• Antrag:


    Antrag auf Amtsenthebung des Premiers Von Vesteran

    1.Die vesteranische Nationalversammlung enthebt Boris Stankovic hiermit aufgrund fortgesetzter Inaktivität und damit verbundener Unfähigkeit der Amtsausübung seines Amtes.

    2.Die vesteranische Nationalversammlung legt ein Datum für Neuwahlen fest,diese dürfen nicht später als einen Monat nach Verabschiedung dieses Gesetzes abgehalten werden.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Antrag:


    Antrag auf Amtsenthebung des Premiers Von Vesteran

    1.Die vesteranische Nationalversammlung enthebt Boris Stankovic hiermit aufgrund fortgesetzter Inaktivität und damit verbundener Unfähigkeit der Amtsausübung seines Amtes.

    2.Die vesteranische Nationalversammlung legt ein Datum für Neuwahlen fest,diese dürfen nicht später als einen Monat nach Verabschiedung dieses Gesetzes abgehalten werden.

    Ich unterstütze den Antrag soweit, dass vor allem Punkt 2 umgesetzt wird, damit wird 1) dann automatisch nicht mehr notwendig!

    ЈЕДАН НАРОД – ЗВОНИК ЈЕ ВЕСТЕРАН
    JEDAN NAROD – ZVONIK JE VESTERAN



    924-53-pngМилош Поповић
    Miloš Popović

  • Ich unterstütze diese Antrag grundsätzlich auch. Muss aber an dieser Stelle einmal auf unsere Verfassung verweisen:


    (5) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.


    Ich prüfe derzeit noch, wie die Bedingungen des Satz 2 auszulegen sind, da wir ansonsten erst ein Urteil des Vrhovni sud anstrengen müssten.


    hmwsing.png

    Премјера Вестерана a.D., Председника Севераније a.D.
    Vorsitzende der DOMOVINA - Narodna Seljačka Stranka | Präsidentin der Narodna Skupština a.D.

    Staatsministerin für Unionsangelegenheiten a.D. | Ehemaliges Mitglied des Unionsrates
    Upravnika oblasti von Bechtograd a.D. | Gradonačelnika von Prezren a.D.

  • Ich unterstütze diese Antrag grundsätzlich auch. Muss aber an dieser Stelle einmal auf unsere Verfassung verweisen:


    (5) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.


    Ich prüfe derzeit noch, wie die Bedingungen des Satz 2 auszulegen sind, da wir ansonsten erst ein Urteil des Vrhovni sud anstrengen müssten.

    Aber das ist doch müßig wenn doch im Wahlgesetz steht:

    § 4 - Wahlleiter

    Der Premijer beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Premijer wird der Wahlleiter durch die Skupstina bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.



    Zusammen mit dem Fakt, dass turnusmäßig der Premijer alle 4 Monate stattfindet und dies bereits mehr als zwei Monate der Fall ist, ist das doch der schnellere Weg.

    ЈЕДАН НАРОД – ЗВОНИК ЈЕ ВЕСТЕРАН
    JEDAN NAROD – ZVONIK JE VESTERAN



    924-53-pngМилош Поповић
    Miloš Popović

  • Ah, sehr richtig, die Wahl ist in der Tat überfällig. Dann werde ich zur Tat schreiten.


    Danke, Genosse.

    hmwsing.png

    Премјера Вестерана a.D., Председника Севераније a.D.
    Vorsitzende der DOMOVINA - Narodna Seljačka Stranka | Präsidentin der Narodna Skupština a.D.

    Staatsministerin für Unionsangelegenheiten a.D. | Ehemaliges Mitglied des Unionsrates
    Upravnika oblasti von Bechtograd a.D. | Gradonačelnika von Prezren a.D.

  • Ich schlage vor, die Verfassungsreform der Domovina und ehemaligen Premijera weiter umzusetzen. Ich schlage zudem eine Verlängerung der Amtszeit des/der Premijer/-a vor.



    §1 Die Verfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:


    Art. 2a – Der Ministerrat (Savet ministara)

    (1) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Premijer Staatsminister (državni ministar) berufen. Ihre Amtszeit dauert bis zu ihrer Abberufung, längstes bis zum Ende der Amtszeit des Premijers.

    (2) Die Staatsminister können mit der Leitung eines bestimmten Ressorts betraut werden. Sie führend die Amtsgeschäfte nach eigenem Ermessen im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Premijers. Die Staatsminister sind dem Premijer und der Nationalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

    (3) Der Premijer bestimmt aus der Reihe der Staatsminister einen ständigen Stellvertreter. Diese Stellvertretung umfasst auch die Vertretung Vesterans in den Organen der Bundesrepublik Severaniens, sofern diese Aufgabe nicht explizit durch den Premijer oder durch einen Beschluss des Ministerrates auf einen anderen Staatsminister übertragen wurde.

    (4) Die Staatsminister bilden in ihrer Gesamtheit den Ministerrat. Der Ministerrat tagt ständig unter dem Vorsitz des Premijers oder dessen Stellvertreters. Sind beide verhindert, so übernimmt der Staatsminister mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Sofern mehrere Staatsminister über dieselbe Dauer der Amtszeit verfügen, übernimmt von diesen der Staatsminister mit den meisten Lebensjahren den Vorsitz.

    (5) Die Mitglieder des Ministerrates genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.


    §2

    Artikel 2 (2) erster Satz der Verfassung wird wie folgt geändert:

    Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt.


    §3

    Mit der Verkündung des Gesetzes treten die Änderungen in Kraft.

  • Ich bitte darum eine Abstimmung über das bereits diskutierte Gesetz einzuleiten.


    Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit des Premijers/der Premijera


    §1 Die Verfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:


    Art. 2a – Der Ministerrat (Savet ministara)


    (1) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Premijer Staatsminister (državni ministri) berufen. Ihre Amtszeit dauert bis zu ihrer Abberufung, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Premijers.


    (2) Die Staatsminister können mit der Leitung eines bestimmten Ressorts betraut werden. Sie führen die Amtsgeschäfte nach eigenem Ermessen im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Premijers. Die Staatsminister sind dem Premijer und der Nationalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.


    (3) Der Premijer bestimmt aus der Reihe der Staatsminister einen ständigen Stellvertreter. Diese Stellvertretung umfasst auch die Vertretung Vesterans in den Organen der Bundesrepublik Severanien, sofern diese Aufgabe nicht explizit durch den Premijer oder durch einen Beschluss des Ministerrates auf einen anderen Staatsminister übertragen wurde.


    (4) Die Staatsminister bilden in ihrer Gesamtheit den Ministerrat. Der Ministerrat tagt ständig unter dem Vorsitz des Premijers oder dessen Stellvertreters. Sind beide verhindert, so übernimmt der Staatsminister mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Sofern mehrere Staatsminister über dieselbe Dauer der Amtszeit verfügen, übernimmt von diesen der älteste Staatsminister den Vorsitz.


    (5) Die Mitglieder des Ministerrates genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.


    §2


    Artikel 2 (2) erster Satz der Verfassung wird wie folgt geändert:

    Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt.


    §3


    Mit der Verkündung dieses Gesetzes treten die Änderungen in Kraft.


  • Najave:Saopštenja predsednika Narodne skupštine Vesterana-Ankündigungen des Präsidenten der Nationalversammlung Vesterans


    In Kürze wird es die Möglichkeit geben,in einem separaten Thread Fragen an den Premijer und die Republiksregierung im Allgemeinen zu stellen,die nicht unmittelbar ein Ereignis betreffen,etwa über generelle Vorhaben.

    Für Befragungen zu einem bestimmten,aktuellen Thema ist weiterhin ein Antrag notwendig.

    Ich hoffe,dies geht mit der Geschäftsordnung konform.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung der Republik Vesteran


    (Kommunalgesetz – KommG-V)

    Präambel


    In Anerkennung der Freiheit und Selbstentfaltung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen schafft dieses Gesetz die Grundlagen für eine demokratische, nachhaltige und bürgernahe Selbstverwaltung in der Republik Vesteran.

    Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen


    § 1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in der Republik Vesteran. Es gewährleistet die demokratische Ordnung, die Eigenverantwortung und die rechtliche Selbständigkeit der Gemeinden, Bezirke und Regionen.


    § 2 Grundsätze

    (1) Gemeinden, Bezirke und Regionen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

    (2) Die Selbstverwaltung erfolgt nach den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität sowie der Wahrung der persönlichen Freiheitsrechte und der Selbstentfaltung der Bürger.

    (3) Aufgaben sind möglichst bürgernah, transparent und unter Beachtung ökologischer Nachhaltigkeit zu erfüllen.

    Abschnitt II – Gemeinden und Städte


    § 3 Stellung

    (1) Gemeinden und Städte sind die grundlegenden Selbstverwaltungseinheiten.

    (2) Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und führen ein Siegel.


    § 4 Organe

    (1) Organe der Gemeinde sind:

    1. der Bürgermeister,

    2. der Gemeinderat.

      (2) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.

      (3) Der Gemeinderat wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gewählt.


    § 5 Aufgaben

    Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:

    1. die örtliche Infrastruktur,

    2. Schulen, Kindergärten und kulturelle Einrichtungen,

    3. die öffentliche Ordnung und Gefahrenabwehr im Rahmen der kommunalen Befugnisse,

    4. Wirtschaftsförderung und lokale Entwicklung,

    5. Versorgung mit Wasser, Energie und Abfallentsorgung,

    6. kommunalen Klimaschutz sowie Förderung nachhaltiger lokaler Energieversorgung.


    § 6 Bürgerbeteiligung

    (1) Die Bürger haben das Recht auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

    (2) Darüber hinaus sind öffentliche Konsultationen, Beteiligungsgremien und digitale Plattformen zur Mitwirkung zu fördern.

    (3) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Nationalversammlung.

    Abschnitt III – Bezirke


    § 7 Stellung

    (1) Bezirke sind Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben.

    (2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.


    § 8 Organe

    (1) Organe des Bezirks sind:

    1. die Bezirksversammlung,

    2. der Bezirksvorsteher.

      (2) Die Bezirksversammlung wird nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes gewählt.

      (3) Der Bezirksvorsteher wird von der Bezirksversammlung gewählt und vom Premijer bestätigt.


    § 9 Aufgaben

    Die Bezirke sind insbesondere zuständig für:

    1. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    2. weiterführende Schulen,

    3. überörtliche Verkehrswege,

    4. Katastrophenschutz und Rettungsdienste,

    5. Abfallwirtschaft und Wasserver- und -entsorgung, soweit sie übergemeindlich erfolgt,

    6. Förderung von Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Mobilität.

    Abschnitt IV – Regionen


    § 10 Stellung

    (1) Regionen sind die oberste Gliederungseinheit nach Artikel 5 der Verfassung.

    (2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenem Budgetrecht.


    § 11 Organe

    (1) Organe der Region sind:

    1. die Regionalversammlung,

    2. der Upravnik.

      (2) Die Regionalversammlung wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.

      (3) Der Upravnik wird vom Premijer mit Zustimmung der Regionalversammlung ernannt.


    § 12 Aufgaben

    Die Regionen sind insbesondere zuständig für:

    1. Raumordnung und Landesplanung,

    2. Landwirtschaft, Forst- und Wasserwesen,

    3. regionale Verkehrs- und Infrastrukturprojekte,

    4. Energie- und Wirtschaftspolitik auf Regionalebene,

    5. Sicherung der ökologischen Grundlagen und nachhaltige Nutzung von Ressourcen,

    6. Aufsicht über Bezirke und Gemeinden.

    Abschnitt V – Finanzen


    § 13 Eigenmittel

    (1) Gemeinden, Bezirke und Regionen erheben eigene Steuern, Abgaben und Gebühren.

    (2) Eigenmittel dienen auch der Innovationsförderung, der nachhaltigen Entwicklung und der Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements.


    § 14 Finanzausgleich

    (1) Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird ein Finanzausgleich zwischen den Regionen durchgeführt.

    (2) Das Nähere bestimmt ein Finanzausgleichsgesetz.


    § 15 Haushaltsautonomie

    (1) Jede Körperschaft beschließt ihren Haushalt in eigener Verantwortung.

    (2) Der Haushalt ist auszugleichen.

    Abschnitt VI – Aufsicht


    § 16 Rechtsaufsicht

    (1) Der Premijer übt die Rechtsaufsicht über Gemeinden, Bezirke und Regionen aus.

    (2) Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Die freie Gestaltungsfreiheit der Selbstverwaltung ist zu achten.


    § 17 Eingriffsbefugnisse

    (1) Verletzt eine Körperschaft ihre Pflichten grob, kann der Premijer nach Entscheidung des Vrhovni sud ihre Organe auflösen.

    (2) In diesem Fall bestellt er einen kommissarischen Verwalter bis zur Neuwahl.

    Abschnitt VII – Schlussbestimmungen


    § 18 Übergangsregelungen

    (1) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden, Bezirke und Regionen ihre Geschäftsordnungen zu erlassen.

    (2) Bis dahin führen die bisherigen Organe ihre Aufgaben fort.


    § 19 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Ich bitte um eine Debatte mit anschliessender Abstimmung.


  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran


    § 1 – Änderungen

    Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran vom 05. August 2009 wird wie folgt geändert:


    1. § 1 (Zweck) wird wie folgt neu gefasst:

    „Dieses Gesetz bezweckt:

    a) das heimatliche Landschaftsbild und die natürlichen Ressourcen als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger dauerhaft zu sichern;

    b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre Lebensräume zu schützen;

    c) bedeutsame Naturobjekte zu bewahren;

    d) die nachhaltige Nutzung und Pflege der Landschaft zu fördern;

    e) die Lehre, Forschung und Bildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen.“



    2. Nach § 3 werden die folgenden neuen Paragraphen eingefügt:

    § 4 – Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1) Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, wissenschaftliche Einrichtungen und Verbände sind bei der Ausweisung und Verwaltung von Schutzgebieten frühzeitig zu beteiligen.

    (2) Anhörungen, Konsultationen und digitale Beteiligungsverfahren sind durchzuführen, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

    § 5 – Bildung und Information

    (1) Der Staat fördert die Umweltbildung in Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildungsarbeit.

    (2) Regionen, Bezirke und Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmäßig über Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen.



    3. § 8 erhält folgenden zusätzlichen Absatz:

    „(3) Nachhaltige, naturverträgliche Nutzung ist zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dient oder ihn fördert.“



    4. § 13 (Enteignung und Entschädigung) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    § 13 – Einschränkung von Nutzungsrechten und Ausgleich

    (1) Die Einschränkung von Nutzungsrechten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

    (2) Vorrang haben freiwillige Vereinbarungen, Vertragsnaturschutz und kooperative Lösungen.

    (3) Betroffene Bürger, Betriebe oder Genossenschaften erhalten angemessene Ausgleichsleistungen, insbesondere durch Ersatzflächen, Fördermittel oder anderweitige Unterstützungen.



    5. § 14 (Strafbestimmungen) wird wie folgt ergänzt:

    „(2) Neben der Strafe ist der Verursacher verpflichtet, die geschädigte Natur in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.

    (3) Einnahmen aus Geldbußen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.“



    § 2 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Erinnert den Premijer daran,daß zunächst die Abstimmung über den ersten Gesetzentwurf läuft und danach die Beratung über den zweiten Antrag aufgenommen werden kann.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!