Beiträge von Marko Boban

    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.

    (3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Alle? Welch' Pauschalisierung! :D Also bin eigentlich auch weiter von "Frajštajn" ausgegangen, wie zuvor auch von "Liderić" für "Lüderitz" und nicht "Luderica", wobei ich den Diss appreciate.

    Das klingt spannend. Ich brauche dringend eine neue Plattform, nachdem man mit MN-Nachrichten nicht wirklich mehr etwas ausrichten kann. Oder sehe ich das vielleicht falsch?

    Am Ende muss halt eine Plattform eingebettet werden. Ich hab vielerorts gehört, dass sie News nicht interessiert, weil meist zu regional.

    Der Premijer Vesterans hat folgenden Antrag auf Debatte eines Gesetzes gestellt:


    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.

    (3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Der Premijer hat das Wort.

    Ich habe noch ein Progres-nahes Medium hinzugefügt. Zudem haben wir bald die Möglichkeit anders zu publizieren, aber ich muss das technisch noch mir anschauen wie das am besten integriert wird.

    Logo Bezeichnung Medium Politische AusrichtungNäher zu Partei Sitz Form
    i3049bpqkux.png RSS Fernsehsender, staatlich sozialistisch-orthodox oder sozialistisch-liberal je nach RegierungJedinstvo Vinaši, Vesteran neutral
    429-61f7d0d6cce1f6149581eff85f1eb24284c8c4e4.png RT1

    Fernsehsender, ÖR bürgerlich-konservativkeine Duranje, Kaysteran neutral, kayisch-patriotisch, Vinasy-kritisch
    336-4c56101b385d279e272b9288d0510adcb523c1c0.png KURIR Boulevardblatt Arbeiter/Kleinbürgerlich, nationalistischNAPRED Vinaši, Vesteran niveaufrei, versteckt xenophob
    439-8622e7037a79c86a772a1941df6ddb39b5c34f1e.png REPUBLIKA Wochenzeitung Liberal-Konservativ, katholischkeine Duranje, Kaysteran moralisch, intellektuell
    426-2eab1d6d3b877dad058a54ac4d123f609ef1a07a.jpg Nova Perspektiva Tageszeitung sozialistisch-liberalJedinstvo intellektuell, faktisch
    498-dd9510721a60f42e428713860211ceea9bea1310.jpg Pravda Tageszeitung ultranationalistischNAPRED sensationalistisch
    526-8e44c3fc2c3ea6c0313869edb53038962013b3a0.png

    Vinaški Horizont

    Tageszeitung liberal, progressivPROGRES Vinaši, Vesteran investigativ, intellektuell, großstädtisch

    Die Republik Aressinien unterstützt den Vorschlag des Bundespräsidenten uneingeschränkt und nimmt mit Befremden die Blockadehaltung der Opposition zur Kenntnis. Dieser Vorgang ist in seiner Art einzigartig, da es sich bei dieser Aussprache lediglich um eine Formalie handelt, die ohne unnötige politische Instrumentalisierung erledigt werden sollte. Der Bundesregierung vorzuwerfen, keinen geeigneten Kandidaten aufzustellen, ist unbegründet und eine unverhohlene Frechheit.


    Die Verantwortung für den justiziellen Stillstand in diesem Land liegt eindeutig bei der PROGRES, die sich durch ihre destruktive Haltung selbst ins Abseits stellt. Es entsteht der berechtigte Verdacht, dass die Opposition die anstehende Verfassungsklage bewusst hinauszögern will, um ein Gesetz in Kaysteran nicht zu gefährden – in Kaysteran, dessen Präsident zugleich der Präsident der Bundesversammlung ist. Dieses Vorgehen wirft ernste Fragen über die wahren Motive und Prioritäten der PROGRES auf und zeigt, dass parteipolitische Interessen offenbar über die Interessen des Landes gestellt werden.

    Nun, das ist aber mal eine ganz spezielle Sichtweise die Zustimmung der Bundesversammlung als Formalie zu bezeichnen und in gleicher Form auch noch eben mich der Hinauszögerung zu beschuldigen.


    Ich habe bereits vor der Debatte deutlich gemacht, dass wir an einer Klärung interessiert sind in Kaysteran. Das Fragen zur Person, und zu möglichen Parteiverbindungen gleich reflexartig als "das ist irrelevant" abgewiesen wurden, macht schon verdächtig.

    Natürlich ist die Parteilosigkeit nicht eine definierte Eigenschaft eines Kandidaten oder einer Kandidatin, der Umstand diese aber kennenzulernen zu wollen und Fragen zu Verbindungen zu Parteien erfragen zu wollen als irrelevant dann zu bezeichnen ist herabwürdigend.


    Der Abgeordnete Dubel-Hacac hat eine Befragung angefragt. Ist der Kandidat und/oder der Präsident bereit dies zu ermöglichen, auch wenn das Prozedere dies nicht vorsieht, oder nicht?

    Herr Präsident, ich muss Ihnen entschieden widersprechen. Die Verfassung sieht ausdrücklich nicht vor, dass der Oberste Richter parteilos sein muss. Auch in der Vergangenheit war eine Parteizugehörigkeit kein Kriterium für die Ernennung eines vorsitzenden Richters des Obersten Gerichts. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Verpflichtung zur unparteiischen Urteilsfindung sind das entscheidende Kriterium – nicht die Parteizugehörigkeit.


    Wir stehen einer Reform des Justizsystems grundsätzlich offen gegenüber und führen bereits eingehende Diskussionen mit dem zuständigen Justizministerium. Eine Diskussion über ein mehrköpfiges Oberstes Gericht ist in diesem Zusammenhang sicherlich sinnvoll, jedoch muss sie auf einer breiten, sachlichen Grundlage und nicht auf parteipolitischen Interessen beruhen.

    Ich habe meine Sichtweise dargelegt, sie ihre. Die Vergangenheit ist nicht immer das Maß aller Dinge, wenn der Kandidat soweit geeignet ist, dann spricht prinzipiell auch nichts gegen ihn. Eine (ehem.) Parteimitgliedschaft ist dennoch ein Indiz, und hilft dabei auch ihn einzuordnen.


    Wir können festhalten, dass wir zumindest darin einig sind, dass die Thematik in eine Reform, durchaus angebracht ist. Wir als PROGRES diese Diskussion für Severanien als absolut relevant empfinden.

    Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine entsprechenden öffentlichen oder offiziellen Verbindungen bekannt. Unabhängig davon ist dies jedoch für die Beurteilung seiner Qualifikationen und Eignung irrelevant.

    Da muss ich widersprechen, gerade bei einem Gericht mit nur einem Richter ist gerade dies absolut ein Muss. Die PROGRES wäre aber bereit eine Verfassungsreform anzustreben mit einem mehrköpfigen obersten Gericht.