Also ich esse auch Kinder. Aber ich bin ja auch Pelagone.
Beiträge von Aleksandar Ivanov
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Ich habe einen Artikel zur kayischen Sprache bzw. zu den beiden kayischen Varietäten verfasst: http://mnwiki.de/index.php?title=Kayische_Sprache
Die Tatsache, dass keine einheitliche Standardsprache, sondern zwei Ausbausprachen auf der Basis von Sprachvarietäten existieren, könnte man so begründen, dass ein Teil Kaysterans vom vesteranischen Zarenreich besetzt war, dort wo man Severokayisch spricht.
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Hat der Kandidat eigentlich gegen sich selbst gestimmt?
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Interessante Entwicklung: [url=http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,630188,00.html]Bundesrat bemängelt geplante Kinderporno-Sperre[/url]
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Das machen die, weil die da keinen Strom haben. Und was Sie Kühlschrank nennen, ist der Keller.
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Was wollen Sie mir damit sagen? Vielleicht erkennen Sie, dass das Verfahren zu dem Zeitpunkt bereits gelaufen war aufgrund Ihrer Prozessabstinenz?
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Erweitert: http://mnwiki.de/index.php?title=Severostaranische_Sprache
Als nächstes sind die anderen Sprachartikel dran. Ich mache auch was zum Kayischen, da die Kaysteraner ja offenbar nicht aus dem Quark kommen.
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Zitat
Original von Zlatko Vlic
Was definert einen Konzern (Artikel 5 (5)) ?Ich finde das eigentlich relativ klar. Erachtet es jemand als nötig, eine Legaldefinition einzufügen?
Zitat
Was ist der Unterschied zwischen Arbeiter und Hilfsarbeiter/Erntehelfer? Laut diesem Gesetz kann eigentlich eine grosse Anzahl von Erntehelfern, die für eine Periode von drei Monaten kommen, den gesamten Betrieb übernehmen.
Nein, denn es zählt die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten aufs Jahr gerechnet.ZitatIm allgemeinen werden sich Unternehmer hüten die 50er-Arbeitnehmerhürde zu nehmen um so nicht eine Genossenschaft werden zu müssen. Das hat zur Folge das die Betriebe in kleine Entitäten geteilt werden, was zu sehr viel Mini Betriebe führen wird.
Es ist natürlich der Traum von Adam Smith, dass sich jeder spezialisiert, jedoch sollte man das nicht übertreiben.
Das ist in Ordnung, wenn diese Unternehmen administrativ und rechtlich unabhängig voneinander sind. Jedinstvo steht für die sozialistische Marktwirtschaft.ZitatZudem vermisse ich noch eine Unternehmensform für Starter mit 10 Arbeitsnehmern, die keine Handelsgesellschaft sein. Sind das dann alles Freiberufler?
In der Tat fehlt in diesem Entwurf die Rechtsform des Einzelkaufmanns, wie wir sie im bisherigen Gewerbegesetz haben.
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Die Staatsanwaltschaft hat nicht die Aufgabe, Querulanten zu befriedigen, denen es nicht um den Rechtsstaat geht, sondern darum, die Bundesregierung zu diskreditieren.
Wenn Sie sich weigern, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, weiß ich nicht, wieso das Gericht sich die Mühe eines Urteilsspruches machen soll. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich danach zu richten, wann gnä' Frau Zeit hat.
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Um das Programmziel der Regierung, die Festigung der severanischen Rechtsordnung, zu erreichen, wird das Justizministerium sich verstärkt um die Erarbeitung eines Prozessrechts kümmern.
Die aktuellen Diskussionen zeigen, dass hier eine stärkere Formalisierung mehr Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten könnte.
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Das kommt, weil sich in dessen Wirtschaft noch zu viele Feudalherren herumtreiben.
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Guten Tag, Herr Dorič.
Hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages. In Vertretung des Präsidenten verliehe ich Ihnen die Staatsbürgerschaft. Herzlichen Glückwunsch und herzlich willkommen.
Singt feierlich die Nationalhymne ab.
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Aleksandar Ivanov dreht Duro Jurkovic bei dessen ersten Worten demonstrativ den Rücken zu und zündet sich eine Zigarette an.
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Diese Gesetzesänderung ist ein großer Schritt in Richung der Kajsteranska Unija, da nun Entschädigungsregelungen explizit ins Gesetz aufgenommen wurden.
Das sollte doch gewürdigt werden, vor dem Hintergrund, dass die Jedinstvo drei von vier Bundesratsmitgliedern stellt und zu einem solchen Schritt nicht gezwungen ist!
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Der Vertreter Pelagoniens (also ich) beantragt die Wahl des Obersten Richters und schlägt Herrn NebojŠ¡a Ristić vor.
Gibt es hierzu Wortmeldungen?
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Ich stelle Antrag auf Einleitung der Wahl zum Obersten Richter. Ich schlage Herrn NebojŠ¡a Ristić vor.
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Sie wollen sich doch nur wichtig machen. Die Probleme, die sie beschreiben, existieren zum Großteil in der Grauen Masse zwischen Ihren Ohren.
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Damit verleihe ich Ihnen im Auftrag des Präsidenten die severanische Staatsbürgerschaft.
Herzlichen Glückwunsch zur Staatsbürgerschaft, Herr Pelagonski und nochmals herzlich willkommen!
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Folgender Antrag des Ministers für Wirtschaft steht zur Debatte.
ZitatUnternehmensgesetz (UG)
§ 1 – Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.§ 7 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
(3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 8 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 9 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
(1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
(2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.§ 11 – Geschützte Branchen
(1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG).Der Antragsteller hat das Wort.
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Bei der Gründung am besten drauf hinweisen, dass dieses Gesetz ein Entgegenkommen an die KU ist.