Beiträge von Tomislav Batić

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    Ideen?

    Poštovane kolege, gospodine Kovaču,


    ich schlage vor, bei den von Ihnen angegebenen Gesetzen abstrakter auf das Bundesparlament Severaniens oder die Bundesgesetzgebung zu verweisen.


    Das geht in der Verfassung und im Wahlgesetz freilich nicht, deshalb der Vorschlag, diese Änderungen, die ja auch einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, gleich zu beschließen. Das Justizministerium wird dann in Kürze einen Vorschlag zur Änderung der übrigen Gesetze erarbeiten.

    Poštovani predsjedniče,


    mich wundert Ihr Redebeitrag in mehrfacher Hinsicht.


    Erstens: Sie selbst haben noch vor wenigen Tagen in Ihrer Funktion als Präsident der Bundesversammlung die Abgeordneten mit den Worten aufgefordert: „Wählen Sie Slobodan Tesla zum Obersten Richter?“

    Und zwar wörtlich. Lediglich der Antrag der Bundesregierung operiert der im Zusammenhang mit der Wahl von Slobodan Tesla begrifflich präzise entlang der Verfassung.


    Zweitens: Die Vakanz im Vorsitz des Obersten Gerichts ist nicht etwa entstanden, weil ein Mitglied der Bundesregierung versäumt hätte zu handeln, sondern weil sich in der Bundesversammlung keine Mehrheit für eine Nachfolgerin fand. Und Sie schlagen ernsthaft vor, ein mehrköpfiges Gremium zu wählen, für das es dann eine konsensfähige Mehrheit geben soll?


    Drittens: Wir reden hier über ein Amt, das mit höchster fachlicher und persönlicher Autorität ausgestattet sein muss – nicht über eine befristete Projektstelle. Ein Richter bringt keine Gesetze ein, er verfasst keine Initiativen. Er urteilt überparteilich. Und gerade deshalb darf seine Amtsführung nicht ständig unter dem Vorzeichen tagespolitischer Mehrheiten stehen.


    Was also spricht dagegen, wenn sich die Amtszeit eines Richters automatisch verlängert – sei es um sechs Monate oder bis zu einer festgelegten Altersgrenze? Viele Justizsysteme kennen Lebenszeitregelungen für Höchstrichter – und das aus gutem Grund. Unser Vorschlag ist imvor dem Hintergrund geradezu zurückhaltend.


    Ihre Kritik ist lediglich inhaltlich semantischer Natur. Es wird in der Praxis niemanden geben, der ernsthaft daran zweifelt, dass mit „Wahl“ die Zustimmung zur Ernennung gemeint ist – genauso, wie Sie es selbst formuliert haben.


    Und schließlich: Wenn die PROGRES eine echte Alternative vorschlagen will – zum Beispiel ein Kollegialorgan, ein rotierendes Gremium, was auch immer – dann bringen Sie bitte einen konkreten, praktikablen Vorschlag ein. Aber hören Sie auf, aus prinzipieller Opposition heraus die Handlungsfähigkeit unserer höchsten Gerichtsinstanz zu blockieren.



    Hvala vam, dame i gospodo.

    Poštovani predsjedniče, poštovane zastupnice i zastupnici,


    ich danke für die Erteilung des Wortes und *wendet sich in Richtung des Präsidius* rege die Einführung der Lex Dubel-Hacac an, die unmittelbare peinliche Bestrafung im Falle einer Störung. Ich denke, anders werden wir dem nicht Herr.


    Gelächter in der Jedinstvo-Fraktion


    Dame i gospodo, ich denke, dieses Gesetz steht für sich. Ich hoffe, ich habe nichts übersehen, was noch korrigiert werden müsste, bin aber selbstverständlich für eine Mitarbeit der Kollegen der PROGRES dankbar, sofern sie den Regeln der Geschäftsordnung entspricht.

    Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag:


    Gesetz zur sprachlichen Bereinigung der Bundesverfassung und des Wahlgesetzes nach Auflösung des Bundesrates


    Član 1 – Ziel der Verfassungs- und Gesetzesänderung

    Dieses Gesetz ersetzt die Bezeichnung „Bundesrat“ in der Bundesverfassung sowie die Bezeichnung „Rat der Bürger“ im Bundeswahlgesetz jeweils durch „Bundesversammlung“, sofern damit das oberste gesetzgebende Organ des Bundes gemeint ist.


    Član 2 – Änderungen der Bundesverfassung

    1. In Artikel 6 Absatz VI Unterpunkt 8 wird „dem Bundesrat“ ersetzt durch „der Bundesversammlung“.
    2. In Artikel 7 Absatz IV wird „der Bundesrat“ersetzt durch „die Bundesversammlung“.
    3. In Artikel 7 Absatz V wird „vom Bundesrat“ersetzt durch „von der Bundesversammlung“.
    4. In Artikel 7 Absatz VI wird „vom Bundesrat“ersetzt durch „von der Bundesversammlung“.

    Član 3 – Änderungen des Bundeswahlgesetzes

    1. In § 1 wird „des Rates der Bürger“ ersetzt durch „der Bundesversammlung“.
    2. In § 3 wird „zum Rat der Bürger“ ersetzt durch „zur Bundesversammlung“.
    3. In § 4 Absatz 2 wird „für den Rat der Bürger“ersetzt durch „für die Bundesversammlung“.
    4. In § 8 wird in der Überschrift sowie im gesamten Paragrafen „Rat der Bürger“ ersetzt durch „Bundesversammlung“.

    Član 4 – Klarstellung

    Diese Änderungen haben rein deklaratorischen Charakter. Sie betreffen ausschließlich die institutionelle Terminologie und begründen weder neue Rechte noch Pflichten.


    Član 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag:


    Gesetz zur Änderung der Regelung zur Amtszeit des Vorsitzenden Richters am Obersten Gericht


    Član 1 – Ziel der Verfassungsänderung

    Dieses Gesetz ändert die Bestimmungen zur Bestellung und Amtszeit des vorsitzenden Richters am Obersten Gericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung.


    Član 2 – Änderung der Bundesverfassung

    Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung erhält folgende neue Fassung:

    "Der Vorsitzende Richter des Obersten Gerichts wird vom Präsidenten mit Zustimmung der Bundesversammlung für die Dauer von sechs Monaten ernannt. Die Amtszeit verlängert sich nach Ablauf automatisch jeweils um weitere sechs Monate, sofern die Bundesversammlung nicht vor Ablauf der Amtszeit einen Nachfolger wählt. Eine Abberufung während der laufenden Amtszeit ist nur durch Beschluss der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zulässig. Das Weitere regelt ein Bundesgesetz."


    Član 3 – Übergangsregelung

    Die neue Regelung zur Amtszeit gilt auch für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden vorsitzenden Richter. Dessen bisherige Amtszeit verlängert sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf sechs Monate und unterliegt ebenfalls der automatischen Verlängerung gemäß Član 2.


    Član 4 – Inkrafttreten

    Diese Verfassungsänderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.