Beiträge von Marko Boban

    Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz


    §1

    Der §1 des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch die Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    §2

    Der §2(1) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt oder dessen Stellvertretung vorsteht und die Republik keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat.


    §3

    Der §2(2b) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wählt die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.


    §4

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Hier nun das tatsächliche Dokument zur Abstimmung. Die Änderung aus der Debatte heraus ist grün markiert.

    Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Schade ich hätte gerne darüber diskutiert, gerade wegen der dann möglicherweise realistischeren Wahlergebnisse. Aber gut, vielleicht ist der Sommer keine gute Reformzeit.

    Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz


    §1

    Der §1 des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch die Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    §2

    Der §2(1) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt vorsteht.


    §3

    Der §2(2b) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wähltdie Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.


    §4

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    👍👎

    Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Änderungsgesetz zur Einführung des Mehrstimmenwahlrechts für die Wahl des Rates der Bürger


    §1

    Der §8 (2) des Wahlgesetz wird wie folgt geändert:

    Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen zu vergeben. Ein Panaschieren ist möglich: Die Vergabe der Stimmen kann auf mehr als einer Parteiliste erfolgen. Dem Wahlberechtigten ist es jedoch nur möglich eine Stimme einem Kandidaten zu geben.


    §2

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    👍👎

    Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Die Bundesversammlung hat nun auch eindeutig klar gemacht, dass eine Intervention aus severanischer Sicht nicht angestrebt wird. Die Geschehnisse um den Führungsanspruch der Baath-Partei und im Kommandorat bestätigen die Haltung unserer Regierung.

    Auf Antrag des Innenministers wird die Debatte eröffnet zu einer Anpassung der Wahlgesetzgebung


    Änderungsgesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran


    §1

    Das Gesetz regelt Änderungen zum bisherigen PWahlG.


    §2

    Der §2(1) des PWahlG wird wie folgt geändert:

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekanntzugeben.


    §3

    Der §3(3) des PWahlG wird wie folgt geändert:

    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde. Im Falle der Vakanz oder Absenz vom Amt des Präsidenten, obliegt dem Haus der Republik die Weisungsbefugnis.


    §4

    Der §3 des PWahlG wird um (6) und (7) erweitert:

    (6) Eine Absenz des Präsidenten kann durch das Haus der Republik festgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, sollte der Präsident mehr als 30 Tagen nicht anwesend sein, oder die turnusgemäßen Wahlen mehr als 14 Tage ausstehen.


    (7) Falls kein Präsident im Amt ist oder seine Absenz festgestellt wurde, kann das Haus der Republik Wahlleiter und Wahltermin bestimmen.


    §5

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Minister Grgić, Sie haben das Wort.

    Danke für ihre Ausführungen. In Kaysteran müssten wir wohl noch nachbessern, damit der Status des Präsidentenamtes durch den Dom Republike als verwaist definiert werden dürfte. Hier fehlt es eindeutig an einer Regelung.


    Premijera Markiević, sollte Kaysteran gesetzlich nachziehen, was ich gerne initiiere, und evtl. Vesteran eine eindeutigere Reglung definieren (wobei ja schon gezeigt wurde, dassdoe jetzige funktionieren kann) würden wir aus meiner Sicht mit ihrer Sprachregelung im Gesetz bereits 99,8% aller denkbaren Szenarien abdecken.


    Wenn die Regierung möchte, so schlägt Kaysteran vor, die Änderungen Seitens der vesteranischen Vertretung im Gesetz anzupassen.

    Gesetz über Rundfunk und Fernsehen in Kaysteran (RuFuG)


    Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Betrieb und die Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanbieter in Kaysteran.

    (2) Es dient der Gewährleistung einer pluralistischen, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medienlandschaft.


    Artikel 2: Definitionen

    (1) Rundfunkanbieter: Jede juristische oder natürliche Person, die Rundfunk- oder Fernsehdienste anbietet.

    (2) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Rundfunkdienste, die durch die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) bereitgestellt werden.


    Artikel 3: Regulierungsbehörden

    (1) Der kaysteranische Medienanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist dem Innenministerium unterstellt.

    (2) Der parlamentarischen Medienrat unterstützt und überwacht die Medienanstalt bei der Durchführung seiner Aufgaben. Sie ist dem Dom Republike unterstellt.


    Artikel 4: Lizenzierung

    (1) Jeder Rundfunkanbieter muss eine Lizenz von der kaysteranischen Medienanstalt erhalten.

    (2) Lizenzen werden unter Berücksichtigung der Programmvielfalt und des öffentlichen Interesses vergeben.

    (3) Ein Lizenzentzug kann im Falle des Verstoßes gegen gesetzliche Richtlinien erfolgen und ist durch den parlamentarischen Medienrat zu bestätigen.


    Artikel 5: Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

    (1) Die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) wird durch Rundfunkgebühren und kommerzielle Aktivitäten finanziert.

    (2) RT muss objektiv und unabhängig berichten und einen Bildungs-, Informations- und Unterhaltungsauftrag erfüllen.


    Artikel 6: Inhalte und Werbung

    (1) Inhalte müssen die Menschenwürde respektieren und dürfen nicht diskriminierend oder schädlich sein.

    (2) Werbung ist zeitlich zu begrenzen und darf nicht die Programmqualität beeinträchtigen.

    (3) Jugendschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.


    Artikel 7: Beschwerdeverfahren

    (1) Zuschauer und Hörer können Beschwerden über Verstöße gegen dieses Gesetz beim kaysteranische Rat für Medien einreichen.

    (2) Der Rat hat die Befugnis, Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen.


    Artikel 8: Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Alle vorherigen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben.


    Ich danke für ihren Idealismus und Pragmatismus.


    Ich möchte auch die Lösung in Aressinien eben hervorheben, die auf Ebene der Republik alles sehr gut regelt.


    Aressinien
    - Erlaubt die Abwahl des Predsjednik gemäß Artikel III (5) der Verfassung

    - Das WahlPRA-Gesetz regelt in §9 dass das Fernbleiben des Präsidenten durch den Rat der Bürger Aressiniens festgestellt werden darf

    - §4 des WahlPRAG erlaubt zudem bei Fernbleiben des Presjednik einen Beschluss durch den Rat der Bürger Aressiniens.


    Damit hat Aressinien durch die neueste Gesetzgebung eigentlich eine sehr gute Lösung. Ähnlich wurde es ja, etwas freier, nun in Vesteran auch "gelebt".


    Was für uns aber eben entscheidend wäre in der Gesetzgebung hier, ist, wie von Ihnen schon festgestellt Premijera, was wenn so ein Prozess nicht beginnt, egal aus welchen Gründen. Oder wenn die Republik kein solches Verfahren ermöglicht. Ich glaube wir kommen nicht umher auch die Regelungen der anderen Republiken zu betrachten um dann abwägen zu können, wie "stark" der Paragraph sein muss. Wären alle Republiken wie oder ähnlich der aressinischen Lösung, dann würde ihre Formulierung tatsächlich völlig ausreichend sein. Vielleicht mag sich der Kollege aus Pelagonien auch dazu äußern. ICh werde noch mal mit meinem Innenminister die kaysteranischen Regelungen unter diesen Gesichtspunkten überprüfen. Wir waren ja letzten Sommer in einer sehr prekären Lage und haben bereits viel lösen können, aber natürlich nicht unbedingt alles.

    Der Präsident Aressiniens möchte folgenden Beschluss zur Abstimmung stellen:

    Beschluss der severanischen Bundesversammlung zur militärischen Intervention in Zedarien zur Wiederherstellung der Stabilität und Sicherheit

    Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen in Zedarien sowie der Bedrohung der regionalen Stabilität und Sicherheit, unter Berücksichtigung der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen Severanien und Zedarien sowie der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Interessen unseres Landes, in Anbetracht der Tatsache, dass die zedarische Regierung bisher nicht in der Lage war, den Konflikt in Zedarien friedlich zu lösen und die Situation eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und Wohlfahrt unseres Landes darstellt, wird folgender Beschluss gefasst:

    1. Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, unverzüglich die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine militärische Intervention in Zedarien zu planen und durchzuführen.
    2. Diese Intervention soll darauf abzielen, die zedarische Regierung bei der Bekämpfung der Rebellen zu unterstützen und die Stabilität und Sicherheit in der Region wiederherzustellen.
    3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Erfolg der militärischen Intervention sicherzustellen, einschließlich der Bereitstellung von Truppen, Waffen und anderer Ressourcen.
    4. Die Bundesregierung wird aufgefordert, regelmäßig über den Fortschritt der Intervention zu berichten und die Bundesversammlung über alle relevanten Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

    Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.


    👍👎

    Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.