ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER REPUBLIK PELAGONIEN
ABSCHNITT I - Prinzipien
Artikel 1
Pelagonien ist eine souveräne Teilrepublik nach demokratischen, freiheitlichen und rechtstaatlichen Prinzipien.
Artikel 2
Der Staat bringt den Willen des Volkes zum Ausdruck und dient seinen Interessen. Staatsorgane und Amtspersonen sind vor der Gesellschaft und den Bürgern verantwortlich.
Artikel 3
Die Bezeichnungen "Republik Pelagonien" und "Pelagonien" haben gleiche Kraft.
Artikel 4
Die Republik Pelagonien bestimmt den national-staatlichen und administrativ-territorialen Aufbau und das System der teilrepublikanischen Staatsgewalts- und Verwaltungsorgane.
Artikel 5
Die Staatssprache von Pelagonien ist Pelagonisch, zweite Amtssprache Severostaranisch. Die Republik Pelagonien gewährleistet ein respektvolles Verhältnis zu den Sprachen, Bräuchen und Traditionen der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Nationen und Völkerschaften und schafft ihnen die Voraussetzungen für ihre Entwicklung.
Artikel 6
Die Republik Pelagonien verfügt über eigene durch Gesetz bestimmte Staatssymbole, in Form einer Flagge und eines Wappens.
Artikel 7
Die Hauptstadt der Republik Pelagonien ist Veligrad.
Artikel 8
Die Gliederung der Republik Pelagonien wird durch ein Gesetz bestimmt.
ABSCHNITT II - Rolle des Staates
Artikel 9
Das Volk bildet den einzigen Ursprung der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt wird in der Republik Pelagonien im Interesse des Volkes und ausschließlich durch Organe ausgeübt, die durch die Verfassung der Republik Pelagonien und die auf ihr beruhende Gesetzgebung dazu berechtigt werden. Der Staat baut seine Tätigkeit auf den Prinzipien des Fortschritts und Gesetzlichkeit im Interesse des Wohlstandes des Menschen und der Gesellschaft auf.
Die ausführende Staatsgewalt kann vom severanischen Bund ausgeübt werden, solange sie sich in Pelagonien nicht selbständig durch freie Wahlen organisiert hat.
Artikel 10
Alle Bürger der Republik Pelagonien haben gleiche Rechte und Freiheiten und sind unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, sozialen Herkunft, den Anschauungen oder der persönlichen und gesellschaftlichen Stellung vor dem Gesetz gleich.
Artikel 11
Die Bürger der Republik Pelagonien und der Staat sind durch gegenseitige Rechte und Pflichten aneinander gebunden. Die in der Verfassung und in Gesetzen festgelegten Rechte und Freiheiten der Bürger sind unverletzlich. Niemand hat das Recht, sie ohne Gerichtsbeschluss abzuerkennen oder einzuschränken.
Artikel 12
Die Verwirklichung seiner Rechte und Freiheiten durch den Bürger darf die gesetzlichen Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Bürger, des Staats und der Gesellschaft nicht verletzen.
ABSCHNITT III - Organisation der Staatsgewalt - Der Präsident
Artikel 13
Staatsoberhaupt der Republik Pelagonien ist der Präsident (Predsedatel).
Der Präsident der Republik ist Garant der Verfassung sowie der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers. Gemäß dem durch die Verfassung festgelegten Verfahren ergreift er Maßnahmen zum Schutz der Souveränität der Republik und staatlichen Integrität und gewährleistet das aufeinander abgestimmte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsgewalt.
Artikel 14
Der Präsident der Republik Pelagonien bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Pelagonien und den Gesetzen die Richtlinien der Politik der Republik.
Artikel 15
Der Präsident der Republik Pelagonien wird von den Bürgern der Republik Pelagonien auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf vier Monate gewählt.
Artikel 16
Zum Präsidenten der Republik Pelagonien kann ein Bürger der Republik Pelagonien gewählt werden, der seit mindestens 21 Tagen ständig in der Republik Pelagonien lebt.
Artikel 17
Das Verfahren der Wahl des Präsidenten der Republik Pelagonien wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 18
Der Präsident Pelagoniens schlägt der Volkskammer Gesetze und andere Beschlüsse vor und führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Volkskammer sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus.
Artikel 19
Der Präsident vertritt die Republik Pelagonien in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken.
Artikel 20
Dem Präsidenten ist es möglich Behörden und Sekretariate zur Unterstützung der Regierungstätigkeit aufzubauen.
Artikel 21
Der Präsident ist Oberkommandeur der pelagonischen Volksgarde.
ABSCHNITT IV - Legislative – Die Volkskammer
Artikel 22
Die Volkskammer ist das Vertretungs- und Gesetzgebungsorgan der Republik Pelagonien.
Artikel 23
Die Volkskammer wird durch Vertreter von jedem Subjekt der Republik Pelagonien gebildet. Die Zusammensetzung und Zahl der Vertreter bestimmt ein Gesetz. Im Falle fehlender gesetzlicher Bestimmungen ist jeder Bürger der Republik Pelagonien, der seit mindestens 21 Tagen ständig in der Republik Pelagonien lebt.
Artikel 24
Zur Zuständigkeit der Volkskammer gehören:
a) die Bestätigung von Gesetzen und Verordnungen;
b) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Republik Pelagonien zur Ernennung des Obersten Richters der Republik Pelagonien;
c) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Republik Pelagonien zur Ernennung des Generalstaatsanwaltes der Republik Pelagonien; 

d) die Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten der Republik Pelagonien;
e) Ratifizierung von internationalen Verträgen sowie Staatsverträgen;
f) die Bestätigung der Änderung von Grenzen zwischen Subjekten der Republik Pelagonien; 

Artikel 25
Das Recht der Gesetzesinitiative steht dem Präsidenten der Republik Pelagonien und Vertretern der Volkskammer der Republik Pelagonien zu.
ABSCHNITT V - Judikative
Artikel 26
Die rechtsprechende Gewalt der Republik Pelagonien wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
Artikel 27
Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Pelagonien ist der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Pelagonien, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Abschnitt VI - Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Pelagonien mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
Artikel 29
Der Präsident, die Mitglieder und Vertreter der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich gelobe bei meiner Ehre, der Nation Pelagoniens zu dienen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Pelagoniens zu schützen, die Prinzipien des Staates und die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten“
Der Eidesformel darf keinerlei Zusatz angefügt werden.
Artikel 30
Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich.
edit: Nummerierungsfehler
edit2: ein "t" zuviel
edit3: Artikel 9 erweitert
edit4: Artikel 5 - Severostaranisch lediglich als 2. Amtssprache definiert/ Atikel 19 Stellvertreterregelung entschärft / Artikel 29 Rechtschreibdingsbums