Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz
§1
Der §1 des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch die Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§2
Der §2(1) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:
Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt oder dessen Stellvertretung vorsteht und die Republik keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat.
§3
Der §2(2b) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:
Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wählt die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.
§4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Hier nun das tatsächliche Dokument zur Abstimmung. Die Änderung aus der Debatte heraus ist grün markiert.
Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.