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    STATUT


    I.

    (1) Die Partei führt den Namen „Domovina – Narodna Seljačka Stranka“ und die Kurzform „Domovina“.

    (2) Der Hauptgeschäftssitz der Domovina befindet sich in Vinaši, Vesteran.

    (3) Die Partei erstreckt ihre Tätigkeit auf das severanische Staatsgebiet.


    II.

    (1) Mitglied der Nationalen Bauernpartei kann werden, wer:

    a) das Statut der Partei anerkennt;

    b) sich zum Programm der Domovina bekennt, bereits ist, am Meinungsbildungsprozess teilzunehmen und für de Verwirklichung mehrheitlich gefasster Parteibeschlüsse einzutreten;

    c) das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses.

    (3) Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Statuts in den Parteiorganen mitzuwirken sich über alle Schriftstücke der Organe in Kenntnis zu setzen

    (4) Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    (5) Für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Partei ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Hauptausschusses erforderlich.

    (6) Gründe für den Ausschluss aus der Partei können sein:

    a) schwerwiegende Verstößen gegen Statut und Programm der Partei;

    b) der Missbrauch von Ämtern und Funktionen innerhalb und außerhalb der Partei.


    III.

    (1) Das höchste Organ der Partei ist der Parteitag.

    (2) Der Parteitag wird vom Hauptausschuss einberufen und findet in der Regel alle sechs Monate statt.

    (3) Der Parteitag:

    a) legt die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses fest;

    b) wählt den Generalsekretär und die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses;

    c) entscheidet über Änderungen des Statutes;

    d) beschließt Änderungen des Parteiprogramms;

    e) verabschiedet Wahlprogramme;

    f) befasst sich mit weiteren Angelegenheiten, mit denen er durch den Hauptausschuss beauftragt wurde.

    (4) Entscheidungen für die Partei werden vom Parteitag in einer demokratischen Abstimmung bestimmt.

    (5) Abstimmungen und Wahlen werden vom Generalsekretär gestartet und beendet. Er ist für die Durchführung des Parteitages verantwortlich.


    IV.

    (1) In der Zeit zwischen den Parteitagen wird die Partei vom Hauptausschuss geleitet. Er tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

    (2) Der Generalsekretär führt die operative Geschäftstätigkeit und bereitet Beschlüsse für Tagungen des Hauptausschusses vor.

    (3) Der Hauptausschuss ist dem Parteitag rechenschaftspflichtig.


    V.

    (1) Das Statut tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Änderungen des Statutes können von einem Parteitag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

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