• Intesa Cordiale

    Vertragswerk zwischen den Gefilden von al Targa, dem Regno Santo di Gran Novara und der Socijalistička Savezna Republika Severanija


    Präambel

    Die hohen, vertragsschließenden Parteien, die Regierungen des Königreiches Gross-Novarien, den Gefilden von al-Targa und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Bewusstsein vergangener Konflikte auf unserem Kontinente, haben sich zur Sicherung von Frieden, Freiheit, wirtschaftlicher Wohlfahrt und kultureller Blüte in Gegenwart und Zukunft, dieses Vertragswerk gegeben!


    Vertragsinhalt

    Artikel 1

    Die hohen vertragsschließenden Parteien schließen sich zu einem Bündnis namens „Intesa Cordiale“ zusammen, welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes gegründet ist und besteht. Dieser Staat ist der Rechtsnachfolger des Medianischen Imperiums und übernimmt die volle Verantwortung für den ehemaligen Bruderstaat Meltania, der so geteilt wird, dass die Gebiete Tordera und Xeruskadi bei Gran Novara verbleiben und die übrigen Gebiete mit einer Ausnahme bei Targa verbleiben. Dieser Vertrag geschieht im Geiste der Jahre des Imperiums in denen Gran Novara und Targa bereits einmal den Geschwistern von Meltania die Bürde der Verwaltung abgenommen haben.


    Artikel 2

    Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Bemühungen und Handlungen der Außen- und Sicherheitspolitik durch gegenseitige Informationen, Absprachen und Konsultationen zu koordinieren und gemeinschaftlich durchzuführen und Handlungen zu unterlassen, welche den Interessen eines oder mehrerer der anderen Mitglieder des Bundes oder diesem als Gesamtes unter der Berücksichtigung ihrer Ziele zuwiderliefen.


    Artikel 3

    Die Staaten erachten die Hoheitsgebiete der jeweils anderen Vertragspartner als ebenso unverletzlich wie ihre eigenen Territorien.


    Artikel 4

    Alle Zollschranken zwischen oben genannten Staaten, jegliche Behinderung eines freien Devisen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs entfallen.


    Artikel 5

    Die genannten Vertragspartner bilden einen gemeinsamen Wirtschaftsraum.


    Artikel 6

    Die Visum-Pflicht für die Bürger der Vertragspartner bei Einreise sowie Reisen innerhalb des Geltungsbereiches der Intesa Cordiale entfällt.


    Artikel 7

    Der kulturelle Austausch, die Förderung von Bildungswerken, Schüler- und Studentenaustausch, sowie die Arbeit an gemeinsamen Forschungsprojekten, ist von den Vertragspartnern ausdrücklich erwünscht und wird von diesen gefördert.


    Artikel 8

    Die Vertragspartner erklären, dass sie sich nicht gegenseitig angreifen werden.


    Artikel 9

    Im Falle eines Angriffes seitens Staaten, die der Intesa Cordiale nicht angehören auf einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, tritt der Bündnisfall für die Vertragspartner ein.


    Artikel 10

    Sofern nicht die nationale Gesetzgebung dem widerspricht, ist der Handel von Rüstungsgütern zwischen den einzelnen Unterzeichnerstaaten ausdrücklich erlaubt.


    Artikel 11

    Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Katastrophen zu leisten, falls ein Vertragspartner diese anfordert.


    Artikel 12

    Zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Weltgemeinschaft wird eine gemeinsame Militärtruppe mit einer Mannstärke von 6000 aus Teilstreitkräften der beteiligten Staaten gebildet.


    Artikel 13

    Die teilnehmenden Staaten stimmen einem Botschafteraustausch und dem Einrichten von Botschaften zu. Die Botschafter erhalten diplomatische Immunität, sofern der Botschafter nicht auch Bürger des jeweiligen Landes ist. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Das Botschaftsgelände ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat.


    Artikel 14

    Bürger aus den teilnehmenden Nationen haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.


    Artikel 15

    Die Intesa Cordiale ist jederzeit bereit, neue Mitgliedsstaaten, die sich dem Geist von Freiheit und Frieden verschworen haben, in ihre Reihen und damit in das Vertragswerk, aufzunehmen. Dazu ist die uneingeschränkte Zustimmung aller Mitgliedsländer erforderlich.


    Artikel 16

    Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung aller unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.


    Artikel 17

    Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von allen Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Er ist unbefristet für die teilnehmenden Nationen gültig.



    Asetio, der 1. Juli 2020



    Fezzan, der 1. Juli 2020




    Vinasy, der 10. April 2023


  • Gesetz über den Orden des Roten Sterns


    Član 1.

    Der Orden des Roten Sterns ist die höchste Auszeichnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, die an Personen verliehen wird, die sich persönlich in besonderer Weise um die Förderung des Gemeinwohls und der sozialen Gerechtigkeit verdient gemacht haben sowie an jene, die auf nationaler oder internationaler Ebene herausragende Leistungen erbracht haben, um das Ansehen und den Ruf der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu steigern.


    Član 2.

    Der Verdienstorden der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird vom Präsidenten verliehen und kann als

    Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.


    Član 3.

    (1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emaillierter, silber gefasster Stern. In seiner Mitte ist der Bundeshelm in Rot aufgesetzt.


    (2) Das Band des Ordens ist blau-weiß.


    (3) Der Orden wird an der linken oberen Brustseite getragen.


    Član 4.

    (1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Ordens des Roten Sterns sind alle Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    (2) Die Vorschläge sind dem Präsidialamt zuzuleiten, das sie dem Präsidenten zur Entscheidung vorlegt.


    (3) Der Orden des Roten Sterns wird jeweils durch einen besonderen Erlass des Präsidenten verliehen.


    Član 5.

    Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.


    Član 6.

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.






    gez Mažuranić

  • Grundlagenvertrag für den Aufbau diplomatischer Beziehungen und die gegenseitige Anerkennung zwischen der Turanischen Föderation und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    In dem Bestreben, die friedliche Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zwischen der Turanischen Föderation und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern und zu stärken, haben sich beide Staaten auf den folgenden Grundlagenvertrag für den Aufbau diplomatischer Beziehungen und die gegenseitige Anerkennung geeinigt.


    Artikel 1: Diplomatische Beziehungen

    Die Vertragsparteien vereinbaren, vollständige diplomatische Beziehungen auf der Grundlage von Gleichheit, Respekt und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen Staates zu unterhalten. Sie werden diplomatische Vertretungen in ihren jeweiligen Hauptstädten einrichten.


    Artikel 2: Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität

    Beide Staaten erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des anderen Staates an. Sie verpflichten sich, keine Handlungen zu unternehmen, die die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit des anderen Staates gefährden.


    Artikel 3: Handel und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen. Sie werden sich bemühen, Hemmnisse im Handel und bei Investitionen zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern. Zudem werden sie eng zusammenarbeiten, um den Austausch von Waren und Dienstleistungen, den technischen Austausch, die Investitionen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Forschung und die Entwicklung zu fördern.


    Artikel 4: Kultur- und Bildungsaustausch

    Die Turanische Föderation und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien verpflichten sich, den Austausch in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Sport und Tourismus zu fördern. Sie werden eng zusammenarbeiten, um Austauschprogramme für Studenten, Künstler und Wissenschaftler sowie gemeinsame kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen zu organisieren.


    Artikel 5: Zusammenarbeit bei regionalen und internationalen Angelegenheiten

    Die Vertragsparteien werden eng zusammenarbeiten, um regionale und internationale Angelegenheiten zu lösen. Sie werden sich bemühen, internationale Sicherheit und Stabilität zu fördern und gemeinsam für eine gerechte und friedliche Weltordnung zu arbeiten.


    Artikel 6: Streitbeilegung

    Jeder Streit oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien wird durch friedliche Verhandlungen und Konsultationen gelöst. Jeder Streit, der nicht durch Verhandlungen und Konsultationen gelöst werden kann, wird einer unabhängigen Schiedskommission vorgelegt.


    Artikel 7: Schlussbestimmungen

    Dieser Grundlagenvertrag tritt in Kraft, sobald er von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und ratifiziert wurde. Er bleibt in Kraft, bis er von einer Vertragspartei gekündigt wird.

    Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags können von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart und ratifiziert werden. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen in turanischer und severostaranischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind. Jeder Vertragspartner wird unverzüglich über die Unterzeichnung dieses Vertrags in Kenntnis gesetzt.


    Dieser Vertrag wird in der Hauptstadt der Turanischen Föderation am ___________ und der Hauptstadt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien am 10. Juli 2023 unterzeichnet.


    Unterzeichnet von:


    Für die Turanische Föderation: ____________________________





    Für die Sozialistische Bundesrepublik Severanien: Aleksandar Mažuranić


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  • Änderungsgesetz der Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    §1

    Der bisherige §1 (2) ändert sich wie folgt:

    (2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode des Rats der Bürger oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.


    §2

    Der bisherige §1 (3) ändert sich wie folgt:

    (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein Mitglied der Bundesverammlung der geschäftsführender Präsident. Die Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt erfolgt in folgender Reihenfolge:

    1. letzter Präsident der Bundesversammlung

    2. Verständigung auf ein erfahrenes Mitglied


    §3

    Der bisherige §2 (1) ändert sich wie folgt:


    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.


    §4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




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