🗳️ [2023-04] Neues Geschäftsordnungsgesetz (GoG)

  • Es steht folgende Novelle des GoG zur Abstimmung:


    Geschäftsordnungsgesetz (GoG)


    §1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Hauses der Republik.

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist jede/r severanische StaatsbürgerIn mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.

    (3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.

    (4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.


    §2 - Präsidium

    (1) Der/die Vorsitzende des Hauses der Republik ist der/die Hauspräsident/Hauspräsidentin (severo-kay.: Predsjednik Doma/Predsjednica Doma; centar-kay.: Dom Prezidentij/Doma Prezidentija). Er/Sie leitet die Sitzungen des Hauses der Republik und repräsentiert es nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der/die Präsident/-in Kaysterans an seine/ihre Stelle.

    (2) Die Wahl eines/einer Vorsitzenden erfolgt alle vier Monate. Der/die Präsident/-in Kaysterans oder sein/ihr legitimierter Vertreter obliegt die Leitung und Durchführung der Wahl zum/zur Vorsitzenden.

    (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.

    (4) Der/die Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.

    (5) Sollte der/die Vorsitzende mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften fernbleiben, zurücktreten oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verlieren, so übernimmt der/die Präsident/-in Kaysterans die Amtsgeschäfte bis zur Ansetzung einer vorzeitigen Neuwahl.


    §3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung

    (1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

    (2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den/die Vorsitzende/-n zu richten.

    (3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom/von der Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.

    (4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verlängert werden auf insgesamt 14 Tage.

    (5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

    (6) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.

    (7) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsidenten zur Ausfertigung zu übermitteln.


    §4 - Hausordnung

    (1) Der/die Vorsitzende übt das Hausrecht aus.

    (2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom/von der Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.

    (4) Verstößt ein Besucher des Hauses der Republik gegen die Hausordnung, so ist der/die Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.

    (5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den/die Vorsitzende/-n weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der/die Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.

    (6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:

    a) Die Verhängung eines Strafgeldes.

    b) Der vorübergehende Entzug des Rederechts in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.

    (7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechts.



    Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen oder wenn alle Stimmen abgegeben wurden.

  • Josip Olić

    Hat das Thema geschlossen
  • Marko Boban

    Hat den Titel des Themas von „[2023-04] Neues Geschäftsordnungsgesetz (GoG)“ zu „🗳️ [2023-04] Neues Geschäftsordnungsgesetz (GoG)“ geändert.

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