PoŠ¡tovani Kolege,
Zur Debatte steht folgendes Gesetz.
Die Abstimmung dauert 4 Tage, bis zum 05.05.2016, und kann bei Bedarf verlängert werden.
ZitatAlles anzeigenGesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)
§1 - Vorwort
(1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
(2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
(3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
(4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.
§2 - Hierarchie
(1) Die Hierarchie der Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
(c) Jede Stadt Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (DŠ¾emat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem DŠ¾emat steht ein Muezzin (HodŠ¾a) vor. Er ist für sein DŠ¾emat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće DŠ¾ematlija) gebracht werden.
§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija): Es handelt in besonderen Fällen. Es hat nach geltenden aressinischen Gesetzen in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen zu handeln.
(a) Besondere Fälle: Religiöse Scheidung; Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti; Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva); Austritt aus der Religionsgemeinschaft
(2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
(3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće DŠ¾ematlija) besteht aus den Mitgliedern (DŠ¾ematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (DŠ¾emat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (HodŠ¾a) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (DŠ¾amije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.
§4 - Die Geistlichen
(1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
(2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
(3) Der Muezzin (HodŠ¾a) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.
§5 - Territoriale Aufteilung
(1) Muftiate:
- Muftijstvo Aresarajsko
- Muftijstvo Aresinjsko
- Muftijstvo Zvoničko
- Muftijstvo Skenderevsko
- Muftijstvo Muratovačko
(2) Gemeinden:
Muftijstvo Aresarajsko:
- DŠ¾emat Aresaraj
- DŠ¾emat Kablar
- DŠ¾emat Jablanica
Muftijstvo Aresinjsko:
- DŠ¾emat Aresinje
- DŠ¾emat Palanka
Muftijstvo Zvoničko:
- DŠ¾emat Zvonik
- DŠ¾emat Staranovac
- DŠ¾emat Karanovac
Muftijstvo Skenderevsko:
- DŠ¾emat Skenderevo
- DŠ¾emat Iskren
Muftijstvo Muratovačko:
- DŠ¾emat Muratovac
- DŠ¾emat Pazar
§6 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
(2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Š¦alir.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen HodŠ¾a erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
(4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (DŠ¾enaza), Schariah-Ehen (Š¡erijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.
§7 - Finanzierung
(1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung und Mitgliedsbeiträge
(2) Die staatliche Förderung beträgt 3,5 Mio. Š¦alir jährlich. Diese Förderung wird für den Bau von religiösen Objekten und die Entlohnung der geistlichen verwendet.
(3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Š¦alir, für Muftis 950 Š¦alir und für die Muezzine 650 Š¦alir.
§8 - Schlusswort
(1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
(2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft.