Ich ergänze noch etwas zur Finanzierung.
Beiträge von Edin Handanović
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Vielleicht kann man auch die konkreten Zahlen rausnehmen und einfach autonome Finanzierung durch Zakat rein schreiben.
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Auch der wird bald konfitüren!
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Es handelt sich um sprachliche Optimierungen. Inhaltlich passt es so.
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Änderungen hervorgehoben.
Zitat§2 - Gliederung
(1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
(c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (DŠ¾emat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem DŠ¾emat steht ein Muezzin (HodŠ¾a) vor. Er ist für sein DŠ¾emat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće DŠ¾ematlija) gebracht werden.§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
(a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft. -
Der Typ ist eine echte Konifere.
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Änderungen:
Zitat§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen.
(a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.Rest passt so.
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Kleiner Änderungsvorschlag:
Zitat§2 - Gliederung
(1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
(c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (DŠ¾emat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem DŠ¾emat steht ein Muezzin (HodŠ¾a) vor. Er ist für sein DŠ¾emat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće DŠ¾ematlija) gebracht werden. -
Gestern gesehen: Captain America - Civil War. Sehr guter Film, mit 1-1-Action statt einstürzender Häuserzeilen. Einziger Schwachpunkt: Der Brühl ist als Bösewicht zu blass.
Nett: Unterhaltsame Klopperei auf dem Flughafen Halle-Leipzig. Der Airport Berlin-Brandenburg war den Machern wohl zu sehr Science-Fiction.
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Werte Mitbürger, liebe Genossen,
im Namen der Bundesregierung habe ich in den Bundesrat einen Entwurf für ein Gesetz über die vereinigte Arbeit eingebracht.
Mit diesem Beschlussantrag möchten wir in Severanien das Ziel einer gerechten und demokratischen Gesellschaft verwirklichen und das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben überwinden.
Wir wollen eine umfassende Demokratie, die sich auch auf wirtschaftliche Entscheidungen erstreckt. Wir wollen eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse und eine gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums. Wir wollen eine sozialistische Marktwirtschaft, die sich auf persönliche Arbeit gründet und die Ausbeutung fremder Arbeitskraft ausschließt.
Ein Arbeiter ohne Eigentum an Produktionsmitteln kann nicht frei über seine Arbeitskraft verfügen, er kann nur wählen, an wen er seine Arbeitskraft verkauft. Arbeit ist im Kapitalismus nicht eine Möglichkeit der Selbstverwirklichung, sondern ihrem Wesen nach Zwangsarbeit.
Daher lautet unsere Forderung: Das Land den Bauern, die Fabriken den Arbeitern!
Mit dem Gesetz über die vereinigte Arbeit führen wir die Arbeiterselbstverwaltung mit Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum ein. Basisstruktur ist die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit. Der Arbeiterrat, vom Arbeitskollektiv gewählt, erlässt alle wichtigen Richtlinien für die Unternehmenstätigkeit und bestimmt die Geschäftspolitik.
Der Arbeiterrat wählt den Verwaltungsausschuss, welcher die laufende Geschäftstätigkeit plant und beschließt. Mehrere Grundorganisationen der frei vereinten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen. Weiterhin verbürgt ist die selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern.
Ich bitte alle Abgeordneten und gesellschaftlichen Gruppen um Unterstützung für dieses Vorhaben. Vielen Dank!
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Abgesehen davon: Wenn das System nicht beibehaltbar wäre, dann ist die Aussage von Gabriel ja doppelt blöd. Der Schäuble hat ja nur konsequent weiter gedacht, was Rot-Grün unter Schröder verzapft haben.
Dummerweise bringt es dem System gar nichts, wenn statt 65-jährige Rentner 65-jährige Arbeitslose finanziert werden.
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Zitat
Original von Davorin Rebić
Nun, die Menschen werden nun mal älter und das Rentensystem ist in der Gestalt nicht beibehaltbar...
Entscheidend ist aber das Verhältnis von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.Kinder und Arbeitslose müssen ja auch finanziert werden - und wenn es mehr Alte, aber weniger andere Erwerbslose gibt, dann bleibt die Belastungsquote stabil.Zudem werden Erwerbstätige produktiver. Heute muss niemand verhungern, nur weil es weit weniger Bauern gibt als vor 100 Jahren. Das Problem ist, dass die Bschäftigten nicht ausreichend am Produktivitätszuwachs teilhaben, sondern Kapitalisten immer mehr Gewinne einstreichen. Daher sollten alle Einkommen und Gewinne zur Rente beitragen.
Außerdem ist es hirnrissig, dass Erwerbstätige privat "vorsorgen" sollen, wo 20-30 Prozent des Beitrages für Gewinn und Vertrieb drauf gehen, statt diese Beiträge einfach in die gesetzliche Rente zu stecken, wo die Verwaltung höchstens 2-3 Prozent kostet.
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Die Bundesregierung bringt folgenden Gesetzentwurf ein:
ZitatGesetz über die vereinigte Arbeit
§ 1 – Die vereinigte Arbeit
(1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
(2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.§ 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
(2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
(3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
(4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.§ 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
(2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.§ 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
(1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
(2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
(3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
(4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.§ 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
(1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
(2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
(3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
(4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.§ 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
(1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
(2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.§ 7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Edit: Landwirtschaftliche Arbeitsgenossenschaft durch Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft ersetzt.
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Sigmar Gabriel auf Twitter:
ZitatSchäubles Vorschlag zur Heraufsetzung des Rentenalters ist zynisch und eine versteckte Rentenkürzung. Das wird es mit der SPD nicht geben.
Aber die Heraufsetzung des Rentenalters von 65 auf 67 war keine versteckte Rentenkürzung?Einmal mit Profis arbeiten!
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Willkommen, Genossin!
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Passwort geändert?
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Danke schön für die Arbeit.
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War beim Friseur.
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Für Frieden und Völkerfreundschaft!