Nein, so etwas gibt es nur in Unrechtsstaaten.
Beiträge von Edin Handanović
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Die Bundesregierung bringt folgenden Gesetzentwurf ein:
ZitatGesetz über Auslandsinvestitionen
§ 1 – Gesetzeszweck
Zweck des Gesetzes ist die Regelung von Investitionen von Mitteln ausländischer Personen in inländische Organisationen der vereinten Arbeit.§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind langfristige Einlagen von Geld, Sachen oder Rechten durch ausländische Investoren in das Betriebsvermögen gegen einen Anteil am Gewinn.
(2) Ein Investor im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ausland registrierte natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung ihrer Unternehmertätigkeit in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihr Eigentum anlegt.§ 3 – Investitionen
(1) Zulässig sind Investitionen in allen Wirtschaftssektoren, sofern sie nicht die staatliche Sicherheit, den Wettbewerb, den Umweltschutz, die Gesundheit der Bevölkerung und die soziale Ordnung gefährden.
(2) Investitionen in Wirtschaftsbereiche, die die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung berühren, bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
(3) Der Auslandskapitalanteil darf einen Anteil von 49 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten.§ 4 – Rechte der Investoren
(1) Zur Führung der Geschäfte sind ausschließlich die Selbstverwaltungsorgane der Organisationen der vereinigten Arbeit berechtigt, jedoch können die Investoren durch Beschluss des Arbeiterrates an der Geschäftsführung beteiligt werden.
(2) Investoren erwerben kein Eigentum an den Produktionsmitteln. Die Einlage geht für die Dauer des Investments in das Betriebsvermögen der Organisation der vereinigten Arbeit über.
(3) Investoren haben bei Beendigung der Beteiligung einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt ist.
(4) Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Höhe des Kapitalanteils.
(5) Investoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.§ 5 – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Zitat
Original von Äorđe RadoŠ¡ević
Das wäre ein tolles Fach für die Kleinen heute.
Die Wehrerziehung gab es leider nur in den Klassen 9 und 10. -
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Margot Honecker ist jetzt bei Erich.
Der Wehrkundeunterricht war ihr zu verdanken.
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Nächste Woche sind die Staffeln 22-26 von Doctor Who dran.
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"Grundorganisation der vereinigten Arbeit" und "Zusammengesetzte Organisationen der vereinigten Arbeit" sind jeweils feststehende Eigennamen.
(In den meisten RL-Texten ist vereinigte jeweils klein geschrieben, meinetwegen können wir es aber auch groß schreiben, entsprechend der Abkürzungen GOVA und ZOVA.)
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Wieder einmal sehenswert: Kalkofe auf Tele 5. Diesmal geht es um YouTube-Selbstdarsteller.
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Eigenname, daher am Anfang groß.
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Werte Kollegen, ich habe in § 7 eine Ergänzung vorgenommen.
ZitatGesetz über die vereinigte Arbeit
§ 1 – Die vereinigte Arbeit
(1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
(2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.§ 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
(2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
(3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
(4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.§ 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
(2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.§ 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
(1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
(2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
(3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
(4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.§ 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
(1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
(2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
(3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
(4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.§ 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
(1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
(2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.§ 7 – Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz über Wirtschaftsunternehmen ist aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Wenn die Preise in Bosnien 55,5 % der deutschen Preise betragen, dann entsprechen 415 € real 748 €, also rund 860 $ (heutiger Kurs) bzw. fast 1.000 $ (2012).
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Zitat
Original von Dr. Nuraga AhmetŠ¡pahić
Ich kann dir sagen das Durchschnittsgehalt in BiH beträgt ~830KM, das sind ~415€.Die Studie berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. Die werden in BiH sicher niedriger sein als in Amerika.
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Interessantes Fundstück auf dem Balkanforum (Posting von 2012):
ZitatEine sehr interessante Studie wurde kürzlich vom ILO Institut (International Labour Organization) veröffentlicht.
Der Verdienst und die Lebenshaltungskosten von 72 Ländern wurden miteinander verglichen und in US Dollar/Lebenshaltungskosten der USA umgerechnet.
Die Ex-YU Länder und der Verdienst im direkten Vergleich zur USA:
(Slowenien und Montenegro sind nicht berücksichtigt)Kroatien
27. Platz mit: 1.756 Dollar
(ein Bürger lebt mit dem Durchschnittseinkommen in Kroatien wie ein US Bürger mit 1756 Dollar in den USA, druchschnittseinkommen dort liegt bei ca. 3200 Dollar)F.Y.R.O. Makedonien
34. Platz: 1.345 DollarBosnien & Hercegovina
35. Platz: 1.338 DollarSerbien
42. Platz: 1.058 DollarBalkan im Vergleich:
Griechenland
21. Platz: 2.300 DollarTürkei
28. Platz: 1.731 DollarUngarn
33. Platz: 1.374 DollarRumänien
47. Platz: 954 DollarBulgarien
55. Platz: 750 Dollar[…]
BRD liegt auf dem 13. Platz mit 2.720 Dollar
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OK, einverstanden.
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Werte Kollegen,
ich verweise auf meine Rede zu diesem Gesetzetwurf.
Für Nachfragen und Erläuterungen stehe ich gerne zur Verfügung.
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Grundsätzlich einverstanden, aber ist es nicht praktischer, wenn stets der Abnehmer Schuldner der Einfuhrsteuer ist, egal ob ein Unternehmer oder eine Privatperson die Einfuhr veranlasst?
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Ich habe die Änderungen mal eingefügt.
ZitatGesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)
§1 - Vorwort
(1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
(2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
(3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
(4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.§2 - Gliederung
(1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
(c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (DŠ¾emat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem DŠ¾emat steht ein Muezzin (HodŠ¾a) vor. Er ist für sein DŠ¾emat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće DŠ¾ematlija) gebracht werden.§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
(a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.
(2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
(3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće DŠ¾ematlija) besteht aus den Mitgliedern (DŠ¾ematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (DŠ¾emat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (HodŠ¾a) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (DŠ¾amije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.§4 - Die Geistlichen
(1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
(2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
(3) Der Muezzin (HodŠ¾a) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.§5 - Territoriale Aufteilung
(1) Muftiate:
- Muftijstvo Aresarajsko
- Muftijstvo Aresinjsko
- Muftijstvo Zvoničko
- Muftijstvo Skenderevsko
- Muftijstvo Muratovačko
(2) Gemeinden:
Muftijstvo Aresarajsko:
- DŠ¾emat Aresaraj
- DŠ¾emat Kablar
- DŠ¾emat Jablanica
Muftijstvo Aresinjsko:
- DŠ¾emat Aresinje
- DŠ¾emat Palanka
Muftijstvo Zvoničko:
- DŠ¾emat Zvonik
- DŠ¾emat Staranovac
- DŠ¾emat Karanovac
Muftijstvo Skenderevsko:
- DŠ¾emat Skenderevo
- DŠ¾emat Iskren
Muftijstvo Muratovačko:
- DŠ¾emat Muratovac
- DŠ¾emat Pazar§6 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
(2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Š¦alir.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen HodŠ¾a erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
(4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (DŠ¾enaza), Schariah-Ehen (Š¡erijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.§7 - Finanzierung
(1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
(2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
(3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Š¦alir, für Muftis 950 Š¦alir und für die Muezzine 650 Š¦alir.§8 - Schlusswort
(1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
(2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft. -
Herzlich Willkommen!
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Vorschlag:
Zitat§7 - Finanzierung
(1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
(2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
(3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Š¦alir, für Muftis 950 Š¦alir und für die Muezzine 650 Š¦alir.
Damit ersparen wir uns umfangreiche Rechnerei. Zudem vermeiden wir, dass Extremisten aus dem Ausland durch finanzielle Zuwendungen Einfluss gewinnen.