👍👎 Neue Geschäftsordnung der Bundesversammlung

  • Zur Abstimmung steht:


    Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    § 1 - Präsident der Bundesversammlung


    (1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.


    (2) Der Präsident wird zu Beginn jeder Legislaturperiode oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den stimmberechtigten Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.


    (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:

    1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.

    2. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.



    § 2 - Rederecht


    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.


    (2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch den Präsidenten der Bundesversammlung erteilt werden.



    § 3 - Anträge


    (1) Anträge sind beim Präsidenten der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.


    (2) Antragsberechtigt sind:

    1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,

    2. Der Präsident Severaniens.

    3. Die Mitglieder der Bundesregierung


    (3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.


    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.



    § 4 - Debatten


    (1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung eröffnet.


    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.


    (3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann der Präsident die Debatte vorzeitig beenden.


    (4) Der Präsident kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.


    (5) Ein Mitglied, das dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.


    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:

    1. Unangemessene Zwischenrufe,

    2. Persönliche Angriffe,

    3. Missachtung der Rednerordnung,

    4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.


    § 5 - Abstimmungen


    (1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.


    (2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.


    (3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.



    § 6 - Neuordnungsklausel


    (1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.



    § 7 - Schlussbestimmungen


    Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

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