
STATUT
I.
(1) Die Partei führt den Namen „Domovina – Narodna Seljačka Stranka“ und die Kurzform „Domovina“.
(2) Der Hauptgeschäftssitz der Domovina befindet sich in Vinaši, Vesteran.
(3) Die Partei erstreckt ihre Tätigkeit auf das severanische Staatsgebiet.
II.
(1)
Mitglied der Nationalen Bauernpartei kann werden, wer:
a)
das Statut der Partei anerkennt;
b)
sich zum Programm der Domovina bekennt, bereits ist, am
Meinungsbildungsprozess teilzunehmen und für de Verwirklichung
mehrheitlich gefasster Parteibeschlüsse einzutreten;
c)
das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag durch
einfachen Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses.
(3)
Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Statuts
in den Parteiorganen mitzuwirken sich über alle Schriftstücke der
Organe in Kenntnis zu setzen
(4)
Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Für den Ausschluss eines Mitgliedes
aus der Partei ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Hauptausschusses
erforderlich.
(6)
Gründe für den Ausschluss aus der Partei können sein:
a)
schwerwiegende Verstößen gegen Statut und Programm der Partei;
b)
der Missbrauch von Ämtern und Funktionen innerhalb und außerhalb
der Partei.
III.
(1)
Das höchste Organ der Partei ist der Parteitag.
(2)
Der Parteitag wird vom Hauptausschuss einberufen und findet in der
Regel alle sechs Monate statt.
(3)
Der Parteitag:
a)
legt die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses fest;
b)
wählt den Generalsekretär und die weiteren Mitglieder des
Hauptausschusses;
c)
entscheidet über Änderungen des Statutes;
d)
beschließt Änderungen des Parteiprogramms;
e)
verabschiedet Wahlprogramme;
f)
befasst sich mit weiteren Angelegenheiten, mit denen er durch den
Hauptausschuss beauftragt wurde.
(4)
Entscheidungen für die Partei werden vom Parteitag in einer
demokratischen Abstimmung bestimmt.
(5)
Abstimmungen und Wahlen werden vom Generalsekretär gestartet und
beendet. Er ist für die Durchführung des Parteitages
verantwortlich.
IV.
(1)
In der Zeit zwischen den Parteitagen wird die Partei vom Hauptausschuss geleitet. Er tritt mindestens einmal im Quartal
zusammen.
(2)
Der Generalsekretär führt die operative Geschäftstätigkeit und
bereitet Beschlüsse für Tagungen des Hauptausschusses vor.
(3)
Der Hauptausschuss ist dem Parteitag rechenschaftspflichtig.
V.
(1)
Das Statut tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Änderungen des Statutes können von einem Parteitag mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.