien.
(2) Erst mit dem Inkrafttreten des Friedensvertrages ist der Krieg offiziell beendet.
Abschnitt 5 - Kriegsgerichtsbarkeit
Art. 14 Internationaler Kriegsgerichtshof
(1) Für die Ahndung von Verstößen gegen die Regeln dieser Konvention wird der Internationale Kriegsgerichtshof eingerichtet.
(2) Über seine Zusammensetzung, die Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie einen Katalog der Kriegsverbrechen errichten die Nationen die Charta des Internationalen Kriegsgerichtshofes. (Wieso nehmen wir die Kriegsverbrechen nicht hier auf statt einer zweiten Charta?)
Art 15 Hinterlegung des Vertrages
Dieser Vertrag wird beim Rat der Nationen hinterlegt.