Es steht folgender Antrag zur Abstimmung:
ZitatAlles anzeigenFolgende Änderungen der Verfassung werden beschlossen:
Artikel 4
(1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.
Artikel 5
(1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
(4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:
„Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“
Artikel 6
(1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.
Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen