Pre-Announcement: Die neue barnstorvische Krone wird mit aressinischen Diamanten besetzt sein.
Beiträge von Snežana Jelić
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Lass uns gerne noch die Wahlen abwarten. Ich habe das angepasst, um staatstragender aufzutreten.
https://www.designtagebuch.de/…E_Styleguide_2023-Sep.pdf -
Ich habe mal das Logo der Narodna Stranka Vesterana nachgebastelt:
https://wiki.severanija.net/Datei:Nsv_logo_gross.gif
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Ich habe den Programm-Teil mal etwas gestrafft und Zwischenüberschriften eingefügt:
https://wiki.severanija.net/NAPRED#Ideologie_und_Programm
Bitte schau mal, ob ich deiner Meinung nach zu viel weggelassen habe.
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Eine Debatte dauert fünf Tage, Herr Präsident.
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Hier soll einfach kaschiert werden, was wir seit dem 20. November 2022 erleben: Regierungen, die Entscheidungen hinausschieben, die Reformen blockieren und Severanien im Stillstand halten. Hier wird Realität verpasst.
Wir brauchen flächendeckende handlungsfähige Institutionen und echte Reformen. Severanien muss endlich wieder praktisch, effizient und zukunftsorientiert regiert werden.
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2026 ist das Jahr Severaniens. Wir stehen vor Reformen, wir setzen auf Klarheit, wir räumen auf. Schluss mit Schwachsinn.
Es ist Zeit für eine nationale Kraftanstrengung, die unser Land wieder handlungsfähig macht. NAPRED wird das wuppen.
Für ein starkes, geordnetes und zukunftsfähiges Severanien. Entschlossenheit und Verantwortung.
DOSTA JE SRANJA!
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Artikel 1 – Änderung des § 8 (Wahl des Rates der Bürger)
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 – Wahl des Rates der Bürger
(1) Die Wahl zum Rat der Bürger erfolgt auf der Grundlage von Listen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die er einer Liste zuweist.
(3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Listen verteilt.
(4) Die Vergabe der Mandate innerhalb einer Liste erfolgt nach der von der Partei oder Organisation eingereichten Rangfolge der Kandidaten.
(5) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
(6) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.
Artikel 2 – Änderung des § 9 (Nachrücken)
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 – Nachrücken
(1) Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt, Tod oder Mandatsverzicht, so rückt der nächstplatzierte, noch nicht berücksichtigte Kandidat derselben Liste nach.
(2) Ist die Liste erschöpft, so benennt die Partei oder Organisation einen Nachrücker.
Da in ihrem Gesetzentwurf der §4(2) ja bestehen blieb, waren ja faktisch Listen von Organisationen und Einzelpersonen weiter erlaubt.
Snežana Jelić Lassen sie es uns doch eifach allgemeiner definieren. Ich denke damit bleibt das eigentlich Ziel erreicht.
Mein Gott, Sie schaffen es wirklich, selbst das Einfache zu verkomplizieren.
Das Nachrücken bei erschöpfter Liste (§ 9 Abs. 2) unterläuft den Wählerwillen. Aber dieser scheint Sie ohnehin wenig zu interessieren. Völliger Legitimitätsbruch. Aber bitte.
In diesem Sinne: Stimmen wir jetzt ab.
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Kaysteran muss sterben, damit wir leben können.
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Wieso sollten freie Listen kein Nachrückrecht haben? Das macht ihre Teilnahme doch de facto nutzlos und destabilisiert erneut den Rat. Unser Parlament braucht funktionierende Kontinuität. Wieso sträuben Sie sich denn so dagegen?
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Dann bauen wir das halt ein. Wir wollen Schluss machen mit langen Wahlzetteln und einer Zusammensetzung der Bundesversammlung, über deren Größe, Inaktivität und Ineffizienz Sie sich selbst regelmäßig beklagen.
Bitte belehren Sie mich auch nicht über das geltende Recht. Der Punkt ist, was sich als sinnvoll, handhabbar und politisch verantwortbar erwiesen hat.
Man kann sich nicht andauernd über eine aufgeblähte, dysfunktionale Bundesversammlung beschweren und gleichzeitig jede strukturelle Reform blockieren. Parteien sollen Verantwortung für Programme und Personal übernehmen und Wähler klar Parteien wählen, nicht endlose Namenslisten. Damit ist jetzt Schluss.
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Zu den „freien Wahllisten“: Mein ursprünglicher Entwurf hatte diese Möglichkeit offen gehalten. In der politischen Praxis der Bundesrepublik hat sich jedoch gezeigt, dass Wahlvorschläge seit Jahren ausschließlich über Parteien erfolgen und auch das Vorschlagsrecht für das Präsidentenamt strikt parteigebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist eine reine Parteienlistenwahl keine Einschränkung realer Beteiligung. Sie ist die Abbildung der tatsächlichen politischen Ordnung in einer klaren, rationalen Regelung.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
mit diesem Antrag beenden wir die unübersichtlichen Einzelkandidaturen und langen Wahlzettel.Künftig wählen die Bürger nur noch die Parteien und die Mandate werden automatisch in der von der Partei festgelegten Reihenfolge besetzt. So wird die Wahl übersichtlich, nachvollziehbar und kohärent.
Bitte unterstützen Sie gleichzeitig eine bereinigte Neufassung des gesamten Gesetzes mit korrekter Nummerierung, die ich am Ende der Debatte vorlegen werde.
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Innerhalb von 24 Stunden nach Amtsantritt einer NAPRED-Präsidentin wird das oberste Gericht wieder besetzt. Die nächste Amtsperiode beginnt nur mit einer handlungsfähigen Justiz.
Recht und Ordnung stehen an erster Stelle.
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Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Severanien muss wieder funktionieren. Dafür brauchen wir klare Strukturen und wirksame Gesetze.
NAPRED reformiert die Bundesversammlung, um den Bund wieder arbeitsfähig zu machen. Künftig sollen die Organe wieder getrennt tagen: Der Bundesrat vertritt die vier Republiken, die neue Bundeskammer die gewählte bundesweite Ebene. Diese klare Trennung stärkt die Republiken, verhindert Kompetenzvermischung und beschleunigt Entscheidungen. Zugleich wird die Bundeskammer bewusst schlank gehalten und von fünf auf drei Abgeordnete reduziert. Aus Gründen der Effizienz und Verantwortlichkeit.
So entsteht ein handlungsfähiger Bund mit klaren Zuständigkeiten.
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Ich stelle hiermit folgenden Änderungsantrag zum Wahlgesetz (WahlG) der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien:
Artikel 1 – Änderung des § 8 (Wahl des Rates der Bürger)
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 – Wahl des Rates der Bürger
(1) Die Wahl zum Rat der Bürger erfolgt auf der Grundlage von Parteilisten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die er einer Partei zuweist.
(3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Parteilisten verteilt.
(4) Die Vergabe der Mandate innerhalb einer Parteiliste erfolgt nach der von der Partei eingereichten Rangfolge der Kandidaten.
(5) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
(6) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.Artikel 2 – Änderung des § 9 (Nachrücken)
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 – Nachrücken
Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt, Tod oder Mandatsverzicht, so rückt der nächstplatzierte, noch nicht berücksichtigte Kandidat derselben Parteiliste nach.